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Innergemeinschaftlicher Handel

In Gefangenschaft gehaltene Vögel

1. Einleitung

In diesem Kapitel werden die europäischen Vorschriften betreffend die Verbringungen von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ zwischen Mitgliedstaaten in Ausführung der europäischen Rechtsvorschriften über die Tiergesundheit (Verordnung (EU) 2016/429) erläutert. Diese Verordnung enthält eine Begriffsbestimmung des Ausdrucks „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“.

Es handelt sich um Vögel, die gehalten werden als:

  1. Geflügel in Hobbyhaltung oder Ziergeflügel;
  2. Sport- oder Ziertauben;
  3. Ziervögel, Singvögel, Papageienvögel;
  4. in Gefangenschaft gehaltene Greifvögel;
  5. usw.

Bei der Haltung dieser Vögel ist das wichtigste gemeinsame Merkmal, dass mit diesen Vögeln keine Tätigkeit in der Nahrungsmittelkette ausgeübt wird.
Werden Vögel für den persönlichen häuslichen Gebrauch gehalten, handelt es sich nicht um eine Tätigkeit in der Nahrungsmittelkette. Diese von Privatpersonen gehaltenen Vögel gelten somit nicht als „Geflügel“, zählen jedoch weiterhin zu den „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“.
Hier einige Beispiele: die Haltung von Legehennen (Konsumeier für den eigenen persönlichen Bedarf) oder die Schlachtung der eigenen Hühner oder Tauben für den eigenen persönlichen Bedarf.

Wird mit einem beliebigen Vogel eine Tätigkeit in der Nahrungsmittelkette ausgeübt oder dient dieser Vogel der Wiederaufstockung von Wildbeständen, fällt er unter die Begriffsbestimmung „Geflügel“.
Geflügel = jeder in Gefangenschaft gehaltene Vogel, mit dem eine Tätigkeit in der Nahrungsmittelkette ausgeübt wird oder der der Aufstockung von Wildbeständen dient. In erster Linie denkt man dabei an eine oder mehrere der 10 unter Punkt 4.A aufgelisteten Vogelarten, aber die Begriffsbestimmung gilt auch für jeden anderen beliebigen Vogel, der zu diesem Zweck gehalten wird.
Hier finden Sie Informationen über Geflügel.

2. Identifizierung

In Anwendung der Rechtsvorschriften über die Tiergesundheit gibt es keine Anforderungen hinsichtlich der Identifizierung von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“, ausgenommen Papageienvögel (siehe im Nachstehenden unter Punkt 5.C).

3. Registrierung

Die Registrierung bei der FASNK ist für die Haltung von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ nicht erforderlich, außer in den unter den nachstehenden Punkten 3.A und 3.B genannten Fällen.

Sofern dies verpflichtend ist, erfolgt die Registrierung in der Datenbank SANITEL (der FASNK).

Die obligatorische Registrierung in SANITEL wird immer über die zugelassenen Vereinigungen (ARSIA oder DGZ) vorgenommen. Sie finden die Informationen und Kontaktdaten auf ihrer jeweiligen Website.

A. Die Registrierung als Halter von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ in SANITEL ist in den folgenden Fällen Pflicht:

  1. im Fall der Haltung von mehr als 199 Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Fasanen und Rebhühnern, wobei alle Tiere zusammengenommen werden;
  2. im Fall der Haltung von Laufvögeln: ab einem Tier;
  3. im Fall der Betreibung einer Brüterei, in der Eier von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ ausgebrütet werden, wobei die Bruteier oder die geschlüpften Vögel für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind. Diese Brütereien sind von der Genehmigung befreit;
  4. in den unter Punkt 3.B genannten Fällen.

B. Je nach Anzahl und Art der „in Gefangenschaft gehaltenen Vögel“ ist die Registrierung in SANITEL auch in den folgenden Fällen Pflicht:

  1. für Händler von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“;
  2. wenn der Halter der unter den Punkten 3.A.1 und 3.A.2 aufgelisteten Vogelarten an lokalen Märkten oder jährlichen Messen teilnehmen möchte.

4. Veterinärbescheinigung

A. Veterinärbescheinigung für die folgenden 10 Arten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel.

Für jegliche Verbringung von Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Enten, Gänsen, Wachteln, Tauben, Fasanen, Rebhühnern und Laufvögeln in einen anderen Mitgliedstaat wird immer eine Veterinärbescheinigung benötigt, und zwar unabhängig von dem Grund für die Verbringung. Diese Vögel können unter keinen Umständen als Heimtiere angesehen werden.
Es gibt jedoch zwei Ausnahmen: siehe im Nachstehenden unter Punkt 4.C.1 und 2.

