Andere offizielle Informationen und Dienste: www.belgium.be

Innergemeinschaftlicher Handel 

Intracommunautaire verplaatsingen

Einleitung

Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 (CELEX-Nummer - 32020R068 - zur Einsicht der konsolidierten Rechtsvorschriften) wird der gesetzliche Rahmen für Verbringungen von lebenden Tieren und Bruteiern festgelegt. Diese Verordnung gilt für:

  • gehaltene und wild lebende Landtiere und für Bruteier;
  • Betriebe, in denen diese Tiere gehalten oder aufgetrieben bzw. Bruteier produziert werden;
  • Anbieter, die diese Tiere halten bzw. Bruteier produzieren;
  • Anbieter, die Landtiere und Bruteier transportieren;
  • die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten.

Die Grundprinzipien dieser Verordnung betreffen:

  • die korrekte Kennzeichnung von Tieren und Bruteiern;
  • die Registrierung oder Genehmigung für Niederlassungen;
  • das Vorhandensein von Registern, die von den Anbietern fortlaufend aktualisiert und vervollständigt werden;
  • die Hygiene;
  • die Bescheinigung.

Außerdem sind die Verantwortlichkeiten der Anbieter, Transportunternehmer und zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der innergemeinschaftlichen Verbringungen klar definiert.


Camelidae (Kamele, Dromedare, Lamas, Alpakas, Guanakos und Vikunjas)

Identifizierung

Camelidae müssen anhand einer herkömmlichen Ohrmarke, die an jedem Ohr befestigt wird, oder einer elektronischen und einer herkömmlichen Ohrmarke oder eines Transponders identifiziert werden.

Die offiziellen Vereinigungen ARSIA und DGZ sind für die Verwaltung der Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wiederkäuern und Schweinen zuständig. Das Identifizierungsverfahren und die Antragsformulare für die Identifizierung finden Sie hier: https://www.arsia.be/identifizierung-der-hirsche-kameliden/?lang=de und https://www.dgz.be/kleine-herkauwers/i-r-sghk/i-r-h-k.

Bescheinigungsmuster

a) CAM-INTRA-X

Diese Bescheinigung muss für Verbringungen von nicht zur Schlachtung bestimmten Camelidae zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden.

Die Camelidae müssen sich mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, in dem Herkunftsbetrieb aufgehalten haben.

b) CAM-INTRA-Y

Diese Bescheinigung muss für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten Camelidae zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden.

Diese Bescheinigungsmuster sind in der letzten konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vom 21. März 2021 enthalten, welche Sie auf der folgenden Seite finden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0403).

Im Fall von Huftieren darf der Transport vom Herkunftsort zum endgültigen Bestimmungsort höchstens 20 Tage dauern. Während dieses Zeitraums sind höchstens drei Auftriebe an einem zugelassenen Auftriebsort erlaubt. Die Gültigkeitsdauer der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung (10 Tage) darf während dieser 20 Tage zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Gesundheitsbedingungen für nicht zur Schlachtung bestimmte Tiere

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Die Tiere stammen aus Betrieben, die keine anormalen Mortalitätsraten ohne bestimmten Grund verzeichnen. Das entsprechende Dokument ist auf der folgenden Seite verfügbar: https://favv-afsca.be/fr/themes/importation-et-exportation/mouvements-dans-lunion-europeenne/mouvements-intracommunautaires-des-animaux-terrestres-et-daquaculture-oeufs-couver-et-produits, in dem Abschnitt „Responsabilités de l’opérateur qui demande le certificat zoosanitaire“ (Verantwortlichkeiten des Anbieters, der die Veterinärbescheinigung beantragt).

Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, ununterbrochen in dem Betrieb gehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Camelidae in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder die Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen.

Blauzungenkrankheit

Die Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten finden Sie auf der folgenden Internetseite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue.

Brucellose (Brucella abortus, B. melitensis und B. suis)

Bei den Tieren muss binnen der 30 Tage vor dem Datum des Abgangs ein Test auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis mit Negativbefund durchgeführt werden. Der Test muss im Falle von Muttertieren nach einer Geburt mindestens 30 Tage post partum erfolgen. Die Proben müssen an ein amtliches Labor gesandt werden (ARSIA, DGZ, Sciensano). Das Labor muss zuvor kontaktiert werden, um in Erfahrung zu bringen, welche Proben eingeschickt und welche Analysen vorgenommen werden müssen.

Tuberkulose - Mycobacterium-tuberculosis-Komplex

Die Durchführung minimaler Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich Tuberkulose ist eine Voraussetzung für sämtliche Verbringungen von Camelidae zwischen Mitgliedstaaten. Und dies trotz der Tatsache, dass es kein offizielles Tilgungsprogramm gibt, um den Status „tuberkulosefrei“ für Camelidae gemäß den aktuellen europäischen Rechtsvorschriften zu erlangen. 

Verbringungen von Camelidae zwischen Mitgliedstaaten unterliegen der vorherigen Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Tuberkulose in dem Betrieb, das auf Folgendem beruht:

  • einer Fleischuntersuchung aller Camelidae des Betriebs, die zum Schlachthof verbracht wurden. Diese Information kann anhand des Bestandsverzeichnisses und anhand des Schlachtdokuments, auf dem das Ergebnis der Untersuchung angegeben ist, überprüft werden,
  • einer Autopsie aller toten Camelidae, die älter als 9 Monate waren (es sei denn, dass die Todesursache bekannt ist und nicht mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex im Zusammenhang stehen kann). Diese Information muss anhand des Registers betreffend die Sterberate, das der Anbieter vervollständigen und fortlaufend aktualisieren muss, überprüft werden können. Die vermutliche Todesursache muss in diesem Register angeführt werden. Des Weiteren muss der von dem Tierarzt an den Anbieter übersandte Autopsiebericht eingesehen werden können,
  • einer jährlichen Gesundheitsinspektion durch einen zugelassenen Tierarzt, die in der Bewertung des Gesundheitszustands des Bestands besteht. Der Tierarzt händigt dem Anbieter einen datierten und unterzeichneten Bericht über den Besuch aus (mit Angabe der Nummer der Tierärztekammer), welcher zum Zeitpunkt der Bescheinigung verfügbar sein muss,
  • einem jährlichen Test auf Tuberkulose mit Negativbefund, dem alle Camelidae unterzogen werden, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden. Der Anbieter bestimmt, welche Camelidae er zur Zucht einsetzt. Die Kohärenz dieser Erklärung kann anhand des Tierverzeichnisses, in dem die anwesenden Tiere aufgeführt sind und ein chronologischer Überblick über die Zugänge, Geburten und Abgänge von Tieren gegeben wird, überprüft werden. Der Tierarzt, der diese Untersuchung durchgeführt hat, muss seinem Kunden ein Dokument mit dem Ergebnis der bei den betreffenden Camelidae vorgenommenen Tests aushändigen. Diese Testergebnisse müssen von dem Anbieter archiviert werden. Der Screeningtest, der zwingend vorzunehmen ist, ist der intrakutane Tuberkulintest.

Während der Bescheinigung muss der Anbieter dem bescheinigungsbefugten Bediensteten die folgenden Dokumente vorlegen:

Infektiöse bovine Rhinotracheitis - IBR

Belgien verfügt über kein offizielles Überwachungs- oder Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR) bei Camelidae und Cervidae. Im Fall von Verbringungen von Cervidae oder Camelidae von Belgien in einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von IBR“ oder einen Mitgliedstaat mit einem offiziellen Tilgungsprogramm müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Die zu verbringenden Camelidae müssen aus einem Betrieb kommen, in dem in den 30 Tagen vor der Verbringung kein Fall von IBR gemeldet wurde.

Um dieser Anforderung zu entsprechen, ist im Rahmen der Bescheinigung allein eine von dem Betriebstierarzt verfasste Bestätigung zulässig.

Die Liste der Mitgliedstaaten und Zonen von Mitgliedstaaten, die frei von IBR sind, und der Mitgliedstaaten und Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm ist in den Anhängen (Anhang V Teil I und II) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Gesundheitsbedingungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Nur die spezifischen Bedingungen bezüglich der Blauzungenkrankheit müssen eingehalten werden, da Belgien nicht frei von dieser Seuche ist. Die derzeit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue.

Belgien ist frei von den anderen Seuchen, die auf der Bescheinigung CAM-INTRA-Y angeführt sind.

Cervidae

Identifizierung

Alle Cervidae müssen anhand einer herkömmlichen Ohrmarke, die an jedem Ohr befestigt wird, oder eines Transponders identifiziert werden.

Die offiziellen Vereinigungen ARSIA und DGZ sind für die Verwaltung der Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wiederkäuern und Schweinen zuständig. Das Identifizierungsverfahren und die Antragsformulare für die Identifizierung finden Sie hier: https://www.arsia.be/identifizierung-der-hirsche-kameliden/?lang=de und https://www.dgz.be/kleine-herkauwers/i-r-sghk/i-r-h-k.

Bescheinigungsmuster

a) CER-INTRA-X

Diese Bescheinigung muss für Verbringungen von nicht zur Schlachtung bestimmten Cervidae zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden.

Die Cervidae müssen sich mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs der Sendung oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, in dem Herkunftsbetrieb aufgehalten haben.

b) CER-INTRA-Y

Diese Bescheinigung muss für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten Cervidae zwischen Mitgliedstaaten verwendet werden.

Diese Bescheinigungsmuster sind in der letzten konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vom 21. März 2021 enthalten, welche Sie auf der folgenden Seite finden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0403).

