Seit dem 21. April 2021 gilt die Verordnung (EU) 2016/429, auch Tiergesundheitsrecht oder Animal Health Law (AHL) genannt. Durch die dazugehörige Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 wird der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geregelt. Wie Sie wissen, hat Deutschland seit 2021 sukzessive den Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die BVD und die IBR im Sinne des AHL erworben (Durchführungsverordnung (EU) 2021/620). Belgien verfügt seinerseits über ein Tilgungsprogramm für die IBR, allerdings nicht über ein von der Europäischen Union genehmigtes Tilgungsprogramm für die BVD. Aufgrund der derzeitigen Situation müssen belgische Rinder, die für Deutschland bestimmt sind, in einem zugelassenen Quarantänebetrieb verbleiben, da die Bestände, die nach den belgischen Rechtsvorschriften als frei von BVD gelten, nicht als frei von BVD gemäß den europäischen Kriterien anerkannt werden, die in der Verordnung (EU) 2020/689 festgelegt sind.
Um Verbringungen von Rindern nach Deutschland zu ermöglichen, ohne dass die Tiere zwingend in einem zugelassenen Quarantänebetrieb verbleiben müssen, wurde beschlossen, den Haltern von Beständen, die die durch die Verordnung (EU) 2020/689 vorgegebenen Bedingungen erfüllen, die Möglichkeit zu geben, auf den Status „frei von BVD EU“ Anspruch zu erheben.
Erlangung des Status
Dieser Status wird auf der Grundlage ganz anderer Daten erworben: einerseits die offiziellen Daten, die in SANITEL erfasst und aktualisiert werden, in Anwendung unserer aktuellen nationalen Rechtsvorschriften (K.E. vom 18.09.2017), andererseits eine ehrenwörtliche Erklärung der Halter hinsichtlich bestimmter ihrer Verfahrensweisen, die nicht offiziell registriert sind.
In Belgien wird der Status demnach auf der Grundlage dieser beiden Arten von Kriterien erlangt, die in zwei unterschiedlichen Dokumenten festgehalten werden:
- die offiziellen Kriterien, die in SANITEL registriert und demzufolge für die ARSIA-DGZ verfügbar sind und die die Analyseergebnisse, den Status „IPI-frei“, Verbringungen sowie Ankäufe betreffen:
- Diese Kriterien sind Gegenstand einer Vorabbestätigung bezüglich der Anerkennung des Status „Betrieb, der frei von BVD ist“ gemäß der Verordnung (EU) 2020/689. Diese Bestätigung ist eine Voraussetzung, allerdings ist sie für die Ausstellung einer Bescheinigung nicht ausreichend.
- Diese Bestätigung wird von der regionalen Vereinigung, in deren Zuständigkeitsbereich die betreffende Niederlassung fällt, ausgefertigt, d h. von der Vereinigung (ARSIA oder DGZ), die in Sanitel angegeben ist.
- Im Grunde ist diese Bestätigung 6 Wochen lang gültig.
- Die Kosten für die Bestätigung werden von den Vereinigungen ARSIA und DGZ festgelegt.
- die Kriterien, die nicht in SANITEL registriert sind und die allein der Verantwortung des Halters unterliegen:
- die Impfung gegen BVD, deren Registrierung in SANITEL nicht verpflichtend ist. Halter, die ihren Status „frei von BVD EU“ erhalten und aufrechterhalten möchten, verpflichten sich, nicht oder nicht mehr gegen BVD* zu impfen und erklären, dass die Tiere, die für Deutschland bestimmt sind, nicht gegen diese Seuche geimpft sind,
- die Verwendung von Zuchtmaterial (Samen und Embryonen): Dieses muss ausschließlich aus zugelassenen Betrieben oder Betrieben, die frei von BVD sind (EU), stammen.
- Diese beiden Punkte sind Gegenstand einer ehrenwörtlichen Erklärung des Halters. Diese Erklärung muss der Vorabbestätigung, die von der ARSIA-DGZ ausgestellt wurde, unbedingt beiliegen.
Aufrechterhaltung des Status
Neben den Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Status „frei von BVD“ nach den nationalen Rechtsvorschriften, die es zu erfüllen gilt, müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden, um den Status „frei von BVD EU“ zu behalten:
- Alle anwesenden Tiere müssen über einen individuellen BVD-Status verfügen.
- In den Bestand dürfen nur Rinder mit einem gleichwertigen Gesundheitsstatus gebracht werden, d. h. sie müssen aus anderen Beständen kommen, die den Status „frei von BVD EU“ erhalten haben.
- Der Verantwortliche des Bestandes verpflichtet sich, nicht oder nicht mehr gegen BVD* zu impfen.
- Nur Zuchtmaterial aus zugelassenen oder seuchenfreien Betrieben darf verwendet werden.