B. Veterinärbescheinigung für andere Vögel als die unter dem Punkt 4.A aufgeführten

  1. Es ist keine Veterinärbescheinigung erforderlich, wenn sich ein Halter im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken mit seinem Heimtier in einen anderen Mitgliedstaat begibt.
    Andere Vogelarten als die zehn unter dem Punkt 4.A genannten können als Heimtier gehalten werden.
    Das Prinzip der „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ gilt allein für Heimtiere.
    Die „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken von Heimtieren in andere Mitgliedstaaten“ bezeichnet eine Reise, einen Umzug, einen langen Aufenthalt im Ausland usw. (siehe Begriffsbestimmung Nr. 14 der Verordnung (EU) 2016/429). Das Heimtier steht jederzeit unter der Obhut und der Verantwortung des Halters, der die Verbringung durchführt.
    Die Teilnahme von Vögeln an einem Wettbewerb, an einer Ausstellung oder jeder anderen vergleichbaren Veranstaltung fällt nicht unter die „Verbringungen zu nichtkommerziellen Zwecken“ und erfordert demnach eine Veterinärbescheinigung.
  2. 2. Führt ein Halter von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“, wobei es sich um andere Vögel handelt als die unter Punkt 4.A aufgeführten, eine andere grenzüberschreitende Verbringung als die unter Punkt 4.B.1 erwähnten durch, ist eine Veterinärbescheinigung erforderlich.
    Dies gilt dementsprechend:
    1. für die grenzüberschreitenden Verbringungen zu kommerziellen Zwecken (Verkauf, Tausch usw.);
    2. für die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen, Turnieren, Vorführungen und anderen Veranstaltungen im Ausland, mit Ausnahme von den unter Punkt 10 aufgeführten Ereignissen.

C. AUSNAHME: Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ohne Veterinärbescheinigung.

Grenzüberschreitende Verbringungen von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ sind in den folgenden Fällen auch ohne Veterinärbescheinigung erlaubt:

  1. offiziell organisierte grenzüberschreitende Wettbewerbe für Tauben (RFCB);
  2. Auftriebe in den Grenzgebieten der Beneluxländer und in dem Grenzgebiet zu Frankreich - siehe Punkt 10 für mehr Informationen;
  3. die unter Punkt 4.B.1 angeführten Verbringungen mit dem eigenen Heimtier.

D. Wie erhalte ich eine Veterinärbescheinigung?

Eine Veterinärbescheinigung wird immer da erstellt, wo die Vögel für gewöhnlich gehalten werden, gegebenenfalls an der in SANITEL registrierten Adresse.
Die Ausstellung einer Bescheinigung in einer Sammelstelle (siehe weiter unten unter Punkt 7.A) und die Ausstellung einer Bescheinigung während eines Auftriebs (siehe weiter unten unter Punkt 7.B) formen die Ausnahmen von dieser Regel.

Ist eine Veterinärbescheinigung erforderlich, wendet sich der Antragsteller an die zuständige Lokale Kontrolleinheit (LKE) der FASNK.
Der Antrag muss mittels eines Antragsformulars gestellt werden – siehe die Erklärungen und das Musterformular unter Punkt 11.

Der bescheinigungsbefugte Tierarzt besucht den Tierhalter für die Erstellung der Veterinärbescheinigung immer vor Ort und registriert die betreffende Bescheinigung in TRACES NT. TRACES NT ist die von den Mitgliedstaaten genutzte elektronische Anwendung, in der die Veterinärbescheinigungen registriert werden müssen und mittels derer diese von den zuständigen Personen aufgerufen werden können.

Die Registrierung als Halter ist für den Erhalt einer Veterinärbescheinigung erforderlich.

Bedarf es einer Veterinärbescheinigung, muss der Antragsteller bei der FASNK registriert sein. Bei dem bereits in SANITEL registrierten Antragsteller ist in Anwendung der oben genannten Punkte 3.A und 3.B alles in Ordnung in Bezug auf diese Registrierung.
Der Antragsteller, auf den der Punkt 3 nicht zutrifft (kein SANITEL), wird zum Zeitpunkt des Antrags von der FASNK registriert. Denn eine Veterinärbescheinigung kann nur registrierten Haltern ausgestellt werden.
Auf der Grundlage der Nationalregisternummer der Privatperson, die in dem Antragsformular angegeben ist, nimmt die LKE diese Registrierung automatisch zum Zeitpunkt des Antrags vor.

ACHTUNG: Sowohl der Überlassende (Abgangsort) als auch der Übernehmer (Bestimmungsort) müssen bekannt und in TRACES NT registriert sein. Sind die beiden nicht in TRACES NT eingetragen, kann keine Veterinärbescheinigung ausgestellt werden, und die Verbringung ist nicht erlaubt. Erkundigen Sie sich daher vorab bei dem Empfänger.

Der bescheinigungsbefugte Tierarzt, der sich vor Ort begibt:

  • führt eine Dokumentenprüfung, eine Nämlichkeitskontrolle und eine körperliche Kontrolle durch;
  • überprüft die Gesundheits- und Produktionsdaten der Gruppe Vögel, zu der die Vögel gehören, für die eine Bescheinigung auszustellen ist;
  • untersucht die Tiere, für die eine Bescheinigung anzufertigen ist.

Diese Untersuchungen und Kontrollen von Vögeln müssen binnen der 48 Stunden vor dem Abgang der Sendung erfolgen (Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 – Artikel 91.2.C.). Es ist daher wichtig, dass der Halter seinen Antrag rechtzeitig stellt: Die Fristen sind in dem Antragsformular angegeben.