Im Fall von Huftieren darf der Transport vom Herkunftsort zum endgültigen Bestimmungsort höchstens 20 Tage dauern. Während dieses Zeitraums sind höchstens drei Auftriebe an einem zugelassenen Auftriebsort erlaubt. Die Gültigkeitsdauer der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung (10 Tage) darf während dieser 20 Tage zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Gesundheitsbedingungen für nicht zur Schlachtung bestimmte Tiere

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Die Tiere stammen aus Betrieben, die keine anormalen Mortalitätsraten ohne bestimmten Grund verzeichnen (Erklärung des Betreibers). Das entsprechende Dokument ist auf der folgenden Seite verfügbar: https://favv-afsca.be/fr/themes/importation-et-exportation/mouvements-dans-lunion-europeenne/mouvements-intracommunautaires-des-animaux-terrestres-et-daquaculture-oeufs-couver-et-produits, in dem Abschnitt „Responsabilités de l’opérateur qui demande le certificat zoosanitaire“ (Verantwortlichkeiten des Anbieters, der die Veterinärbescheinigung beantragt).

Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, ununterbrochen in dem Betrieb gehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Cervidae in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder die Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen.

Blauzungenkrankheit

Die Bedingungen für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten finden Sie auf der folgenden Internetseite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue#Mesures.

Brucellose (Brucella abortus, B. melitensis und B. suis)

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Abgangs keine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei Cervidae gemeldet wurde. 

Tuberkulose - Mycobacterium-tuberculosis-Komplex

Die Durchführung minimaler Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich Tuberkulose ist eine Voraussetzung für sämtliche Verbringungen von Cervidae zwischen Mitgliedstaaten. Und dies trotz der Tatsache, dass es kein offizielles Tilgungsprogramm gibt, um den Status „tuberkulosefrei“ für Cervidae gemäß den aktuellen europäischen Rechtsvorschriften zu erlangen. 

Verbringungen von Cervidae zwischen Mitgliedstaaten unterliegen der vorherigen Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Tuberkulose in dem Betrieb, das auf Folgendem beruht:

  • einer Fleischuntersuchung aller Cervidae des Betriebs, die zum Schlachthof verbracht wurden. Diese Information kann anhand des Bestandsverzeichnisses und anhand des Schlachtdokuments, auf dem das Ergebnis der Untersuchung angegeben ist, überprüft werden,
  • einer Autopsie aller toten Cervidae, die älter als 9 Monate waren (es sei denn, dass die Todesursache bekannt ist und nicht mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex im Zusammenhang stehen kann). Diese Information muss anhand des Registers betreffend die Sterberate, das der Anbieter vervollständigen und fortlaufend aktualisieren muss, überprüft werden können. Die vermutliche Todesursache muss in diesem Register angeführt werden. Des Weiteren muss der von dem Tierarzt an den Anbieter übersandte Autopsiebericht eingesehen werden können,
  • einer jährlichen Gesundheitsinspektion durch einen zugelassenen Tierarzt, die in der Bewertung des Gesundheitszustands des Bestands besteht. Der Tierarzt händigt dem Anbieter einen datierten und unterzeichneten Bericht über den Besuch aus (mit Angabe der Nummer der Tierärztekammer), welcher zum Zeitpunkt der Bescheinigung verfügbar sein muss, 
  • einem jährlichen Test auf Tuberkulose mit Negativbefund, dem alle Cervidae unterzogen werden, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden. Der Anbieter bestimmt, welche Cervidae er zur Zucht einsetzt. Die Kohärenz dieser Erklärung kann anhand des Tierverzeichnisses, in dem die anwesenden Tiere aufgeführt sind und ein chronologischer Überblick über die Zugänge, Geburten und Abgänge von Tieren gegeben wird, überprüft werden. Der Tierarzt, der diese Untersuchung durchgeführt hat, muss seinem Kunden ein Dokument mit dem Ergebnis der bei den betreffenden Cervidae vorgenommenen Tests aushändigen. Diese Testergebnisse müssen von dem Anbieter archiviert werden. Der Screeningtest, der zwingend vorzunehmen ist, ist der intrakutane Tuberkulintest.

Während der Bescheinigung muss der Anbieter dem bescheinigungsbefugten Bediensteten die folgenden Dokumente vorlegen:

Infektiöse bovine Rhinotracheitis - IBR

Belgien verfügt über kein offizielles Überwachungs- oder Tilgungsprogramm für die infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR) bei Camelidae und Cervidae. Im Fall von Verbringungen von Cervidae oder Camelidae von Belgien in einen Mitgliedstaat mit dem Status „frei von IBR“ oder einen Mitgliedstaat mit einem offiziellen Tilgungsprogramm müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Die zu verbringenden Cervidae müssen aus einem Betrieb kommen, in dem in den 30 Tagen vor der Verbringung kein Fall von IBR gemeldet wurde.

Um dieser Anforderung zu entsprechen, ist im Rahmen der Bescheinigung allein eine von dem Betriebstierarzt verfasste Bestätigung zulässig.

Die Liste der Mitgliedstaaten und Zonen von Mitgliedstaaten, die frei von IBR sind, und der Mitgliedstaaten und Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm ist in den Anhängen (Anhang V Teil I und II) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Gesundheitsbedingungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Nur die spezifischen Bedingungen bezüglich der Blauzungenkrankheit müssen eingehalten werden, da Belgien nicht frei von dieser Seuche ist. Die derzeit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue.

Belgien ist frei von den anderen Seuchen, die auf der Bescheinigung CER-INTRA-Y angeführt sind.


Equiden

Identifizierung und Registrierung

Die Identifizierung und Registrierung von Equiden ist verpflichtend.

Das Identifizierungsverfahren und die Antragsformulare für die Identifizierung/Registrierung finden Sie auf der folgenden Internetseite: https://cbc-bcp.be/fr/identificatie/.

Ausnahme: Weniger als 6 Monate alte Fohlen dürfen unter den folgenden Bedingungen mit ihrer Mutter ohne Identifizierungsdokument verbracht werden:

  • Es ist jünger als 6 Monate.
  • Es begleitet seine Mutter.
  • Es ist anhand eines Transponders identifiziert.
  • Es handelt sich um einen vorübergehenden Aufenthalt in dem Bestimmungsmitgliedstaat:
    • Dauer von weniger als 30 Tagen oder
    • die Mutter wird für einen Zeitraum von höchstens 90 Tagen zu Zuchtzwecken eingesetzt.

Grenzüberschreitende Verbringungen von Equiden

Eine validierte Veterinärbescheinigung ist für beinahe alle grenzüberschreitenden Verbringungen von Equiden gesetzlich vorgeschrieben.

Bei einer Veterinärbescheinigung handelt es sich um ein offizielles Dokument, durch das Garantien in Bezug auf den Gesundheitszustand des Equiden gegeben werden. Durch die Verbringung ausschließlich gesunder Tiere wird der Ausbreitung von Tierseuchen innerhalb der Europäischen Union entgegengewirkt. Da diese Vorschriften auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten und die Einfuhr aus Drittländern gelten, dürfen kranke Tiere nicht in das belgische Hoheitsgebiet verbracht werden.

In Belgien werden diese Dokumente (mit den damit verbundenen Garantien) von der FASNK ausgestellt. Jeder Halter eines Equiden, den er über die Grenze bringen möchte (mit Ausnahme der Verbringungen, die unter dem Punkt „Ausnahmeregelung hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage einer Veterinärbescheinigung“ beschrieben sind), muss diese Verbringung in TRACES registrieren und sich rechtzeitig an die Lokale Kontrolleinheit (LKE) der FASNK wenden, die für die betreffende Region zuständig ist.

Bescheinigungsmuster

a) EQUI-INTRA-IND

Diese individuelle Bescheinigung muss für Verbringungen von nicht zur Schlachtung bestimmten Equiden verwendet werden (eine Bescheinigung pro Tier).

Mit Ausnahme der Pferde, die bei dem Verband FEI registriert sind, gilt diese Bescheinigung lediglich für eine Verbringung von Belgien in den Bestimmungsmitgliedstaat, und ihre Gültigkeitsdauer beträgt höchstens 10 Tage (beim Transport über den Fluss- oder Seeweg kann sie um die Transportdauer verlängert werden). Für die Rückkehr des Tieres nach Belgien bedarf es einer neuen Bescheinigung EQUI-INTRA-IND, die von dem Bestimmungsland ausgestellt wird.

Im Fall eines Validierungsabzeichens (in Belgien derzeit nicht anwendbar) oder einer von dem FEI ausgestellten Lizenz für das betreffende Pferd kann dieser Zeitraum von 10 Tagen auf 30 Tage verlängert werden. Dann ist die Bescheinigung für mehrere Einreisen in verschiedene Mitgliedstaaten gültig. Nach 30 Tagen muss der Equide wieder zurück in dem Abgangsbetrieb sein. 

b) EQUI-INTRA-CON

Diese Bescheinigung ist im Rahmen der Ausstellung einer Bescheinigung für die folgenden Tiere zu verwenden:

a) eines oder mehrerer Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind,

b) einer Gruppe von mehreren nicht zur Schlachtung bestimmten Pferden. Die Tiere werden direkt - ohne Umwege über einen Auftriebsort - in einen anderen Mitgliedstaat verbracht.

Diese Bescheinigungsmuster sind in der letzten konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vom 21. März 2021 enthalten, welche Sie auf der folgenden Seite finden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0403).

