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Achtung, nicht alle Reiseandenken dürfen auch mit nach Hause!

Tierische Erzeugnisse

Ihr Urlaub neigt sich dem Ende entgegen und Sie möchten gerne ein Erinnerungsstück an diese wunderbare Reise mit nach Hause nehmen? Ein lokaler Käse, ein getrockneter Schinken oder ein Glas Honig - ein schmackhaftes Souvenir, um zu Hause noch ein bisschen in Erinnerungen zu schwelgen. Aber Achtung: Nicht alles darf ohne Weiteres ins Gepäck! Erzeugnisse tierischen Ursprungs wie Fleisch, Milch und Milcherzeugnisse können Krankheitserreger enthalten, durch die sich gefährliche Tierseuchen ausbreiten können. Um die EU vor Seuchen wie der Schweinepest zu bewahren, gelten strenge Einfuhrbestimmungen. Denken Sie somit zweimal nach, bevor Sie ein Souvenir in Ihrem Koffer verstauen!

Tierische Erzeugnisse aus Nicht-EU-Ländern mitbringen? Informieren Sie sich vorab!

Kehren Sie aus einem Nicht-EU-Land (Drittland) zurück? Führen Sie dann kein Fleisch, keine Fleischerzeugnisse, keine Milch und keine Milcherzeugnisse für den persönlichen Verbrauch in Ihrem Gepäck mit.

  • Es gibt allerdings eine Ausnahme von dieser Vorschrift: Als Reisender dürfen Sie kleine Mengen an Säuglingsmilchpulver, Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen benötigter Spezialnahrung sowie aus gesundheitlichen Gründen benötigtem Heimtierfutter mitnehmen. Diese Erzeugnisse müssen jedoch ein paar Bedingungen erfüllen:
    • Ihr Gewicht beträgt maximal 2 kg.
    • Diese Erzeugnisse müssen vor dem Öffnen nicht gekühlt aufbewahrt werden.
    • Es handelt sich um verpackte Erzeugnisse einer Marke.
    • Die Verpackung ist nicht geöffnet und unbeschädigt (es sei denn, sie ist gegenwärtig in Gebrauch).
    • Die Erzeugnisse sind für den Reisenden selbst oder für das Heimtier, das den Reisenden begleitet, bestimmt.

Ferner dürfen Sie als Reisender für den persönlichen Verbrauch höchstens 20 kg Fischereierzeugnisse, worunter Fisch sowie bestimmte Krusten- bzw. Weichtiere, etwa nicht lebende Garnelen, Hummer, Miesmuscheln und Austern, fallen, oder einen Fisch mit einem Gewicht von mehr als 20 kg mitnehmen.

Von sonstigen tierischen Lebensmitteln wie Honig, Eiern, lebenden Austern, lebenden Miesmuscheln und Schnecken dürfen Sie bis zu 2 kg mitführen. Die detaillierten Vorschriften finden Sie in der Liste (PDF FR) mit den tierischen Erzeugnissen für den persönlichen Verbrauch.

Die Vorschriften gelten nicht für tierische Erzeugnisse, die innerhalb des EU-Gebiets befördert werden, oder für Erzeugnisse, die aus Andorra, Island, Liechtenstein, Norwegen, San Marino oder der Schweiz stammen. Dennoch ist Vorsicht geboten! Als Reisender können Sie auch unbeabsichtigt zur Ausbreitung von Tierseuchen wie der Afrikanischen Schweinepest innerhalb der EU beitragen.

 

Sie möchten mehr erfahren? Interessante Links und Rechtsvorschriften

  • Europaïsche Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission.
  • In Anhang III (PDF) der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 finden Sie eine Übersicht der Erzeugnisse, die erlaubt/verboten sind, und, falls zutreffend, welche Mengen davon jeweils mitgebracht werden dürfen. 

Schleppen Sie keine Tierseuchen in die Europäische Union ein!Poster (PDF)

Schleppen Sie keine Tierseuchen in die Europäische Union ein!