Unter Punkt 5 finden Sie die Bedingungen, denen die „in Gefangenschaft gehaltenen Vögel“ entsprechen müssen, um eine Veterinärbescheinigung zu erhalten.

E. Muster der Veterinärbescheinigung = CAPTIVE-BIRDS-INTRA

Das Muster der Veterinärbescheinigung für „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ (Muster CAPTIVE-BIRDS-INTRA) befindet sich in Anhang I Kapitel 21 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403.

5. Bedingungen für den Erhalt einer Veterinärbescheinigung

Die Bedingungen für den Erhalt einer Veterinärbescheinigung für „in Gefangenschaft gehaltene Vögel“ sind in den europäischen Rechtsvorschriften festgelegt, und zwar in den Artikeln 59 bis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688.
Diese Bedingungen sind im Nachstehenden unter den Punkten 5.A bis 5.F angeführt.

Der Antragsteller einer Veterinärbescheinigung ist dafür verantwortlich, dem Bescheinigungsbefugten korrekte Informationen über seine Vögel zu erteilen.
Ist der Antragsteller nicht bekannt und nicht in SANITEL registriert, sind er und seine Tiere der FASNK nicht bekannt. Zur Vorbereitung dieser Bescheinigung muss der Antragsteller eine „Eigenerklärung - Bescheinigung“ ausfüllen und unterzeichnen - siehe Punkt 11 (Musterformular). Durch diese Erklärung bestätigt der Halter, dass der Gesundheitsstatus seiner Vögel der Ausstellung der Bescheinigung nicht abträglich ist.
Nur auf der Grundlage dieser unterschriebenen „Eigenerklärung - Bescheinigung“ füllt die FASNK eine Veterinärbescheinigung aus und fertigt diese aus.

Das Musterformular „Eigenerklärung - Bescheinigung“ wird von dem Halter selbst zwecks Vorbereitung der Bescheinigung ausgefüllt. Ihr Tierarzt kann Ihnen eventuell dabei helfen, diese „Eigenerklärung“ auszufüllen. Es handelt sich hauptsächlich um Erklärungen bezüglich des chronologischen Überblicks hinsichtlich der Gesundheit Ihrer Vögel.

A. Allgemeine Bedingungen für in Gefangenschaft gehaltene Vögel

  1. Die Vögel, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, wurden seit dem Schlupf oder mindestens binnen der letzten 21 Tage vor dem vorgesehenen Abgang durchgehend bei dem Halter gehalten, und zwar:
    1. an dem Ort, an dem er für gewöhnlich seine Vögel hält, oder
    2. an der in SANITEL registrierten Adresse, wenn der Antragsteller über eine Bestandsnummer verfügt (siehe weiter oben unter Punkt 3 - Registrierung).
      Während des Zeitraums haben Sie somit mit den Vögeln, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, an keinem anderen Auftrieb teilgenommen.
  2. Die Vögel, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, und die anderen Vögel, die an demselben Ort gehalten werden, weisen keine Anzeichen einer geregelten oder meldepflichtigen Seuche auf (gelistete Seuchen wie in der Begriffsbestimmung Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/429 erwähnt), für die die Vögel empfänglich sind, und es besteht auch kein Verdacht auf eine derartige Seuche.
    Sie können Ihren Tierarzt diesbezüglich um Rat bitten.
  3. Innerhalb der letzten 30 Tage haben Sie keine Vögel aus einem Drittland gekauft oder befördert.
  4. Die unter dem Punkt 5.B, C, D und E - sowie gegebenenfalls F- angeführten Bedingungen sind für jede Vogelart erfüllt.

B. Zusätzliche Bedingungen für Tauben

Die Tauben, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, wurden gegen die Newcastle-Krankheit geimpft und stammen aus einem Betrieb, der gegen die Newcastle-Krankheit impft - siehe auch Punkt 5.E.
Ausnahme von diesen Impfungen gegen die Newcastle-Krankheit = siehe Punkt 5.F.
Diese Impfung wurde vor weniger als 11 Monaten und mindestens 3 Wochen vor dem Bescheinigungsdatum durchgeführt.

C. Zusätzliche Bedingungen für Papageienvögel

Identifizierung

In den Rechtsvorschriften über die Tiergesundheit ist bestimmt, dass Papageienvögel identifiziert sein müssen, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, es sei denn, es handelt sich um eine „Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken“ als Heimtier, wie unter Punkt 3.B.1 angegeben.
Diese Bedingung ist in den europäischen Rechtsvorschriften enthalten, und zwar in Artikel 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

Müssen die Papageienvögel im Rahmen der Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat identifiziert werden, erfolgt die Identifizierung anhand eines Fußrings, eines injizierbaren Transponders oder einer Tätowierung. Durch die ausgewählte Methode zur Identifizierung wird der Identifizierungscode des Tieres klar und unauslöschlich angezeigt.

Ein Papageienvogel, für den eine Veterinärbescheinigung beantragt wird, muss daher korrekt identifiziert sein.