Ausnahmeregelung hinsichtlich der Pflicht zur Vorlage einer Veterinärbescheinigung

Belgien hat einerseits mit den Niederlanden und dem Großherzogtum Luxemburg und andererseits mit Frankreich Abkommen geschlossen, im Rahmen derer es unter bestimmten Bedingungen möglich ist, Pferde zwischen Belgien und diesen Ländern ohne beiliegende Veterinärbescheinigung zu verbringen.

Die Bedingungen zur Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung sind in den nachstehenden Dokumenten erläutert:

Gesundheitsbedingungen

Gesundheitsbedingungen für Pferde, die zur Schlachtung bestimmt sind oder nicht

Belgien ist nicht frei von der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer (EIA). Die Equiden, die von Belgien in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden, müssen aus einem Betrieb kommen, in dem innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen kein Fall von EIA festgestellt wurde und

    • entweder wurde in den letzten 12 Monaten kein Fall festgestellt,
    • oder in den letzten 12 Monaten wurde ein Fall festgestellt und Verbringungen waren infolge dieser Diagnose verboten:
      • entweder bis zu dem Datum, an dem alle Equiden des Betriebs zweimal in einem Abstand von mindestens 90 Tagen mit Negativbefund getestet wurden, und dies mindestens 30 Tage nach der Reinigung und Desinfektion des Betriebs nach der Beseitigung aller positiv auf die Ansteckende Blutarmut der Einhufer getesteten Equiden,
      • oder während eines Zeitraums von 30 Tagen nach der Reinigung und Desinfektion des Betriebs, nachdem alle dort anwesenden Tiere, die für die Ansteckende Blutarmut der Einhufer empfänglich sind, beseitigt wurden.
    • Mehr Informationen über die Ansteckende Blutarmut der Einhufer finden Sie auf den folgenden Internetseiten: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/anemie-infectieuse-equine-aie,
    • https://www.woah.org/fr/maladie/anemie-infectieuse-des-equides/.

Belgien ist frei von den anderen Seuchen, die auf den Bescheinigungen EQUI-INTRA-IND und EQUI-INTRA-CON angeführt sind.

Gefangenschaft gehaltene Vögel

Es muss zwischen Vögeln, die zur Lebensmittelproduktion aufgezogen oder gehalten werden, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die niemals in die Nahrungsmittelkette gelangen, unterschieden werden. Vögel, die für den persönlichen Konsum gehalten werden, sind als in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu betrachten.

Als in Gefangenschaft gehaltene Vögel gelten Vögel, die niemals dazu bestimmt sind, in die Nahrungsmittelkette zu gelangen, einschließlich Zierarten und jene, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen und Turnierkämpfe sowie zu Zucht- oder Verkaufszwecken gehalten werden. Dazu zählen auch Vertreter der folgenden Vogelarten: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane, Rebhühner und Laufvögel (Ratiten), vorausgesetzt, dass sie niemals in die Nahrungsmittelkette gelangen.

Alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte oder zur Aufstockung von Wildbeständen aufgezogen oder gehalten werden, gelten als Geflügel.

1.1. Identifizierung und Registrierung

1.1.1. Identifizierung

Für in Gefangenschaft gehaltene Vögel gibt es keine Vorschriften zur Identifizierung, außer für Papageienvögel.

Bei Papageienvögeln finden die Vorschriften zur Identifizierung des Tiergesundheitsrechts nur Anwendung, wenn diese in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. In diesem Fall müssen die Papageienvögel anhand eines herkömmlichen Fußrings, eines injizierbaren Transponders oder einer Tätowierung, die den Identifizierungscode des Tieres lesbar und unauslöschlich anzeigt, identifiziert sein.

1.1.2. Registrierung

In Bezug auf in Gefangenschaft gehaltene Vögel der vorgenannten Arten (siehe Punkt 1) - mit Ausnahme von Tauben (Seite im Aufbau): Die Registrierung ist für einen Anbieter, der mindestens 200 Stück in Gefangenschaft gehaltene Vögel - außer Laufvögel - hält, Pflicht. Anbieter, die Laufvögel halten, müssen ungeachtet der Anzahl der gehaltenen Tiere zwingend registriert sein. Bei der Registrierung werden für alle Arten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die in demselben Betrieb untergebracht sind, nur ein Anbieter und eine Bestandsnummer in Sanitel registriert.

Unabhängig von der Anzahl und der Art der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel ist die Registrierung in den folgenden Fällen obligatorisch:

  • für Händler von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln;
  • für Anbieter, die für eine Brüterei für Bruteier von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln verantwortlich sind. Sie sind von der Pflicht befreit, über eine Genehmigung 10.1 zu verfügen, aber sie müssen registriert sein.
  • wenn der Halter am Verkauf auf lokalen Märkten teilnimmt;
  • bei Verbringungen zu Handelszwecken (Bescheinigung) in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland:
    • Sanitel-Registrierung mit Bestandsnummer für die oben genannten 10 Arten (siehe Punkt 1)
    • Registrierung in der Datenbank (BOOD) der Agentur für andere als die oben aufgeführten Arten (siehe Punkt 1)

Informationen über das Verfahren zur Registrierung und die Antragsformulare für die Registrierung finden Sie auf den folgenden Internetseiten: https://www.arsia.be/registrierung-und-identifizierung-von-gefluegel/?l… und https://www.dgz.be/pluimvee.

Begriffsbestimmungen:

  • registrierter Betrieb: Betrieb, bei dem der Anbieter über eine Registrierung für seinen Bestand verfügt.
  • geschlossener Betrieb : jeden auf Dauer angelegten, auf ein geografisches Gebiet beschränkten, freiwillig geschaffenen und zum Zweck der Verbringung über eine Zulassung 11.7 verfügenden Betrieb, in dem die Tiere
    • zum Zweck der Ausstellung, Erziehung, Arterhaltung oder Forschung gehalten oder gezüchtet werden;
    • von der Umgebung abgeschlossen und abgesondert gehalten werden und
    • einer Tiergesundheitsüberwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren unterliegen.

Im Rahmen der Richtlinie 92/65/EWG zugelassene Betriebe behalten ihre Zulassung und werden zu geschlossenen Betrieben.

Liste dieser Betriebe: Zugelassene Einrichtungen, Institute und Zentren für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren (Richtlinie 92/65/EWG Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c)

Anbieter von geschlossenen Betrieben, in denen Vögel in Gefangenschaft gehalten werden, tragen die Morbiditätsrate der in dem Betrieb in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie die Informationen zu den Ursachen in dem Register ein.


1.2. Muster der Veterinärbescheinigung

1.2.1. CAPTIVE-BIRDS-INTRA

Muster der Veterinärbescheinigung, die bei allen innergemeinschaftlichen Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in einen anderen Mitgliedstaat oder in ein Drittland zu verwenden ist

Die Verwendung dieses Bescheinigungsmusters ist bei Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zu Handelszwecken obligatorisch. Verreist eine Privatperson mit ihren in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (vorausgesetzt, dass diese als Heimtiere gelten), ist sie von der Pflicht, über ein Veterinärbescheinigung zu verfügen, befreit. Zur Erinnerung: Vögel der folgenden Arten können niemals als Heimtiere angesehen werden: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Laufvögel und Tauben.

Modalitäten:

Betrifft die kommerzielle Verbringung in Gefangenschaft gehaltene Vögel der oben genannten 10 Vogelarten (siehe Punkt 1): Die während der Registrierung in Sanitel zugeteilte Bestandsnummer (siehe Punkt 1.1.2) muss in Teil I der Veterinärbescheinigung (Feld I.11: Versandort) angeführt werden.
Betrifft die kommerzielle Verbringung andere Arten von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln als die oben erwähnten (siehe Punkt 1): Die von der FASNK in der Anwendung BOOD zugewiesene Niederlassungsnummer (oder ansonsten die Nummer des Anbieters) muss in Teil I der Veterinärbescheinigung (Feld I.11: Versandort) eingetragen werden.
Während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Abgang wurden die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel durchgehend in einem registrierten oder geschlossenen Betrieb (siehe Punkt 1.1.2) gehalten. Das von dem Betrieb geführte Register bezüglich der Gesundheit und der Produktion muss dem bescheinigungsbefugten Bediensteten zur Verfügung gestellt werden, um die Einhaltung des obligatorischen Haltungszeitraums der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die verbracht werden sollen, zu gewährleisten.
Der Anbieter erklärt, dass die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel aus Betrieben stammen, die keine anormalen Sterberaten ohne festgestellte Ursache verzeichnen. In diesem Zusammenhang gibt es ein Muster für die Erklärung.
Bei der Verbringung in einen Mitgliedstaat mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Newcastle-Krankheit ohne Impfung müssen die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die der Ordnung Galliformes angehören, spezifischen Anforderungen gerecht werden (siehe Punkt 1.3.2).
Bei der innergemeinschaftlichen Verbringung von Papageienvögeln müssen für die Bescheinigung spezifische Anforderungen in Bezug auf die Chlamydiose der Vögel erfüllt werden (siehe Punkt 1.3.3).
      

1.3. Gesundheitsbedingungen

Für die Bescheinigung müssen spezifische Gesundheitsanforderungen in Bezug auf meldepflichtige Krankheiten, die in den Populationen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln kursieren, erfüllt werden. Informationen zur Tiergesundheitslage in Belgien finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.favv-afsca.be/santeanimale/zoosanitaire-belgique/default.as…

In Gefangenschaft gehaltene Vögel, die im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Verbringung befördert werden sollen, müssen aus einem Betrieb stammen, der keinen Verbringungsbeschränkungen unterliegt oder der sich nicht in einer geregelten Zone befindet, die aufgrund von gelisteten Seuchen für Vogelarten eingerichtet wurde.