Kombinierte Bedingungen für IBR und BVD für einen ordnungsgemäßen Abgang nach Deutschland
- BVD
Alle Tiere, die für die Verbringung nach Deutschland bestimmt sind, müssen aus Betrieben mit dem Status „frei von BVD EU“ stammen. Das heißt:
(i) Sie haben ihre Vorabbestätigung vonseiten der ARSIA-DGZ auf der Grundlage der in SANITEL verfügbaren Daten erhalten können und
(ii) sie haben die ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnet.
Diese Rinder sind nicht gegen BVD* geimpft und wurden vor ihrem Abgang mit negativem Befund auf das BVD-Virus getestet (PCR oder ELISA Ag) (Status „IPI-frei durch Untersuchung“, kürzlich durchgeführter Test oder Test nach der Geburt).
- IBR
Da Deutschland auch frei von IBR ist und Belgien noch nicht frei von IBR ist, aber über ein von der EU genehmigtes Tilgungsprogramm verfügt, müssen die Herkunftsbetriebe auch gemäß den Kriterien der Verordnung (EU) 2020/689 frei von IBR sein, was dem Status I4 nach unseren nationalen Rechtsvorschriften entspricht.
Gemäß dieser Verordnung müssen diese Rinder, die nicht gegen IBR geimpft sind, mindestens 30 Tage lang in dem Abgangsbetrieb unter Quarantäne gestellt werden und vor ihrem Abgang mit negativem Befund einem serologischen Test unterzogen werden.
Verbringung nach Deutschland über den Bestand eines Ausführers
Die Bestände von Ausführern müssen auch ihren IBR-Status I4 und ihren Status „frei von BVD EU“ erhalten und aufrechterhalten, um Rinder nach Deutschland verbringen zu können. Es darf sich daher unter keinen Umständen um eine Sammelstelle oder einen Bestand eines Händlers handeln. Eine dieser Einrichtungen darf auch nicht als Zwischenstopp zwischen dem Herkunftsbestand und dem Bestand des Ausführers fungieren. Der Ausführer muss demnach eine Vorabbestätigung „frei von BVD EU“ für seinen Bestand beantragen und die ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, bevor er mit der Zusammenstellung seiner Tiersendung für die Ausfuhr beginnt.
Im Rahmen des Transports von ihrem Herkunftsbetrieb zum Quarantäneort dürfen die Tiere unter keinen Umständen zeitgleich mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus als dem Status I4 (frei von IBR) und dem Status „frei von BVD EU“ befördert werden und/oder mit solchen Tieren in Berührung kommen.
Sobald sie in dem Bestand des Ausführers registriert wurden, müssen die Rinder dort mindestens 30 Tage lang einer Quarantäne für die IBR unterzogen werden. Dafür übermittelt der Ausführer seiner LKE Folgendes: das Anfangsdatum der Quarantäne, die Liste der Rinder, die unter Quarantäne gestellt werden, und die Dokumente, die belegen, dass die Tiere aus Betrieben mit dem Status „frei von BVD EU“ stammen.
Während der Quarantäne werden die erforderlichen Analysen vorgenommen: serologische Untersuchung in Bezug auf die IBR, Untersuchung auf das BVD-Virus.
Um eine Bescheinigung für die Rindersendung ausstellen zu können, überprüft der Beauftragte am Ende der Quarantäne Folgendes auf der Grundlage der von dem Halter zur Verfügung gestellten Dokumente:
- die Vorabbestätigung und die unterzeichnete ehrenwörtliche Erklärung bezüglich des Bestands des Ausführers, in der die betreffenden Rinder aufgelistet sind,
- die Analyseergebnisse für die folgenden beiden Seuchen:
- IBR,
- BVD (Status „IPI-frei durch Untersuchung“, kürzlich durchgeführter Test oder Test nach der Geburt),
- die Daten bezüglich der Impfung gegen BVD aus dem Arzneimittelregister seit der ersten Ausstellung der Vorabbestätigung.
Warum gilt für die von den Vereinigungen ausgestellte Vorabbestätigung eine Gültigkeitsdauer von 6 Wochen?
Angesichts des Umfangs des Rinderhandels in Belgien ist es derzeit unmöglich, eine Liste der Bestände, die auf der Grundlage ihrer Daten in Sanitel für eine Vorabbestätigung in Betracht kommen, täglich auf dem neuesten Stand zu halten. 6 Wochen sind hingegen genügend Zeit für die Zusammenstellung einer Sendung für die Ausfuhr und die Quarantäne von 30 Tagen. Die Vorabbestätigung ist folglich bei jedem geplanten Abgang nach Deutschland erneut zu beantragen, und die Situation wird zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags beurteilt.
Bei Fragen
- Bei Fragen zu der Vorabbestätigung bitten wir Sie, sich an Ihre Vereinigung zu wenden.
- Bei Fragen zu der Vorgehensweise klicken Sie bitte HIER (Link zu den Anweisungen).
*Die Impfung gegen BVD betrifft Impfstoffe, die Rinder vor der Übertragung des Virus während der Trächtigkeit schützen sollen, aber auch bestimmte Impfstoffe, die junge Rinder vor Atembeschwerden schützen sollen und die eine BVD-Valenz enthalten.