Chlamydiose

Bedingungen im Zusammenhang mit der Chlamydiose der Vögel. Die Papageienvögel:

  1. müssen aus einem Betrieb kommen, in dem das Vorkommen der Chlamydiose der Vögel in den 60 Tagen vor dem Abgang nicht bestätigt wurde.
    1. Wurde in den letzten 6 Monaten ein Krankheitsfall bestätigt, wurden die infizierten Vögel oder die Vögel, die infiziert sein dürften, einer Behandlung unterzogen. Anschließend wurden bei ihnen Tests zwecks Nachweis vorgenommen, wobei die Befunde negativ waren. Der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert. Seit der Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen.
  2. sind nicht mit „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ aus anderen Betrieben, in denen in den 60 Tagen vor dem Abgang Chlamydiose festgestellt wurde, in Berührung gekommen.
    1. Kommen die Papageienvögel mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben in Berührung, in denen in den 60 Tagen vor dem Abgang das Vorkommen von Chlamydiose bestätigt wurde, müssen die Papageienvögel zwecks Nachweis mindestens 14 Tage nach dem Kontakt Tests unterzogen werden, deren Befund negativ ist.

D. Besondere Bedingungen - Tiergesundheitslage

Für die Ausfertigung der Bescheinigung prüft die FASNK auch die Tiergesundheitslage in Belgien und in der Region, in der der Antragsteller wohnhaft ist und er seine Vögel üblicherweise hält.
Die lokale oder regionale Tiergesundheitslage bezüglich der (in Gefangenschaft gehaltenen) Vögel und des Geflügels wird im Hinblick auf die Ausstellung der Bescheinigung berücksichtigt.
Mehr Informationen zu der Tiergesundheitslage der Vögel und des Geflügels in Belgien finden Sie auf der Website der FASNK.

Die „in Gefangenschaft gehaltenen Vögel“, für die eine Bescheinigung auszustellen ist, müssen aus einem Betrieb und einem Gebiet stammen, für den bzw. das keine Beschränkung in Bezug auf die Verbringungen dieser Tiere Anwendung findet.

Die Regeln gelten insbesondere für die folgenden Seuchen:

  • hochpathogene aviäre Influenza (HPAI) und niedrigpathogene aviäre Influenza (NPAI)
    Mehr Informationen: Vogelgrippe
  • Newcastle Disease (NCD) – paramyxovirose
    Mehr Informationen: Newcastle-Krankheit

E. Impfung gegen die Newcastle-Krankheit

Die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit im Rahmen einer Verbringung in einen anderen Mitgliedstaat ist nur für die folgenden „in Gefangenschaft gehaltenen Vögel“ Pflicht:

  • Tauben;
  • die 9 anderen unter Punkt 4.A genannten Vogelarten.

Für mehr Erklärungen verweisen wir auf das FAQ-Dokument über die Vogelgrippe und die Newcastle-Krankheit.

Die Impfung erfolgt mittels inaktivierter Impfstoffe gegen die durch das Virus der Newcastle-Krankheit (NCD) hervorgerufene Infektion.
ACHTUNG: Wurde die Impfung gegen die NCD mit anderen als inaktivierten Impfstoffen vorgenommen, müssen die verabreichten Impfstoffe die Kriterien in Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen.
Ihr Tierarzt kann Ihnen diesbezüglich nähere Informationen geben.

Ausnahme von der Impfung gegen die Newcastle-Krankheit:
Bei der Verbringung in einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“ darf keine Impfung vorgenommen werden, und die „in Gefangenschaft gehaltenen Vögel“ der Ordnung Galliformes müssen spezifische Anforderungen erfüllen (siehe Punkt 5.F).

F. Verbringung in einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCD) ohne Impfung“

Bestimmte Mitgliedstaaten verfügen über den Status „frei von einer Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung“.
Bei einer Verbringung aus Belgien in einen solchen Mitgliedstaat (siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/620: Artikel 11 und Anhang X) müssen die „in Gefangenschaft gehaltenen Vögel“ die Anforderungen des Artikels 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 erfüllen.

6. Auftriebe von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Der Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist nur in den folgenden Fällen gestattet:

  • bei einem registrierten Händler;
  • an Auftriebsorten der Klassen 3 und 4;
  • in einer Sammelstelle - siehe Punkt 7.A.

Bei einem Auftriebsort der Klasse 3 handelt es sich um:

  • Börsen, Ausstellungen, Wettbewerbe und Vorführungen, kulturelle oder historische Veranstaltungen und Sportveranstaltungen, denen internationale Teilnehmer beiwohnen können.
    Im Fall von ausschließlich nationalen Teilnehmern = Klasse 4

Bei einem Auftriebsort der Klasse 4 handelt es sich um:

  • jährliche Messen und lokale Märkte, die an öffentlichen Orten ausgerichtet werden;
  • Börsen, Ausstellungen, Wettbewerbe und Vorführungen, kulturelle oder historische Veranstaltungen und Sportveranstaltungen, an denen nur belgische Halter von in Belgien gehaltenen Tieren teilnehmen.

