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Richtlinien für professionelle und gelegentliche Wandergewerbe

Wozu diese Richtlinien?

Die FASNK überwacht die Sicherheit der Nahrungsmittelkette und die Qualität unserer Nahrungsmittel, um die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen. Deshalb kontrolliert die FASNK nicht nur berufsmäßige ambulante Verkäufer, sondern auch Personen, die von Zeit zu Zeit Waren verkaufen, z. B. auf Festivals und Veranstaltungen.

In den Sommermonaten, wo das Risiko lebensmittelbedingter Erkrankungen zunimmt (z. B. infolge einer unzureichenden Kühlung), führt die FASNK im Rahmen von Festivals und Veranstaltungen zusätzliche Kontrollen durch. Für die Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit sind die Richtlinien und zu beachtenden Punkte jedoch das ganze Jahr über von Relevanz und gelten ununterbrochen.

Weil es besonders für Personen, die hin und wieder Waren verkaufen, oft gar nicht leicht ist, zu ermitteln, welche grundlegenden Anforderungen eingehalten werden müssen, finden Sie im Nachstehenden einen praktischen Leitfaden.

Die wichtigsten zu beachtenden Punkte sind die folgenden:

  • Aufbewahrungstemperaturen der Lebensmittel,
  • Hygiene der Verkaufsstelle und der Ausrüstung,
  • persönliche Hygiene der Verkäufer.

Hier sind einige Mängel aufgelistet, die vor Ort häufig von Kontrolleuren/Inspektoren der FASNK festgestellt werden:

  • Die Lebensmittel werden nicht hinreichend vor Kontaminationen geschützt.
  • Es ist kein oder nicht genug fließendes Trinkwasser vorhanden oder es sind keine oder nicht genügend Vorrichtungen zum Händewaschen vorgesehen (wie Flüssigseife und/oder ein hygienisches System zum Händetrocknen).
  • Es mangelt an einem effektiven Temperaturmanagement: Zu kühlende Lebensmittel sind zu hohen Temperaturen ausgesetzt (Kühlkette nicht eingehalten) oder warm zu haltende Gerichte werden bei Raumtemperatur oder einer zu niedrigen Temperatur aufbewahrt (Wärmekette nicht eingehalten).
  • Die Arbeitsflächen und Geschäftsbereiche sind schmutzig, schwer zu reinigen oder schlecht instand gehalten.

Was ein Kontrolleur/Inspektor der FASNK genau überprüft, ist in den auf unserer Website verfügbaren Checklisten beschrieben: Themen > Kontrollen > Kontrollen durch die FASNK > Checklisten „Inspektionen“ > Recherchen).

Wichtige gesetzliche Vorschriften (Mindestanforderungen)

Berufsmäßige ambulante Verkäufer (B2C) müssen im Besitz einer Genehmigung der FASNK sein (siehe: Themen > Meine Aktivitäten der FASNK melden > Registrierung und/oder Änderung Ihrer Aktivitäten). Die Genehmigung oder Registrierung muss an einem für die Allgemeinheit sichtbaren Ort angebracht werden.

Als berufsmäßiger ambulanter Verkäufer müssen Sie sich an die Hygienevorschriften halten (siehe: Accueil (Startseite) > Législation en matière d’hygiène (Hygienevorschriften)) und Sie sind verpflichtet, über ein Eigenkontrollsystem zu verfügen. Hierfür können Sie den generischen Eigenkontroll-Leitfaden für den B2C-Sektor (G-044) zurate ziehen (siehe: Themen > Kontrollen > Die internen Kontrollen der Unternehmen > Generischer Eigenkontroll-Leitfaden für den B2C-Sektor).

Personen, die gelegentlich Waren verkaufen, müssen nicht bei der FASNK registriert sein, sofern sie diese Tätigkeit nur ausnahmsweise ausüben und diese Tätigkeit keinen geschäftlichen Charakter aufweist (z. B.: ein jährlicher Verkauf von Pfannkuchen, ein Grillfest einer Jugendbewegung usw.). Die einschlägigen Bedingungen sind unter der Frage 20 des FAQ auf unserer Website beschrieben: Themen > Meine Aktivitäten der FASNK melden > Registrierung und/oder Änderung Ihrer Aktivitäten > FAQ „Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen“. Sie müssen jedoch die grundlegenden Hygieneanforderungen einhalten, da sie genau wie berufsmäßige ambulante Verkäufer für die Sicherheit der Erzeugnisse, die sie anbieten oder verkaufen, verantwortlich sind.