1.3.1. Hochpathogene aviäre Influenza (HPAI) - niedrigpathogene aviäre Influenza (NPAI)

Ergänzende Informationen finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.favv-afsca.be/berufssektoren/tierproduktion/tiergesundheit/…

1.3.2. Newcastle-Krankheit - Paramyxovirose

Die Impfung gegen das Virus der Newcastle-Krankheit ist im Rahmen von innergemeinschaftlichen Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln - mit Ausnahme von Tauben - nicht obligatorisch (Seite im Aufbau). Für Betriebe, in denen mehr als 100 in Gefangenschaft gehaltene Vögel der oben genannten Arten untergebracht sind (siehe Punkt 1), ist sie allerdings Pflicht.

Ergänzende Informationen finden Sie unter dem nachstehenden Link: https://www.favv-afsca.be/professionnels/productionanimale/santeanimale…

Innergemeinschaftliche Verbringung in einen Mitgliedstaat mit dem Status „seuchenfrei“ ohne Impfung

Bei einer Verbringung aus Belgien in einen Mitgliedstaat mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf das Virus der Newcastle-Krankheit ohne Impfung (Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2021/620) müssen die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die der Ordnung Galliformes angehören, spezifischen Anforderungen gerecht werden.

Die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel:

sind nicht gegen Infektionen mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft;
waren über einen Zeitraum von 14 Tagen vor dem Abgang entweder im Herkunftsbetrieb unter der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes oder in einem genehmigten Quarantänebetrieb isoliert, wo:
kein Vogel in den letzten 21 Tagen vor dem Abgang gegen eine Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit geimpft wurde;
keine anderen Vögel während dieses Zeitraums in den Betrieb gebracht wurden;
keine Impfungen im Quarantänebetrieb durchgeführt wurden;
wurden in den 14 Tagen vor dem Abgang serologischen Untersuchungen zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen, die anhand von Blutproben, bei denen eine mögliche Infektion bei einer Infektionsprävalenz von 5 % mit einem Konfidenzniveau von 95 % festgestellt werden kann, durchgeführt wurden und deren Befund negativ war, d. h. 59 zu entnehmende Proben.

1.3.3. Chlamydiose der Vögel

Nur Papageienvögel, die im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Verbringung befördert werden sollen, müssen spezifische Anforderungen in Bezug auf die Chlamydiose der Vögel erfüllen:

Die Papageienvögel müssen aus einem Betrieb kommen, in dem das Vorkommen der Chlamydiose der Vögel in den 60 Tagen vor dem Abgang nicht bestätigt wurde. Wurde in den letzten 6 Monaten ein Krankheitsfall bestätigt, wurden die infizierten Vögel oder die Vögel, die infiziert sein dürften, einer Behandlung unterzogen. Anschließend wurden bei ihnen Tests zwecks Nachweis vorgenommen, wobei die Befunde negativ waren. Der Betrieb wurde gereinigt und desinfiziert. Seit der Desinfektion sind mindestens 60 Tage vergangen.
Die Papageienvögel sind nicht mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben, in denen in den 60 Tagen vor dem Abgang Chlamydiose festgestellt wurde, in Berührung gekommen. Kommen die Papageienvögel mit in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Betrieben in Berührung, in denen in den 60 Tagen vor dem Abgang das Vorkommen von Chlamydiose bestätigt wurde, müssen die Papageienvögel zwecks Nachweis mindestens 14 Tage nach dem Kontakt Tests unterzogen werden, deren Befund negativ ist.

1.4. Auftriebe von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln

Gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren ist der Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln der Spezies Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fasane, Rebhühner und Laufvögel in Belgien verboten außer:

  • in einem Händlerstall,
  • an einem Sammelplatz:
    • Klasse 3 (Tierbörsen, Ausstellungen, Wettbewerbe, Shows, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen)
    • Klasse 4 (jährliche Märkte, Märkte auf öffentlichen Straßen, Auftrieb der Klasse 3 mit ausschließlich Tieren aus belgischen Betrieben).

Der Betreiber eines Sammelplatzes lässt in Gefangenschaft gehaltene Vögel der oben erwähnten Spezies nur zum Auftrieb zu, wenn der teilnehmende Halter als Unternehmer in SANITEL registriert ist und über eine Bestandsnummer für diese Tiere verfügt (siehe Punkt 1.1.2).

Geflügel, welches von einem Geflügelhändler gekauft wird und anschließend in seinem Händlerstall ausgeladen oder an einem Sammelplatz dargeboten wird, gilt nicht mehr als Geflügel, sondern zählt zu den in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.

Achtung:

Es ist verboten, die Bescheinigung an einem Sammelplatz für in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die für einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland bestimmt sind, vorzunehmen. Eine Ausnahme ist vorgesehen für das Versammeln von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die in ein und demselben registrierten Betrieb angesammelt werden, damit für sie als Gruppe eine einzige Bescheinigung ausgestellt wird und sie anschließend zu derselben Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat transportiert werden (siehe 1.4.1.2).     


1.4.1. Anforderungen in Bezug auf Verbringungen von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln für Ausstellungen in anderen Mitgliedstaaten

1.4.1.1.  Bescheinigung ohne vorheriges Versammeln

Die Verbringung von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus Belgien in den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Ausstellung stattfindet, muss durch das Muster der Veterinärbescheinigung CAPTIVE-BIRDS-INTRA (siehe Punkt 1.2.1) abgedeckt sein.

Für den Rücktransport der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die an einer Ausstellung in einem anderen Mitgliedstaat teilnehmen, nach Belgien müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

Den Vögeln liegt die ursprünglich in Belgien vor dem Abgang ausgestellte Veterinärbescheinigung bei;
die Rückkehr muss innerhalb des Gültigkeitszeitraums von 10 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der ursprünglichen Veterinärbescheinigung erfolgen;
eine Erklärung des für die Überwachung der Ausstellung verantwortlichen Tierarztes (eine Erklärung pro Bescheinigung), in der belegt wird, dass der in der ursprünglichen Veterinärbescheinigung bestätigte Gesundheitsstatus der Vögel während der Ausstellung nicht beeinträchtigt wurde, muss der ursprünglichen Veterinärbescheinigung beiliegen.
Greifvögel, die an einer Schaufalknerei teilnehmen, sind von der Erklärung des amtlichen Tierarztes ausgenommen und können mit der ursprünglichen und gültigen Veterinärbescheinigung heimkehren, vorausgesetzt, dass sie direkt in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren.
     
1.4.1.2. Versammeln von Vögeln für die Bescheinigung

Der Auftrieb von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ist verboten (siehe Punkt 1.4).

Allerdings ist es gestattet, in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Rahmen einer Verbringung zu einer Ausstellung/einem Wettbewerb in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich für das Bescheinigen (eine einzige Bescheinigung) an einem registrierten Ort zu versammeln. Ziel ist es, die Ausstellung der Bescheinigung zu vereinfachen, wenn eine bestimmte Anzahl von belgischen Anbietern an derselben Veranstaltung teilnehmen möchte.

Mehrere Bedingungen sind zu erfüllen:

  • Nur belgische Anbieter von registrierten Betrieben können an der Versammlung teilnehmen. Folglich müssen die Vögel üblicherweise in registrierten belgischen Betrieben (bei der Agentur oder einer anderen amtlichen Organisation) gehalten werden.
  • Die Sammelstelle muss ein bei der FASNK registrierter Ort sein.
    • Der Ort wird auf der Veterinärbescheinigung angeführt; es kann sich nur um einen amtlichen Ort handeln.
    • Bei diesem Ort darf es sich nicht um eine Anschrift handeln, an der Vögel gehalten werden.
  • Der direkte Transport zu dem Bestimmungsort muss zwingend in den 12 Stunden nach dem Beginn des Versammelns erfolgen.
  • Für die Bescheinigung muss jeder Teilnehmer eine „Eigenerklärung“ verfassen (Muster ist noch festzulegen). Durch dieses Dokument wird belegt, dass der Gesundheitsstatus der Vögel im Hinblick auf die Bescheinigung günstig ist. Die Erklärung, die höchstens in den Tagen vor dem Ereignis aufgesetzt wird, muss dem bescheinigungsbefugten Tierarzt an der Sammelstelle vorgelegt werden.

Auf der Grundlage der Erklärungen stellt der amtliche Tierarzt eine einzige Bescheinigung des Musters CAPTIVE-BIRDS-INTRA aus, welche den Transport aller Vögel als Gruppe von der Sammelstelle in Belgien bis zum Ausstellungsort im Bestimmungsmitgliedstaat abdeckt.

Die Anforderungen bezüglich der Rückfahrt stimmen mit jenen überein, die unter dem Punkt 1.4.1.1 - unter Berücksichtigung der ursprünglichen Bescheinigung, die für alle in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln ausgestellt wurde - angeführt sind.

Bei Fragen zu den praktischen Modalitäten können Sie sich an die Lokale Kontrolleinheit der FASNK der Provinz, in der die Sammelstelle liegt, wenden.

Geflügel

Es muss zwischen Vögeln, die zur Lebensmittelproduktion oder zur Aufstockung von Wildbeständen aufgezogen oder gehalten werden, und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nicht in die Nahrungsmittelkette gelangen, unterschieden werden. Vögel, die für den persönlichen Konsum gehalten werden, sind als in Gefangenschaft gehaltene Vögel zu betrachten.