Für die Organisation eines Auftriebs der Klasse 3 und 4 ist eine Genehmigung der FASNK erforderlich.
Die Genehmigung zur Organisation eines Auftriebs der Klasse 3 und 4 muss immer drei Monate im Voraus über die zuständige Lokale Kontrolleinheit (LKE) bei der FASNK beantragt werden.

7. Teilnahme an einem Auftrieb im Ausland

Möchte ein Halter von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ an einem Wettbewerb, einer Ausstellung, einem Turnier, einer Vorführung oder jeder anderen Veranstaltung im Ausland teilnehmen, ist eine Veterinärbescheinigung erforderlich – siehe weiter oben unter Punkt 4 sowie die diesbezüglichen Ausnahmen.
Dies gilt für alle Vögel, einschließlich derjenigen, die als Heimtiere gehalten werden (siehe weiter oben unter Punkt 4.B.1), und der in Gefangenschaft gehaltenen Greifvögel, die an Flugvorführungen im Ausland teilnehmen.

Eine Veterinärbescheinigung kann einzeln von jedem Halter (siehe weiter oben unter Punkt 4) oder gemeinsam als Gruppe beantragt werden, wenn zunächst ein Auftrieb stattfindet (siehe die nachstehenden Ausführungen unter Punkt 7.A).

Diese Veterinärbescheinigung ermöglicht die Verbringung von Vögeln aus Belgien (auf der Bescheinigung angegebener Abgangsort) zu der Veranstaltung in dem Bestimmungsmitgliedstaat (auf der Bescheinigung angeführte Adresse). Sie ist 10 Tage lang gültig.

Die Rückfahrt zu dem (auf der Bescheinigung angegebenen) Abgangsort erfolgt mit derselben Veterinärbescheinigung. Siehe im Nachstehenden unter Punkt 7.C.

Eine Veterinärbescheinigung wird immer da erstellt, wo die Vögel für gewöhnlich gehalten werden, gegebenenfalls an der in SANITEL registrierten Adresse.
In zwei spezifischen Fällen ist es auch möglich, während eines Auftriebs von Vögeln eine Veterinärbescheinigung zu erstellen:

  • in einer Sammelstelle für Vögel im Hinblick auf deren Teilnahme an einer Ausstellung im Ausland;
  • an einem Auftriebsort der Klasse 3 für eingeschriebene Vögel, die dort verkauft werden.

A. Ausstellung einer Bescheinigung für Vögel in einer Sammelstelle im Hinblick auf die Teilnahme an einer Ausstellung im Auslandr

Beschließt eine Vogelvereinigung die organisatorischen Schritte für eine gemeinsame Teilnahme ihrer Mitglieder an einer Ausstellung im Ausland zu übernehmen, kann die Hin- und Rückreise mit einer einzigen Veterinärbescheinigung organisiert werden.
Die teilnehmenden Vögel werden also an einer einzigen Sammelstelle in Belgien versammelt.

VORTEIL: Bei einem Auftrieb im Ausland kann ein belgischer Teilnehmer seine Vögel nur auf der Grundlage einer Veterinärbescheinigung verkaufen.
Auf der Grundlage einer „Eigenerklärung – Artikel 139“ ist ein Verkauf von eingeschriebenen Vögeln während eines Auftriebs im Ausland nicht möglich (siehe auch Punkt 10).

Die erforderlichen Bedingungen, um für die Ausstellung einer Bescheinigung in einer Sammelstelle infrage zu kommen, sind die folgenden:

  1. Die Sammelstelle muss zuvor bei der FASNK registriert sein:
    1. Die Beantragung der Registrierung der Sammelstelle erfolgt bei der zuständigen Lokalen Kontrolleinheit (LKE) der FASNK, und zwar mindestens einen Monat vor dem geplanten Auftrieb;
    2. der Antragsteller (organisierende Vereinigung) ist eine belgische Vereinigung mit Statuten;
  2. Die ausgewählte Sammelstelle:
    1. muss sich in Belgien befinden;
    2. ist als Abgangsort auf der Veterinärbescheinigung angegeben;
    3. erfüllt die unter Punkt 4 dieser Liste angeführten Anforderungen.
  3. Bei einer Sammelstelle darf es sich nicht um einen Ort handeln, an dem durchgehend Vögel gehalten werden.
    Zum Zeitpunkt der Versammlung der Vögel in dieser Sammelstelle gilt Folgendes:
    1. Es darf kein anderer Vogel anwesend sein;
    2. nur Vögel, die auch für den Auftrieb im Ausland eingeschrieben sind, dürfen hingebracht werden:
      Die Teilnehmer bringen eine Kopie ihrer Einschreibung für den Auftrieb im Ausland mit;
    3. jeder Teilnehmer muss über eine „Eigenerklärung – Sammelstelle“ für seine Vögel verfügen.
  4. Die Versammlung dieser Vögel in einer Sammelstelle darf nicht länger als 12 Stunden dauern.
  5. Jeder Teilnehmer ist Mitglied der organisierenden Vereinigung (gültige Mitgliedskarte und Nummer des Mitglieds).
  6. Jeder Teilnehmer wohnt in Belgien und hält seine Vögel in Belgien.
  7. Jeder Teilnehmer hat eine „Eigenerklärung - Sammelstelle“ (siehe Punkt 11 - Musterformular) ausgefüllt, die er zum Sammelplatz mitbringt.
  8. Der Organisator der Sammelstelle beantragt rechtzeitig die Bescheinigung (siehe weiter oben unter Punkt 4.D).
  9. Der Transport erfolgt direkt zwischen dieser Sammelstelle und dem Bestimmungsort.