Allgemeine Hygienerichtlinien

  • Die gesetzliche Aufbewahrungstemperatur für Lebensmittel muss jederzeit eingehalten werden:
    • Frisches Fleisch von Schlachttieren: max. 7 °C
    • Hackfleisch (einschl. Americain préparé): max. 4 °C
    • Frisches Geflügelfleisch: max. 4 °C
    • Frischer Fisch (einschl. „Maatjes“): bei Schmelzeistemperatur (max. 4 °C)
    • Räucherfisch: max. 4 °C
    • Zu kühlende Lebensmittel (belegte Brötchen, kalte Speisen, Kuchen mit Konditorcreme usw.): max. 7 °C
    • Sonstige Lebensmittel: bei der auf der Verpackung angegebenen Temperatur
    • Warme Speisen: mind. 60 °C. Wärmen Sie die Lebensmittel so schnell wie möglich auf und senken Sie deren Temperatur innerhalb von weniger als zwei Stunden von 60 °C auf 10 °C, wenn sie gekühlt werden müssen.
    • Frittieren in Frittieröl oder -fett: max. 175 °C zum Frittieren von Kartoffelerzeugnissen (Fritten usw.) und max. 180 °C zum Frittieren von anderen Lebensmitteln als Kartoffelerzeugnissen.
    • Tiefgefrorene Lebensmittel: -18 °C oder tiefer.
  • Die gesetzlichen Temperaturen müssen auch während des Transports aufrechterhalten werden: Verwenden Sie einen Kühllastwagen oder alternativ Kühlboxen, Thermotaschen/-behälter mit Kühlelementen usw.
  • Die zur Aufbewahrung genutzten Vorrichtungen müssen mit einem Thermometer versehen sein, und die Temperatur muss regelmäßig kontrolliert werden. In den Kühlvorrichtungen, in denen Lebensmittel zwecks Verkaufs/Lieferung an den Endverbraucher ausgelegt sind, muss die Temperatur für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sein.
  • Die Lebensmittel müssen unter angemessenen Bedingungen aufgetaut werden (gekühlter Raum oder Kühlschrank). Ein aufgetautes Erzeugnis darf nicht wieder eingefroren werden.
  • Bei der Zubereitung von Lebensmitteln wird geeignete und saubere Kleidung getragen. An Händen und Unterarmen darf sich kein Schmuck befinden, und die Nägel müssen kurz, sauber und unlackiert sein. Die Haare werden zusammengebunden oder mit einem Haarnetz bedeckt (wobei die Haare unter das Haarnetz gesteckt werden).
  • Die Hände müssen regelmäßig gewaschen werden: Vorrichtungen zum Waschen (fließendes Trinkwasser und Flüssigseife) und hygienischen Händetrocknen (Einwegtücher/Papierrolle) müssen vorhanden sein und benutzt werden. Um die Anforderung hinsichtlich des fließenden Trinkwassers zu erfüllen, kann ein Kanister mit einem Hahn genügen.
  • Wunden an Händen, Armen oder am Kopf müssen versorgt und mit einem gut abschirmenden Wundverband bedeckt werden, um jegliche Kontamination der Lebensmittel zu vermeiden.
  • Die Anwesenheit von Haustieren ist verboten (außer in Räumen, in denen Lebensmittel ausschließlich verzehrt werden, sofern die Lebensmittel durch die Anwesenheit der Tiere nicht kontaminiert werden können).
  • Die notwendigen Hygienemaßnahmen müssen getroffen werden, um der Kontamination (Staub, Regen usw.) und dem Verderb von Lebensmitteln sowie der Anwesenheit von Insekten und anderen Schädlingen (Fliegen, Vögel, Nagetiere usw.) vorzubeugen.
  • Dort dürfen sich keine verdorbenen Lebensmittel befinden, deren Verbrauchsdatum („zu verbrauchen bis...“) abgelaufen ist oder die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.
  • Verwenden Sie Verpackungsmaterialien und Gegenstände, die für den Lebensmittelkontakt geeignet sind (Servierplatten, Umhüllungen, Löffel, Messer usw.).