Alle Vögel, die zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern, zur Herstellung anderer Produkte oder zur Aufstockung von Wildbeständen aufgezogen oder gehalten werden, gelten als Geflügel.

Alle anderen Vögel (einschließlich Hühner, Enten, Gänse, Truthühner, Rebhühner, Perlhühner, Fasane, Wachteln, Laufvögel und Tauben), die zu anderen als den oben beschriebenen Zwecken aufgezogen oder gehalten werden, sind als in Gefangenschaft gehaltene Vögel anzusehen.

Begriffsbestimmungen:

  • Zuchtgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das ausschließlich zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt ist.
  • Bruteier: zum Bebrüten bestimmte Eier von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln.
  • Nutzgeflügel: Geflügel mit einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern oder anderen Erzeugnissen oder zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen aufgezogen wird.
  • Eintagsküken: Geflügel, das nicht älter als 72 Stunden ist.
  • Geflügelbestand: sämtliches Geflügel oder sämtliche in Gefangenschaft gehaltenen Vögel mit ein und demselben Gesundheitsstatus, das bzw. die in ein und derselben Anlage oder in ein und demselben Gehege gehalten wird bzw. werden und eine einzige epidemiologische Einheit bildet bzw. bilden; bei in Ställen gehaltenem Geflügel schließt diese Definition auch alle Tiere ein, die denselben Luftraum teilen.
  • Antimikrobielle Wirkstoffe: jeder zur Therapie oder Abwehr von Infektionen oder Infektionskrankheiten eingesetzte Stoff mit unmittelbarer Wirkung auf Mikroorganismen, einschließlich Antibiotika, Virostatika, Antimykotika und Antiprotozoika.

Gemäß dem Königlichen Erlass vom 20. Mai 2022 über den Transport und den Auftrieb bestimmter Landtiere sowie den Handel mit diesen Tieren ist der Auftrieb von Geflügel in Belgien verboten.

Nur erlaubt sind:

  • der Auftrieb von Eintagsküken von Geflügel an einem Sammelplatz - Klasse 2 in Belgien;
  • das Verbringen von Geflügel auf einen Markt, wobei dieses Geflügel dann als in Gefangenschaft gehaltene Vögel gilt;
  • der Auftrieb von Geflügel in anderen Mitgliedstaaten. Während einer innergemeinschaftlichen Verbringung darf das Geflügel an nicht mehr als 3 Auftrieben teilnehmen.

Gehaltenes Geflügel, das im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Verbringung befördert wird, muss seinen endgültigen Bestimmungsort spätestens in den 20 Tagen nach dem Datum des Abgangs in dem Herkunftsbetrieb erreichen.

1.1. Identifizierung, Registrierung und Tätigkeit

1.1.1. Registrierung

Für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Geflügelzucht oder -haltung bedarf es einer Registrierung des Betriebs und des Bestandes bzw. der Bestände, und zwar unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere.

Informationen über das Verfahren zur Registrierung und die Antragsformulare für die Registrierung finden Sie auf den folgenden Internetseiten: https://www.arsia.be/registrierung-und-identifizierung-von-gefluegel/?l… und https://www.dgz.be/pluimvee.

1.1.2. Tätigkeit

Ist das Geflügel für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt, wird eine Genehmigung 10.1 benötigt.

1.2. Muster der Veterinärbescheinigungen

Jedes Bescheinigungsmuster enthält Gesundheitsanforderungen, die die Tiere erfüllen müssen. Diese Muster finden Sie in den Templates, die unter dem Abschnitt „innergemeinschaftlicher Handel“ verfügbar sind.

Allgemeine Anforderungen:

  • Die während der Registrierung in Sanitel zugewiesene Bestandsnummer muss in Teil I der Veterinärbescheinigung angegeben werden (Feld I.30: Identifikationsnummer).
  • Im Fall von Geflügel oder Bruteiern der Spezies Gallus Gallus oder Truthühnern ist die Bescheinigung spezieller Anforderungen im Zusammenhang mit der Kontrolle auf Salmonellen erforderlich (siehe Punkt 1.3.5).
  • Bei der Verbringung in einen Mitgliedstaat mit dem Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die Newcastle-Krankheit ohne Impfung müssen das Geflügel und die Bruteier spezifischen Anforderungen gerecht werden (siehe Punkt 1.3.3).
  • Das Bestandsregister des Geflügels, für das eine Bescheinigung auszustellen ist, und das Ausgangsregister der Arzneimittel müssen dem bescheinigungsbefugten Bediensteten zur Verfügung gestellt werden. Anhand dieser Register können die eingehenden oder ausgehenden Verbringungen innerhalb des Bestands, die Aufenthaltsdauer, die Mortalitätsrate und die Behandlungen, denen die Tiere des Bestandes, die verbracht werden sollen, unterzogen wurden, überprüft werden.
  • Der Anbieter erklärt, dass der Herkunftsbetrieb keine anormalen Sterberaten ohne festgestellte Ursache verzeichnet. Ein Muster einer eidesstattlichen Erklärung ist verfügbar (Muster).

Geflügel - Wiederaufstockung von wildbeständen

 

Grootte van de epidemiologische eenheid

62 of minder

186 200 250 300 350 400 450
Steekproefgrootte

Alle dieren

96 98 102 106 108 110 111

Rinder

Identifizierung und Registrierung

Die Identifizierung von Rindern ist verpflichtend: https://favv-afsca.be/fr/identification-et-registrement-des-bovins.

Die offiziellen Vereinigungen ARSIA und DGZ sind für die Verwaltung der Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wiederkäuern und Schweinen zuständig. Das Identifizierungsverfahren und die Antragsformulare für die Identifizierung finden Sie hier: https://www.arsia.be/identifizierung-der-rinder/?lang=de und https://www.dgz.be/rundvee/i-r/identificatie.

Bescheinigungsmuster

a) BOV-INTRA-X

Diese Bescheinigung ist für Verbringungen von nicht zur Schlachtung bestimmten Rindern zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden.

Die Tiere müssen sich mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, in dem Betrieb aufgehalten haben.

b) BOV-INTRA-Y

Diese Bescheinigung ist für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten Rindern zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden.

Diese Bescheinigungsmuster sind in der letzten konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vom 21. März 2021 enthalten, welche Sie auf der folgenden Seite finden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0403).

Im Fall von Huftieren darf der Transport vom Herkunftsort zum endgültigen Bestimmungsort höchstens 20 Tage dauern. Während dieses Zeitraums sind höchstens drei Auftriebe an einem zugelassenen Auftriebsort erlaubt. Die Gültigkeitsdauer der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung (10 Tage) darf während dieser 20 Tage zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Gesundheitsbedingungen für nicht zur Schlachtung bestimmte Tiere

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Die Tiere stammen aus Betrieben, die keine anormalen Mortalitätsraten ohne bestimmten Grund verzeichnen. Das entsprechende Dokument ist auf der folgenden Seite verfügbar: https://favv-afsca.be/fr/themes/importation-et-exportation/mouvements-dans-lunion-europeenne/mouvements-intracommunautaires-des-animaux-terrestres-et-daquaculture-oeufs-couver-et-produits, in dem Abschnitt „Responsabilités de l’opérateur qui demande le certificat zoosanitaire“ (Verantwortlichkeiten des Anbieters, der die Veterinärbescheinigung beantragt).

Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, ununterbrochen in dem Betrieb gehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Rindern in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder die Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen.

Infektiöse bovine Rhinotracheitis (IBR)

Belgien verfügt über einen von der Europäischen Kommission genehmigten Tilgungsplan.

Nicht zur Schlachtung bestimmte Rinder:

Herkunftsmitgliedstaat

Bestimmungsmitgliedstaat/-region Anforderungen (für nicht zur Schlachtung bestimmte Tiere)
Belgien Frei von IBR

Die Tiere sind nicht gegen IBR geimpft.

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von IBR ist (I4):

  • Die Tiere werden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs unter Quarantäne gestellt und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, der anhand einer Probe, die in den 15 Tagen vor dem Datum des Abgangs entnommen wird, mit Negativbefund durchgeführt wird.

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der NICHT frei von IBR ist (I3):

Die Tiere werden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen werden, mit Negativbefund durchgeführt wird.

Belgien

Genehmigtes Tilgungsprogramm

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der frei von IBR ist (I4):

  • Keine Vorbedingungen.

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der nicht frei von IBR ist (I3 - gE-negativ oder Status I2):

  • Die Tiere werden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten und einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das BoHV-1-Vollvirus unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen werden, mit Negativbefund durchgeführt wird.
Belgien Nicht frei von IBR Keine Vorbedingungen.

Seit dem Inkrafttreten des neuen Königlichen Erlasses vom 18. April 2024 mit dem Titel „Arrêté royal relatif à la lutte contre la rhinotrachéite infectieuse bovine“ dürfen aus einem Seuchenherd stammende Rinder erst wieder vermarktet werden, wenn belegt ist, dass sich in dem Bestand keine mit dem BoHV-1-Virus infizierten Tiere mehr befinden (außer in Ausnahmefällen).

Für aus einem Seuchenherd stammende Rinder, die infiziert sind oder bei denen ein Verdacht auf Infektion besteht und die ab dem 1. Mai entdeckt werden, wird ein Befehl zur Schlachtung/Einschläferung ausgestellt, dem innerhalb von 90 Tagen Folge geleistet werden muss.