Eigenerklärung - Sammelstelle:

Eine Bescheinigung kann nur ausgestellt werden, wenn jeder Teilnehmer eine „Eigenerklärung - Sammelstelle“ erstellt (siehe das Musterformular unter Punkt 11).
„Die Eigenerklärung - Sammelstelle“ wird erstellt und auf den jeweiligen Tag oder spätestens auf den Vortag des Auftriebs der Vögel datiert. Sie wird dem bescheinigungsbefugten Tierarzt der Sammelstelle vorgelegt.

Eine einzige Veterinärbescheinigung:

Auf der Grundlage der „Eigenerklärungen“ aller Teilnehmer stellt der (bescheinigungsbefugte) amtliche Tierarzt eine einzige Veterinärbescheinigung für die Hin- und Rückreise zwischen der Sammelstelle in Belgien und dem Ausstellungsort in dem Bestimmungsmitgliedstaat aus.
Der Organisator übermittelt dem Bescheinigungsbefugten eine korrekte elektronische Liste (Excel) mit der individuellen Identifizierungsnummer jedes Vogels, die auf der Bescheinigung vermerkt werden muss.

Informationen bezüglich des Erhalts einer Bescheinigung: siehe weiter oben unter Punkt 4.D.
Rückfahrt: siehe weiter unten unter Punkt 7.C.

Für weitere praktische Fragen können Sie sich an die Lokale Kontrolleinheit (LKE) der FASNK in der Provinz wenden, in der sich der Auftriebsort befindet.

B. Ausstellung einer Bescheinigung an einem Auftriebsort der Klasse 3 für Vögel, die sich dort bereits mit einer Veterinärbescheinigung aufhalten

Wird ein Auftrieb der Klasse 3 in Belgien organisiert, können die Vögel von ausländischen Teilnehmern nur zugelassen werden, wenn sie von einer gültigen Veterinärbescheinigung begleitet werden, die von der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats erstellt wurde.
AUSNAHME = Auftrieb der Klasse 3, unter Punkt 10 angegeben.

Auf der Grundlage dieser Veterinärbescheinigung kann ein ausländischer Vogel zu seinem Herkunftsort zurückkehren (wie weiter unten unter Punkt 7.C angegeben).
Ein ausländischer Vogel, der bei einem Auftrieb anwesend ist, kann nur auf der Grundlage einer gültigen Veterinärbescheinigung auch Gegenstand eines anderen Bescheinigungsverfahrens sein, wenn er nicht zu seinem Herkunftsort zurückgeht. Diese Bescheinigung kann nur während der Gültigkeitsdauer (10 Tage) der ursprünglichen Veterinärbescheinigung ausgestellt werden.

Wird ein Auftrieb der Klasse 3 in Belgien ausgerichtet, nehmen die Vögel von belgischen Haltern ohne Veterinärbescheinigung teil.
Für einen belgischen Vogel kann auch im Rahmen eines solchen Auftriebs der Klasse 3 in Belgien eine Bescheinigung ausgestellt werden, sofern der Halter eine „Eigenerklärung - Bescheinigung“ für diesen Vogel (siehe Musterformular unter Punkt 11) erstellt, welche dem Bescheinigungsbefugten vorgelegt wird. Der auf dieser Bescheinigung angegebene Bestimmungsort darf kein Auftrieb sein, es muss sich um den endgültigen Bestimmungsort des Vogels handeln (der Halter im Ausland).

ACHTUNG:
Wird ein unter Punkt 10 erwähnter Auftrieb der Klasse 3 in Belgien organisiert, darf keine Veterinärbescheinigung für ausländische Vögel ausgestellt werden, die mit einer „Eigenerklärung“ teilnehmen.

C. Rückkehr von einer Ausstellung im Ausland

Die Vögel können mit derselben Veterinärbescheinigung (Gültigkeitsdauer von 10 Tagen), mit der die Vögel von Belgien zu der Ausstellung im Ausland (auf der Bescheinigung angeführte Adresse) verbracht wurden, nach Belgien (an den auf der ursprünglichen Bescheinigung angegebenen Abgangsort) zurückkehren, vorausgesetzt, dass:

  • die Rückreise während dieser 10 Tage stattfindet;
  • der Tierarzt der Veranstaltung im Ausland eine Erklärung in Papierform ausgestellt hat, aus der der gute Gesundheitszustand der bei der Veranstaltung anwesenden Vögel deutlich wird. Diese Erklärung muss bei der Rückreise zusammen mit der Veterinärbescheinigung vorliegen.

Es bedarf somit eines Dokuments für die Hinfahrt und zweier Dokumente für die Rückfahrt.
AUSNAHME = Auftrieb der Klasse 3, unter Punkt 10 angegeben.