  • Vermeiden Sie Kreuzkontaminationen: Jeglicher Kontakt zwischen rohen und zubereiteten Lebensmitteln muss vermieden werden, verwenden Sie für die Zubereitung von rohem Hähnchen und Gemüse nicht dieselben Arbeitsflächen und Messer, reinigen Sie diese zwischen den einzelnen Zubereitungen usw.
  • Alle Ausrüstungsgegenstände und Utensilien, mit denen die Lebensmittel in Berührung kommen, müssen sauber (erforderlichenfalls desinfiziert) sein und dürfen für die Lebensmittel keine Kontaminationsquelle darstellen.
  • Flächen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen sauber sowie leicht zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren sein und sie sind in einem einwandfreien Zustand zu halten. Sie müssen aus glattem, Wasser abstoßendem, abwaschbarem und nicht toxischem Material bestehen oder mit einem solchen Material bezogen sein.
  • Im Fall einer ambulanten Metzgerei oder eines ambulanten Fischgeschäfts: Die Wände und das Dach des ortsveränderlichen Verkaufsbereichs müssen stabil sein; die Innenseite des Fußbodens, die Wände und das Dach müssen aus hartem, glattem, lecksicherem, abwaschbarem und ungiftigem Material bestehen. Die für die Öffentlichkeit offenen Seiten müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, sodass die Lebensmittel nicht von Käufern angefasst werden können und vor Staub, Sonne und Verunreinigungen von außen geschützt sind.
  • Sehen Sie einen „reinen“ und einen „unreinen“ Bereich vor. Bei dem „reinen“ Bereich handelt es sich um den Bereich, in dem die Lebensmittel zubereitet werden. Der „unreine“ Bereich ist der Bereich, in dem schmutzige Geräte, Abfälle, Mülleimer usw. aufbewahrt werden.
  • Lebensmittel oder Behälter, die Lebensmittel enthalten, dürfen nicht unmittelbar auf den Boden gestellt werden.
  • Unverpackte Lebensmittel (mit Ausnahme von frischem Obst und Gemüse) müssen außerhalb der Reichweite der Allgemeinheit gehalten werden.
  • Lebensmittelabfälle oder Lebensmittelreste von Speisen, die den Verbrauchern serviert wurden, dürfen nicht für den menschlichen Verzehr wiederverwendet werden.
  • Ein Abfallbehälter mit Deckel (vorzugsweise mit einem Pedal versehen) muss vorhanden sein und darf für die Lebensmittel keine Schmutzquelle darstellen. Abfälle (unter anderem volle Müllsäcke) müssen regelmäßig entsorgt werden.
  • Vorverpackte Lebensmittel müssen korrekt etikettiert sein (Bezeichnung, Zutatenliste mit Allergenen, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, Herkunftsort usw.).
  • Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln werden die schriftlichen Informationen bezüglich der Allergene auf einem physischen oder elektronischen Träger und an dem Ort, an dem das Lebensmittel zum Verkauf angeboten wird, erteilt oder die Informationen werden mündlich und unverzüglich an dem Ort gegeben, an dem das Lebensmittel zum Verkauf angeboten wird.

 

Weitere Informationen

Über „Publications“ (Veröffentlichungen) > „Type de document“ (Art des Dokuments) > „Brochure“ (Broschüre):

Über Themen > Kontrollen > Die internen Kontrollen der Unternehmen > Generischer Eigenkontroll-Leitfaden:

  • Generischer Eigenkontroll-Leitfaden für den B2C-Sektor (G-044), der unter anderem die folgenden Merkblätter umfasst:
    Merkblatt ambulanter und temporärer Verkauf,
    Merkblatt frittierte Speisen,
    Merkblatt Informationen über (nicht) vorverpackte Lebensmittel,
    usw.
  • Quick Start-Blätter (Merkblätter, auf denen die wichtigsten Grundsätze der Nahrungsmittelsicherheit aufgeführt sind und die als Erinnerungshilfe angebracht werden können)