Rinder, die infiziert sind oder bei denen ein Verdacht auf Infektion mit dem BoHV1 besteht und für die kein Schlachtbefehl gilt, dürfen an keinem Auftrieb teilnehmen. In Abweichung davon dürfen sie bis zum 31. Oktober 2024 direkt zum Schlachthof oder zu einem Mastbestand verbracht werden.

Bis zum Erhalt eines günstigen Status ist die Vermarktung von Rindern aus infizierten Beständen verboten, außer in Ausnahmefällen:

  • Verbringung zu einem Schlachthof oder Mastbestand (erwachsene Tiere, Kälber),
  • Verbringung zu einem zugelassenen Auftriebsort, wo alle anwesenden Rinder für einen Schlachthof oder einen Maststall bestimmt sind.

Tiere, die im Rahmen eines Tilgungsplans geschlachtet werden, müssen in einem zugelassenen inländischen Schlachthof geschlachtet werden, es sei denn, es wurde zuvor eine Vereinbarung mit dem Mitgliedstaat, in dem die Schlachtung stattfinden wird, und den etwaigen anderen zu durchquerenden Mitgliedstaaten getroffen.

Brucellose (Brucella abortus, B. melitensis und B. suis)

Belgien ist frei von Brucellose.
FASNK - Tiergesundheitslage in Belgien (favv-afsca.be)

Tuberkulose- Mycobacterium-tuberculosis-Komplex

Belgien ist frei von Tuberkulose.

FASNK - Tiergesundheitslage in Belgien (favv-afsca.be)

Enzootische Leukose der Rinder

Belgien ist frei von der Enzootischen Leukose.

FASNK - Tiergesundheitslage in Belgien (favv-afsca.be)

Blauzungenkrankheit (BT)

Belgien ist nicht frei von der Blauzungenkrankheit. Die derzeit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue#Mesures.

Bovine Virus Diarrhoe (BVD)

Belgien ist nicht frei von BVD.

Die Liste der Mitgliedstaaten und Zonen von Mitgliedstaaten, die frei von BVD sind, und der Mitgliedstaaten und Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm ist in den Anhängen (Anhang VII Teil I und II) der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Nicht zur Schlachtung bestimmte Rinder:

Herkunftsmitgliedstaat

Bestimmungsmitgliedstaat/-region Anforderungen 
Belgien Frei von IBR

Die Rinder sind nicht gegen BVD geimpft.

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der gemäß den EU-Vorschriften frei von BVD ist.

  • Entweder wurde der Betrieb in den 4 Monaten zuvor einem Screening mit Negativbefund unterzogen.
  • Oder das Tier wurde vor dem Datum des Abgangs mit Negativbefund auf das Virus getestet (PCR oder ELISA Ag).

Die Tiere kommen aus einem Betrieb, der gemäß den EU-Vorschriften NICHT frei von BVD ist.

Die Rinder wurden vor dem Datum des Abgangs einem Test auf das BVD-Virus (PCR-Test oder ELISA-Antigentest) mit Negativbefund unterzogen UND

  • entweder wurden die Tiere über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Abgangs in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten - und handelt es sich um trächtige Muttertiere, wurden sie einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe (indirekter ELISA (I-ELISA) oder blockierender ELISA (B-ELISA)) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde,
  • oder die Rinder wurden vor dem Datum des Abgangs - oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der Besamung der aktuellen Trächtigkeit - mit Positivbefund auf Antikörper gegen das BVD-Virus getestet (indirekter ELISA (I-ELISA) oder blockierender ELISA (B-ELISA)).

Belgien

Genehmigtes Tilgungsprogramm

Die Rinder wurden vor dem Datum des Abgangs einem Test auf das Virusantigen der BVD (PCR-Test oder ELISA-Antigentest) mit Negativbefund unterzogen UND

  • entweder wurden die Tiere über einen Zeitraum von mindestens 21 Tagen vor dem Datum des Abgangs in einem zugelassenen Quarantänebetrieb gehalten - und handelt es sich um trächtige Muttertiere, wurden sie einem serologischen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen das Virus der Bovinen Virus Diarrhoe (indirekter ELISA (I-ELISA) oder blockierender ELISA (B-ELISA)) unterzogen, der anhand von Proben, die mindestens 21 Tage nach dem Datum des Beginns der Quarantäne entnommen wurden, mit Negativbefund durchgeführt wurde,
  • oder die Rinder wurden vor dem Datum des Abgangs - oder im Falle von trächtigen Muttertieren vor der Besamung der aktuellen Trächtigkeit - mit Positivbefund auf Antikörper gegen das BVD-Virus getestet (I-ELISA oder B-ELISA).
Belgien Nicht frei von IBR Es gibt keine Vorbedingungen.
  • Rundschreiben über die Zulassung eines Quarantänebetriebs für Rinder im Rahmen der Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten

Sonstige Seuchen mit Auswirkungen auf die Gesundheit

In Belgien gelten bestimmte Seuchen wie die Paratuberkulose, Neosporose (Muttertiere) oder Besnoitiose als Wandlungsmängel, aufgrund derer ein Verkauf annulliert werden kann. (https://www.health.belgium.be/de/tiere-und-pflanzen/tiere/haltung-und-verkehr-von-tieren/handel-mit-tieren) 

Bei Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten finden die belgischen Wandlungsmängel keine Anwendung, aber eine Handelsvereinbarung bleibt möglich.

Mehr Informationen finden Sie unter:

ARSIA: https://www.arsia.be/sie-kaufen-ein-rind-seien-sie-vorsichtig-unterzeichnen-sie-eine-vereinbarung-gesundheitsgarantie/?lang=de

DGZ: https://www.dgz.be/rundvee/gezondheidszorg/bioveiligheid-en-preventie/koopvernietigende-gebreken

Grenzüberschreitende Weidehaltung

Informationen zu diesem Thema sind auf der folgenden Seite zu finden: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/animaux-de-rente-et-de-hobby/bovins.

Gesundheitsbedingungen für zur Schlachtung bestimmte Rinder

Besuchen Sie die folgende Internetseite für Informationen über die Gesundheitslage in Belgien: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Nur die spezifischen Bedingungen bezüglich der Blauzungenkrankheit müssen eingehalten werden, da Belgien nicht frei von dieser Seuche ist. Die derzeit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue.

Belgien ist frei von den anderen Seuchen, die auf der Bescheinigung BOV-INTRA-Y angeführt sind.

Schafe und Ziegen

Identifizierung

Die Identifizierung von Schafen und Ziegen ist verpflichtend.

Die offiziellen Vereinigungen ARSIA und DGZ sind für die Verwaltung der Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wiederkäuern und Schweinen zuständig: https://www.arsia.be/identifizierung-der-schafe-ziegen-hirschartige-szh/?lang=de und https://www.dgz.be/kleine-herkauwers/i-r-sghk/identificatie.

a) Nicht zur Schlachtung bestimmte Schafe/Ziegen:

  • Die Schafe/Ziegen müssen anhand einer herkömmlichen und einer elektronischen Ohrmarke identifiziert werden.

b) Zur Schlachtung bestimmte Schafe/Ziegen:

  • zur Schlachtung bestimmte Schafe/Ziegen im Alter von weniger als 12 Monaten und direkter Transport vom Geburtsbestand zum Schlachthof: Eine einzige Bestandsohrmarke (in blauer Farbe) wird am linken Ohr befestigt.
  • Andere Schafe/Ziegen, die zur Schlachtung bestimmt sind: Die Tiere müssen anhand einer herkömmlichen und einer elektronischen Ohrmarke identifiziert werden.

Bemerkung: Herkömmliche Ohrmarken (nicht elektronische Ohrmarken) sind für Schafe und Ziegen nicht mehr verfügbar, ABER Sie dürfen Ihre Schafe und Ziegen, die vor dem 1. Juli 2023 in Ihrem Betrieb geboren wurden, weiterhin mit den herkömmlichen Ohrmarken identifizieren, die Sie noch vorrätig haben (Art. 80 § 2 des Königlichen Erlasses vom 20.05.2022).

Bescheinigungsmuster

a) OV/CAP-INTRA-X

Diese Bescheinigung ist im Falle von Verbringungen von nicht für den Schlachthof bestimmten Schafen/Ziegen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden.

Die Tiere müssen sich mindestens 30 Tage oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, in dem Betrieb aufgehalten haben.

b) OV/CAP-INTRA-Y

Diese Bescheinigung ist im Falle von Verbringungen von für den Schlachthof bestimmten Schafen/Ziegen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden.

Je nach Art ihrer Identifizierung müssen sich die zur Schlachtung bestimmten Schafe/Ziegen gegebenenfalls vor der Verbringung eine bestimmte Zeit lang in ihrem Herkunftsbetrieb aufhalten:

  • wenn die Tiere anhand einer herkömmlichen und einer elektronischen Ohrmarke identifiziert sind: keine Aufenthaltsdauer erforderlich,
  • wenn die Tiere nur anhand von herkömmlichen Ohrmarken identifiziert sind: eine Aufenthaltsdauer von mindestens 21 Tagen muss zwingend eingehalten werden.

Diese Bescheinigungsmuster sind in der letzten konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vom 21. März 2021 enthalten, welche Sie auf der folgenden Seite finden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0403).