Erfolgt die Rückreise nicht innerhalb von 10 Tagen, läuft die ursprüngliche Veterinärbescheinigung ab.
In diesem Fall ist die Rückfahrt nur mit einer neuen Veterinärbescheinigung möglich, die von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausstellung stattfindet, erstellt werden muss.

Rückreise von in Gefangenschaft gehaltenen Greifvögeln (Vögel, die an Flugvorführungen teilnehmen):
In Gefangenschaft gehaltene Greifvögel, die an einer Greifvogelschau (Flugvorführung) teilnehmen, werden ebenfalls mit einer Veterinärbescheinigung (Gültigkeitsdauer von 10 Tagen) verbracht und müssen auch während dieses Zeitraums zurückkehren. Sie sind von der Erklärung des Tierarztes ausgenommen, der bei dieser Veranstaltung die Aufsicht führt.

8. Kauf von Vögeln im Ausland - obligatorische Veterinärbescheinigung

Kauf und Verkauf = jede Form der Abgabe wie der Kauf, der Erhalt, die Schenkung, die Adoption, der Tausch usw

Allgemeines Prinzip:

Erwirbt ein belgischer Halter einen „in Gefangenschaft gehaltenen Vogel“ von einem ausländischen Halter, ist für jede Verbringung dieses Vogels nach Belgien immer eine Veterinärbescheinigung erforderlich.
Denn solche Käufe gelten immer als Verbringungen zu kommerziellen Zwecken.
Der Überlassende (Abgangsort) ist für den Erhalt dieser Veterinärbescheinigung verantwortlich.

Kauf von Vögeln während eines Auftriebs im Ausland:

Der Überlassende ist für den Erhalt einer Veterinärbescheinigung verantwortlich.
Der belgische Übernehmer muss über eine Veterinärbescheinigung für diese Vögel verfügen, um sie von diesem Auftrieb nach Belgien zu verbringen.
Sind der Überlassende und der Übernehmer im Ausland alle beide Belgier, wird vorzugsweise die Rückreise nach Belgien abgewartet, um das Geschäft abzuwickeln.

Kauf von ausländischen Vögeln während eines internationalen Auftriebs in Belgien:

Der Überlassende ist für den Erhalt einer Veterinärbescheinigung verantwortlich.

  • Wird der Kauf von einem belgischen Halter getätigt, ist eine Kopie der Veterinärbescheinigung, mit der der Vogel an diesem belgischen Auftrieb teilnimmt, ausreichend.
  • Wird der Kauf von einem ausländischen Halter getätigt, muss eine neue Veterinärbescheinigung für den von diesem Auftrieb (Abgangsort) an den Übernehmer zu übergebenden Vogel erstellt werden.

9. Verkauf von Vögeln während eines Auftriebs im Ausland - obligatorische Veterinärbescheinigung

Verkauf und Kauf = jede Form der Abgabe wie der Kauf, der Erhalt, die Schenkung, die Adoption, der Tausch usw.

Allgemeines Prinzip:

Verkauft ein belgischer Züchter während eines Auftriebs im Ausland einen „in Gefangenschaft gehaltenen Vogel“ an einen ausländischen Halter, ist eine Veterinärbescheinigung für diesen Verkauf erforderlich.
Denn solche Käufe gelten immer als Verbringungen zu kommerziellen Zwecken.
Der Überlassende ist für den Erhalt dieser Veterinärbescheinigung im Rahmen des Auftriebs im Ausland verantwortlich.

Nehmen Sie an einem Auftrieb im Ausland teil und verfügen Sie über eine Veterinärbescheinigung für diese Vögel (einzeln oder über eine Sammelstelle), können Sie diese Vögel während dieses Auftriebs verkaufen/abgeben.

Nehmen Sie mit einer „Eigenerklärung - Artikel 139“ an einem Auftrieb im Ausland (in dem Grenzgebiet) - wie unter Punkt 9 angegeben - teil, dürfen Sie im Rahmen dieses Auftriebs keine Vögel verkaufen/abgeben. Der Verkauf von Vögeln aus oder ins Ausland oder im Ausland ist nur mit einer gültigen Veterinärbescheinigung möglich.

Verkauf von Vögeln aus Belgien ins Ausland: siehe unter Punkt 4.

10. Benelux-Übereinkommen und Abkommen mit Frankreich

Mit den Nachbarländern wurde für jede Verbringung von „in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln“ im Rahmen von Veranstaltungen in Grenzgebieten zu Belgien ein Übereinkommen geschlossen:

  • Benelux-Verbindung mit den Niederlanden und dem Großherzogtum Luxemburg auf der Grundlage des Beschlusses M Benelux (2023) 14;
  • mit Frankreich auf der Grundlage eines Abkommens.

Sie finden die Texte unter Punkt 11.

Bei den unter Punkt 10 erwähnten Veranstaltungen, die in Belgien stattfinden, handelt es sich um Auftriebsorte der Klasse 3, wie unter Punkt 6 erläutert.

