Im Rahmen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 2025 über die Entnahme und Analyse von Proben werden die Bestimmungen für die amtliche Probenahme sowie die dazugehörige Analyse und Bewertung durch die FASNK abgeändert.
Am 1. Juli 2025 wird die FASNK ihre Verfahren an die Bestimmungen dieses Erlasses anpassen, was eine Reihe wesentlicher Änderungen für die Anbieter mit sich bringen wird. In dieser Mitteilung möchten wir die wichtigsten von ihnen hervorheben.
Der K.E. gilt für sämtliche amtliche Proben und Analysen der FASNK, einschließlich Futtermittel, Bodenverbesserungsmittel und Düngemittel, und zwar für alle gemessenen Parameter.
Werden die Kosten für die Proben erstattet?
Im Allgemeinen wird die FASNK den Wert der entnommenen Probe erstatten. Es gibt jedoch Ausnahmen, unter anderem Proben, die von Pflanzen, eingeführten Erzeugnissen oder bei einem Betrugsverdacht usw. genommen werden. In Artikel 4 des K.E. ist dies im Einzelnen dargelegt.
Wird für eine mikrobiologische Analyse eine Probe entnommen und besteht diese aus mehreren (>1) Teilproben (im Rahmen der mikrobiologischen Grenzwerte und Normen durch den Buchstaben n angegeben), wird dies dem Anbieter nicht länger zurückerstattet. Dem ist so im Verarbeitungssektor, wo die mikrobiologischen Proben ab dem 1. Juli 2025 mit n=5 (sofern dies der Grenzwert oder die Norm ist) entnommen werden.
Recht auf Verteidigung?
Gemäß den EU-Vorschriften nimmt das Recht auf Verteidigung nicht mehr die Form einer Gegenanalyse, sondern eines Gutachtens eines zweiten Sachverständigen an, der von dem betreffenden Anbieter bestimmt und bezahlt wird. Dieser Sachverständige kann bestimmte Dokumente anfordern und muss einen Bericht zur Beurteilung dieser Unterlagen verfassen. Eine Bewertung des Analyseergebnisses der Zweitprobe, die zweite Analyse, ist gegebenenfalls Gegenstand dieses Berichts.
Bis das endgültige Ergebnis feststeht (siehe im Nachstehenden), hindert dieses Recht auf Verteidigung die FASNK in der Zwischenzeit nicht daran, bereits Maßnahmen zu treffen und/oder aufzuerlegen, um die Risiken für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu beseitigen oder einzudämmen.
Muss ich das zweite Sachverständigengutachten abwarten, um die zweite Analyse einzuleiten?
Nein, mit der Analyse kann bereits begonnen werden. Das Ergebnis der zweiten Analyse kann allerdings nicht schlichtweg an die FASNK weitergeleitet werden. Wie oben erwähnt, muss es immer Teil des Berichts des zweiten Sachverständigen sein. Denn sollte das Ergebnis dieser zweiten Analyse konform ausfallen, muss dieser zweite Sachverständige Argumente vorbringen, durch die sich erklären lässt, warum diese zweite Analyse ein korrekteres Bild der Partie vermittelt als die erste Analyse.
Ist die Durchführung einer zweiten Analyse immer möglich?
Es besteht nicht immer die Möglichkeit, eine zweite Analyse vorzunehmen. In Artikel 7 sind die Fälle aufgelistet, in denen keine zweite Analyse durchgeführt werden kann. In diesen Fällen kann der Bericht des zweiten Sachverständigen daher allein eine Prüfung der Unterlagen betreffen.
Im Fall mikrobiologischer Analysen hat der Wissenschaftliche Ausschuss den Standpunkt geäußert, dass eine zweite Analyse niemals wissenschaftlich relevant ist. Daraus folgt, dass für mikrobiologische Analysen nie eine zweite Analyse vorgenommen werden kann.
Wer entscheidet über das endgültige Ergebnis?
Vor dem 1. Juli war das Ergebnis der Gegenanalyse maßgebend, ohne dass dafür Argumente geliefert wurden. Dabei handelte es sich um eine willkürliche Regel und nicht um eine wissenschaftliche Tatsache. In dem neuen K.E. ist bestimmt, dass die Entscheidung, ob ein nicht konformes Ergebnis der ersten Analyse auf der Grundlage eines zweiten Sachverständigengutachtens angepasst wird, bei der FASNK liegt.
Sie finden diese Anpassungen und weitere Einzelheiten in dem K.E. selbst und ab Juli 2025 in den drei Dokumenten zu den Aktionsgrenzwerten. Werden Sie von einem nicht konformen Analyseergebnis in Kenntnis gesetzt, werden Sie als Anbieter von dem Kontrolleur oder Inspektor auch im Einzelnen über Ihre Verteidigungsmöglichkeiten informiert.