Im Fall von Huftieren darf der Transport vom Herkunftsort zum endgültigen Bestimmungsort höchstens 20 Tage dauern. Während dieses Zeitraums sind höchstens drei Auftriebe an einem zugelassenen Auftriebsort erlaubt. Die Gültigkeitsdauer der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung (10 Tage) darf während dieser 20 Tage zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Gesundheitsbedingungen (für nicht zur Schlachtung bestimmte Tiere)

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Die Tiere stammen aus Betrieben, die keine anormalen Mortalitätsraten ohne bestimmten Grund verzeichnen. Das entsprechende Dokument ist auf der folgenden Seite verfügbar: https://favv-afsca.be/fr/themes/importation-et-exportation/mouvements-dans-lunion-europeenne/mouvements-intracommunautaires-des-animaux-terrestres-et-daquaculture-oeufs-couver-et-produits, in dem Abschnitt „Responsabilités de l’opérateur qui demande le certificat zoosanitaire“ (Verantwortlichkeiten des Anbieters, der die Veterinärbescheinigung beantragt).

Die Tiere wurden mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, ununterbrochen in dem Betrieb gehalten und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schafen und/oder Ziegen in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder die Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen.

Scrapie - transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE)

Zuchtschafe und -ziegen dürfen nur unter den folgenden Voraussetzungen gehandelt werden:

  • Die Schafe haben den Genotyp ARR/ARR.
  • Die Ziegen sind Träger von zumindest einem der Allele K222, D146 und S146.

Oder

  •  Sie kommen aus Beständen mit dem Status „vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie“ oder „kontrolliertes Risiko klassischer Scrapie“.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/de/themen/tiere/rundschreiben-tiere (in dem Rundschreiben PCCB/S2/1318280: „Rundschreiben über die verschiedenen Statusklassen für die klassische Scrapie“).

Informationen über die Überwachung hinsichtlich der TSE in Belgien finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/de/themen/tiere/rundschreiben-tiere (in dem Rundschreiben PCCB/S2/1633023: „Rundschreiben über die klinische oder „passive“ epidemiologische Überwachung von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und den Tollwutverdacht in Betrieben“).

Blauzungenkrankheit - Bluetongue (BT)

Informationen zu diesem Thema sind auf der folgenden Seite zu finden: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue#Mesures.

Tuberkulose - Mycobacterium-tuberculosis-Komplex

a) Schafe

Die Schafe kommen aus einem Betrieb, in dem in den letzten 42 Tagen vor dem Datum des Abgangs keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovins, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.

b) Ziegen

Verbringungen von Ziegen zwischen Mitgliedstaaten unterliegen der vorherigen Umsetzung eines Überwachungsprogramms für Tuberkulose in dem Betrieb, das auf Folgendem beruht:

  • einer Fleischuntersuchung aller Ziegen des Betriebs, die zum Schlachthof verbracht wurden. Diese Information kann anhand des Bestandsverzeichnisses und anhand des Schlachtdokuments, auf dem das Ergebnis der Untersuchung angegeben ist, überprüft werden,
  • einer Autopsie aller tot aufgefundenen Ziegen, die älter als 9 Monate waren (es sei denn, dass die Todesursache bekannt ist und nicht mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex im Zusammenhang stehen kann). Diese Information muss anhand des Registers betreffend die Sterberate, das der Anbieter vervollständigen und fortlaufend aktualisieren muss, überprüft werden können. Die vermutliche Todesursache muss in diesem Register angeführt werden. Des Weiteren muss der von dem Tierarzt an den Anbieter übersandte Autopsiebericht eingesehen werden können,
  • einer jährlichen Gesundheitsinspektion durch einen zugelassenen Tierarzt, die in der Bewertung des Gesundheitszustands des Bestands besteht. Der Tierarzt händigt dem Anbieter einen datierten und unterzeichneten Bericht über den Besuch aus (mit Angabe der Nummer der Tierärztekammer), welcher zum Zeitpunkt der Bescheinigung verfügbar sein muss, 
  • einem jährlichen Screeningtest mit Negativbefund, dem alle Ziegen unterzogen werden, die in dem Betrieb zu Zuchtzwecken gehalten werden. Der Anbieter bestimmt, welche Ziegen er zur Zucht einsetzt. Die Kohärenz dieser Erklärung kann anhand des Tierverzeichnisses, in dem die anwesenden Tiere aufgeführt sind und ein chronologischer Überblick über die Zugänge, Geburten und Abgänge von Tieren gegeben wird, überprüft werden. Der zu verwendende Screeningtest ist der intrakutane Tuberkulintest. 

Während der Bescheinigung muss der Anbieter dem bescheinigungsbefugten Bediensteten die folgenden Dokumente vorlegen:

Brucellose (Brucella abortus, B. melitensis und B. suis)

Belgien ist frei von Brucellose.

Brucella ovis

Unkastrierte Schafböcke aus einem Betrieb, in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Datum des Abgangs kein Fall von Oviner Epididymitis (Brucella ovis) gemeldet wurde, müssen einem serologischen Test auf Ovine Epididymitis (Brucella ovis) unterzogen werden, der anhand von Proben, die in den letzten 30 Tagen vor dem Datum des Abgangs entnommen werden, mit Negativbefund durchgeführt wird.

Grenzüberschreitende Weidehaltung

Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/animaux-de-rente-et-de-hobby/ovins-et-caprins.

Gesundheitsbedingungen für zur Schlachtung bestimmte Tiere

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Die Tiere müssen sich mindestens 21 Tage ununterbrochen in dem Herkunftsbetrieb aufgehalten haben oder dort geboren sein, falls sie jünger als 21 Tage sind.

Nur die spezifischen Bedingungen bezüglich der Blauzungenkrankheit müssen eingehalten werden, da Belgien nicht frei von dieser Seuche ist. Die derzeit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der folgenden Seite: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/maladies-animales/fievre-catarrhale-ovine-bluetongue.

Belgien ist frei von den anderen Seuchen, die auf der Bescheinigung OV/CAP-INTRA-Y angeführt sind.

Schweine

Identifizierung

Die Identifizierung von Schweinen ist verpflichtend.

Die offiziellen Vereinigungen ARSIA und DGZ sind für die Verwaltung der Daten in Bezug auf die Registrierung und Identifizierung von Wiederkäuern und Schweinen zuständig. Das Identifizierungsverfahren und die Antragsformulare für die Identifizierung finden Sie hier: https://www.arsia.be/identifizierung-der-schweine/?lang=de und https://www.dgz.be/varkens/i-r/identificatie.

Bescheinigungsmuster

a) POR-INTRA-X

Diese Bescheinigung ist für Verbringungen von nicht zur Schlachtung bestimmten Schweinen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden.

Die Tiere müssen sich mindestens 30 Tage vor dem Datum des Abgangs oder seit ihrer Geburt, falls sie jünger als 30 Tage sind, in dem Betrieb aufgehalten haben.

In Belgien dürfen Schweine, die nicht zur Schlachtung bestimmt sind, nicht an einem Auftrieb teilnehmen.

b) POR-INTRA-Y

Diese Bescheinigung ist für Verbringungen von zur Schlachtung bestimmten Schweinen zwischen Mitgliedstaaten zu verwenden.

Diese Bescheinigungsmuster sind in der letzten konsolidierten Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 vom 21. März 2021 enthalten, welche Sie auf der folgenden Seite finden: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0403).

Im Fall von Huftieren darf der Transport vom Herkunftsort zum endgültigen Bestimmungsort höchstens 20 Tage dauern. Während dieses Zeitraums sind höchstens drei Auftriebe an einem zugelassenen Auftriebsort erlaubt. Die Gültigkeitsdauer der ursprünglich ausgestellten Bescheinigung (10 Tage) darf während dieser 20 Tage zu keinem Zeitpunkt überschritten werden.

Gesundheitsbedingungen für nicht zur Schlachtung bestimmte Schweine

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um den Gesundheitsstatus von Belgien zu überprüfen: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Die Tiere stammen aus Betrieben, die keine anormalen Mortalitätsraten ohne bestimmten Grund verzeichnen. Das entsprechende Dokument ist auf der folgenden Seite verfügbar: https://favv-afsca.be/fr/themes/importation-et-exportation/mouvements-dans-lunion-europeenne/mouvements-intracommunautaires-des-animaux-terrestres-et-daquaculture-oeufs-couver-et-produits, in dem Abschnitt „Responsabilités de l’opérateur qui demande le certificat zoosanitaire“ (Verantwortlichkeiten des Anbieters, der die Veterinärbescheinigung beantragt).

Die Tiere müssen sich mindestens 30 Tage in dem Herkunftsbetrieb aufgehalten haben oder dort geboren sein, falls sie jünger als 30 Tage sind, und sind während dieses Zeitraums nicht mit gehaltenen Schweinen in Berührung gekommen, die einen niedrigeren Gesundheitsstatus aufwiesen oder die Verbringungsbeschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterlagen.

Im Rahmen der Bescheinigung muss der Gesundheitsstatus von Belgien für die folgenden Seuchen überprüft werden:

Gesundheitsbedingungen für zur Schlachtung bestimmte Schweine

Besuchen Sie die folgende Internetseite, um mehr über die Gesundheitslage in Belgien zu erfahren: https://favv-afsca.be/fr/themes/animaux/sante-animale/situation-zoosanitaire-en-belgique.

Die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten mit einem genehmigten Tilgungsprogramm oder einem Status „seuchenfrei“ ist in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 enthalten. Die konsolidierte Fassung dieser Verordnung finden Sie auf der folgenden Seite: https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de (CELEX-Nummer: 32021R0620).

Es gelten keine besonderen Bedingungen, da Belgien frei von den Seuchen ist, die auf der Bescheinigung POR-INTRA-Y angeführt sind.