Die beiden Übereinkommen sind sich inhaltlich ähnlich; sie enthalten die gleichen Bedingungen.
Durch diese Übereinkommen ist jedwede Verbringung von Vögeln zu Veranstaltungen im Grenzgebiet ohne Veterinärbescheinigung möglich: Eine „Eigenerklärung - Artikel 139“ wird hingegen benötigt.

Die Grenzgebiete beschränken sich auf die folgenden Gebiete:

  • Für Frankreich:
    das Gebiet der Departements Nord, Pas-de-Calais, Ardennes, Aisne, Meurthe-et-Moselle und Meuse.
  • Für die Niederlande:
    das Gebiet der Provinzen Zeeland, Nordbrabant und Limburg.
  • Für Luxemburg:
    das gesamte Staatsgebiet.

Die betreffenden Veranstaltungen sind die folgenden:

  • Verbringungen zu Freizeitzwecken;
  • Ausstellungen und Sport- oder Kulturveranstaltungen oder ähnliche Veranstaltungen;
  • Besuch bei einem Prüfer;
  • Freilassung von Tauben zwecks Dressur von Tauben und Einfangen von Tauben, die sich verirrt haben.

Nur in den in der Tabelle aufgeführten Grenzgebieten sind die genannten Veranstaltungen für ausländische Teilnehmer ohne Veterinärbescheinigung zugänglich. Eine „Eigenerklärung - Artikel 139“ ist hingegen erforderlich.

Belgier, die an den erwähnten Veranstaltungen in den Beneluxländern und in Frankreich teilnehmen, können an jedem beliebigen Ort in Belgien wohnen.

ACHTUNG:

  1. Ein gemeinsamer begrenzter Transport zu der Veranstaltung in dem Grenzgebiet ist ohne Bescheinigung, aber mit einer „Eigenerklärung - Artikel 139“ für jeden Teilnehmer erlaubt.
    Ein Teilnehmer kann die Vögel von maximal zwei anderen teilnehmenden Kollegen befördern (siehe Artikel 7.5 der beiden Übereinkommen).
  2. Machen Sie von einer Sammelstelle in Belgien im Hinblick auf eine gemeinsame Teilnahme Gebrauch (siehe Punkt 7.A), bedarf es ab dieser Sammelstelle einer einzigen Bescheinigung.
  3. Nimmt ein belgischer Halter im Rahmen dieses Punkts 10 an einem Auftrieb im Ausland teil, ist es ihm nicht möglich, eine Veterinärbescheinigung für einen Vogel auf der Grundlage der „Eigenerklärung - Artikel 139“ zu beantragen.
    Besteht die Möglichkeit, dass der Teilnehmer dort Vögel verkauft, muss vorab eine Veterinärbescheinigung in Belgien beantragt werden: entweder als einzelner Halter (siehe Punkt 4) oder über eine Sammelstelle (siehe unter Punkt 7.A).
  4. Nimmt ein ausländischer Halter an einem in Belgien organisierten Auftrieb teil, wie unter Punkt 10 angegeben, kann keine Veterinärbescheinigung für diese ausländischen Vögel, die mit der „Eigenerklärung - Artikel 139“ teilnehmen, ausgestellt werden.
    Besteht die Möglichkeit, dass der ausländische Teilnehmer dort Vögel verkauft, muss er vorab eine Veterinärbescheinigung in seinem Land erhalten.

11. Relevante Dokumente

  • Décision M (2023) 14 du Comité de Ministres Benelux relative aux conditions des mouvements d’oiseaux captifs aux frontières intra-Benelux (Beschluss M (2023) 14 des Benelux-Ministerausschusses über die Bedingungen für Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln an den inneren Beneluxgrenzen).
  • Accord entre les services vétérinaires de la Belgique et de la France relatif aux conditions des mouvements d’oiseaux captifs entre la Belgique et la France à proximité de frontières (Abkommen zwischen den Veterinärdiensten von Belgien und Frankreich über die Bedingungen für Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zwischen Belgien und Frankreich in Grenznähe).
  • Eigenerklärung:
    • Muster der Eigenerklärung - Artikel 139
    • Muster der Eigenerklärung - Bescheinigung
    • Muster der Eigenerklärung - Sammelstelle
  • Antragsformular auf Französisch für die Bescheinigung:
    • niederländische Fassung (PDF)
    • deutsche Fassung (PDF)
    • Sie können dieses Antragsformular elektronisch ausfüllen (vor oder nachdem Sie es abgespeichert haben), es abspeichern und, sobald es vollständig ausgefüllt ist, per E-Mail an die zuständige LKE senden.
    • Antrag: siehe das Rundschreiben mit dem Titel „Circulaire (PCCB/S2/635294) relative à l’utilisation du système TRACES par les opérateurs, dans le cadre des mouvements d’animaux vivants, de produits germinaux et de certains produits d’origine animale vers un autre État membre“ (Rundschreiben (PCCB/S2/635294) über die Verwendung von TRACES durch Anbieter im Rahmen von Verbringungen von lebenden Tieren, Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in einen anderen Mitgliedstaat) Sie finden dieses Rundschreiben auf der folgenden Seite der Website der FASNK: TRACES-NT.

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