Salamander

Weltweit erleben Amphibien einen dramatischen Rückgang. Infektionskrankheiten, die von dem Pilz Batrachochytrium dendrobatidis (Bd) und den Ranaviren verursacht werden, wird in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle zuteil.

2012 wurde ein neuer Pilz asiatischen Ursprungs, der Batrachochytrium salamandrivorans (Bsal), in den Niederlanden entdeckt. Dieser Pilz ruft bei Amphibien tödliche Hautläsionen (Chytridiomykose) hervor und brachte die Salamanderpopulation in den Niederlanden an den Rand des Aussterbens. 2016 waren 99,9% der Salamanderpopulation erloschen. Die genauen Auswirkungen von Bsal auf die Molchpopulationen in den Niederlanden sind hingegen bislang unbekannt.

Im Jahr 2013 wurde Bsal zum ersten Mal in Belgien entdeckt.

Verschiedene Maßnahmen zur Verhütung oder zur Bekämpfung von Bsal werden getroffen. Gesundheitliche Anforderungen für den innergemeinschaftlichen Handel und den Eingang von Salamandern in die Europäische Union gehören dazu.

Für mehr Informationen: https://www.health.belgium.be/de/node/31186

Innergemeinschaftlicher Handel

a) Handel

Sendungen von Salamandern von Belgien in einen anderen Mitgliedstaat muss eine in TRACES-NT verfügbare Veterinärbescheinigung beiliegen. Ein Exemplar dieser Bescheinigung finden Sie hier.

Der Antrag bezüglich der Bescheinigung wird spätestens 24 Stunden vor dem geplanten Abgang bei der Lokalen Kontrolleinheit (LKE) eingereicht.

Der Anbieter muss die folgenden Informationen bereitstellen:

  • der Name des Versenders und die Abgangsadresse,
  • die Registrierungsnummer bei der Zentralen Datenbank der Unternehmen oder die Nationalregisternummer des Antragstellers der Bescheinigung
  • die Rechnungsdaten der Bescheinigung
  • der Name des Empfängers und die Bestimmungsadresse
  • die Kontaktdaten des Transporteurs
  • Identifizierung/Beschreibung der zu bescheinigenden Tiere
  • Durchfuhrland (falls zutreffend)

Die Sendung muss eine der folgenden vier Anforderungen erfüllen:

a) Quarantäne von sechs Wochen

  • Salamander müssen vor der Ausstellung der Bescheinigung mindestens 6 Wochen lang unter Quarantäne gestellt werden. Der Anbieter kontaktiert die LKE, damit sich ein Tierarzt der FASNK vor Ort begibt, um den Quarantäneraum zu genehmigen. Sobald der Quarantäneraum genehmigt ist, stellt der Tierarzt der FASNK eine Bescheinigung aus, deren Gültigkeit sich auf 1 Jahr beschränkt.
    Das Formular und die Anweisungen für die Genehmigung eines Quarantäne-/Isolierraums sind auf der Website der FASNK verfügbar: FASNK - Antrag auf Genehmigung eines Quarantäne-/Isolierraums - Meldung der Quarantäne/Isolierung von Tieren (favv-afsca.be)
  • Der Anbieter informiert die LKE, wenn die Salamander unter Quarantäne gestellt werden.
  • Nach 5 Wochen Quarantäne nimmt der zugelassene Tierarzt des Anbieters Hautabstriche von den Salamandern der Sendung zur Untersuchung auf Bsal.
  • Sobald die Analyseergebnisse der Abstriche bekannt (und negativ) sind, füllt der Anbieter das Antragsformular für die Bescheinigung aus und übermittelt es der LKE. Letztere schickt einen bescheinigungsbefugten Tierarzt an den Abgangsort der Salamander. Dieser untersucht die Tiere und vergewissert sich, dass die Quarantäne eingehalten wurde. Auf der Grundlage einer günstigen Untersuchung stellt er die Bescheinigung aus. Fällt die Untersuchung nicht günstig aus, wird die Bescheinigung nicht ausgestellt.
  • Die Anzahl der zu entnehmenden Proben zur Durchführung von Untersuchungen auf Bsal wird entsprechend der Anzahl der Salamander, aus denen die Sendung besteht, festgelegt:
Größe der epidemiologischen Einheit

62 oder mehr

186 200 250 300 350 400 450
Größe der Probe

Alle

96 98 102 106 108 110 111

Epidemiologische Einheit = eine Sendung von Salamandern

b) Aktive Behandlung gegen Bsal
Der zugelassene Tierarzt des Anbieters leitet eine wirksame Behandlung gegen Bsal ein (siehe Anhang III des Durchführungsbeschlusses 2021/361). Am Ende der Behandlung füllt der Anbieter das Antragsformular für die Bescheinigung aus und übermittelt es der LKE. Letztere schickt einen bescheinigungsbefugten Tierarzt an den Abgangsort der Salamander. Auf der Grundlage der von dem zugelassenen Tierarzt ausgestellten Behandlungsbescheinigung stellt er die Bescheinigung aus.

c) Verbringung von einer geschlossenen Niederlassung zu einer anderen geschlossenen Niederlassung

d) Sie stammen aus einem Drittland und wurden unter Quarantäne gestellt.

b) Kein Handelsverkehr

Werden Salamander gemäß der Verordnung (EU) 576/2013 als Heimtier in einen anderen Mitgliedstaat verbracht (kein Wechsel des Eigentümers), ist es nicht nötig, Schritte bei der Behörde einzuleiten.

In der Verordnung (EU) 576/2013 ist vorgesehen, dass Salamander derart beschrieben werden, dass die Verbindung zwischen dieser Beschreibung und einem Ausweis hergestellt werden kann.

Dieser Ausweis umfasst die Beschreibung des Tieres (Art, Rasse, Geburt, Geschlecht und Farbe), den Namen und die Kontaktinformationen des Tierhalters, den Namen, die Kontaktinformationen und die Unterschrift des zugelassenen Tierarztes, der den Ausweis ausstellt und ausfüllt, die Unterschrift des Tierhalters, getroffene gesundheitliche Maßnahmen zur Vorbeugung und zweckdienliche Angaben zum Gesundheitszustand des Salamanders (es gibt kein vordefiniertes Muster). .

Eingang in die Europäische Union

Der für die Sendung verantwortliche Anbieter muss die Sendungen von Salamandern einen Werktag vor ihrem Eintreffen auf dem Gebiet der EU bei der FASNK melden, und zwar bei der Grenzkontrollstelle (GKS). Besuchen Sie die folgende Internetseite für mehr Informationen: FASNK - Einfuhr Drittländer (favv-afsca.be)

Sendungen von Salamandern, die in der Europäischen Union eintreffen, müssen die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Das Ursprungsgebiet oder -drittland, aus dem sie stammen, ist Mitglied der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH).
  • Die Salamander weisen zum Zeitpunkt der von dem amtlichen Tierarzt, der für die Ausstellung der Veterinärbescheinigung verantwortlich ist, durchgeführten klinischen Untersuchung keine klinischen Anzeichen von Bsal auf (Hauläsionen oder -geschwüre). Diese klinische Untersuchung wird in den 48 Stunden vor der Verladung durchgeführt.
  • Vor der Ausstellung der Veterinärbescheinigung müssen die Salamander einer Sendung für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der klinischen Untersuchung von den anderen Salamandern abgesondert worden sein.

Den Salamandern, die in der Europäischen Union ankommen, muss eine Veterinärbescheinigung beiliegen. Ein Exemplar dieser Bescheinigung finden Sie hier.

Der Anbieter, der Salamander einführt, muss über einen von der FASNK genehmigten Quarantäneraum verfügen. Das Formular und die Anweisungen für die Genehmigung eines Quarantäne-/Isolierraums sind auf der Website der FASNK verfügbar: FASNK - Antrag auf Genehmigung eines Quarantäne-/Isolierraums - Meldung der Quarantäne/Isolierung von Tieren (favv-afsca.be)

Sobald die Salamander in der GKS eintreffen, muss sich der Inspektor vergewissern, dass der Anbieter, für den sie bestimmt sind, über einen von der FASNK genehmigten Quarantäneraum verfügt. Der Anbieter muss ein von der Bestimmungs-LKE ausgestelltes Dokument vorlegen, welches das Vorhandensein dieses genehmigten Quarantäneraums belegt.

Der Anbieter muss seiner LKE das Datum mitteilen, an dem die Salamander unter Quarantäne gestellt werden. Nach 5 Wochen Quarantäne muss ein zugelassener Tierarzt Hautabstriche zur Untersuchung auf Bsal nehmen.

Die Anzahl der zu entnehmenden Proben zur Durchführung von Untersuchungen auf Bsal wird entsprechend der Anzahl der Salamander, aus denen die Sendung besteht, festgelegt:

 

Größe der epidemiologischen Einheit

62 oder mehr

186 200 250 300 350 400 450
Größe der Probe

Alle

96 98 102 106 108 110 111

Epidemiologische Einheit = eine Sendung von Salamandern

Ein amtlicher Tierarzt führt für jede Sendung von Salamandern eine Kontrolle bezüglich der Quarantänebedingungen in der jeweiligen Bestimmungsniederlassung durch. Diese umfasst eine Prüfung der Sterberegister und eine klinische Inspektion der Salamander, wobei insbesondere auf Hautläsionen und -geschwüre geachtet wird.

Der amtliche Tierarzt muss klinische Untersuchungen durchführen, Proben zur Untersuchung auf Bsal nehmen und die Behandlung gemäß den Anforderungen in Anhang III des Durchführungsbeschlusses 2021/361 vornehmen.