Zubereitung und Ausgabe von Mahlzeiten in Schulen: In welchen Fällen muss man der FASNK bekannt sein?
In Schulen werden regelmäßig Gerichte, Zwischenmahlzeiten und etwas Süßes angeboten. Denken Sie an die Suppe, die in der Schulküche gekocht wird, an das Obst, das im Kinderhort angeboten wird, an die Pfannkuchen, die vom Elternausschuss zubereitet werden, oder an einen von der Großmutter gebackenen Kuchen für eine Geburtstagsfeier. Aber welche Regeln gilt es zu beachten? Und in welchen Fällen wird eine Genehmigung der FASNK benötigt?
- Mahlzeiten, die in der Schulküche zubereitet und/oder in der Schulkantine angeboten werden
- Von Freiwilligen zubereitete Mahlzeiten
- Andere Fälle...
- Und was, wenn nur „Snacks“ verteilt werden?
- Ein Gemüsegarten, Obstgarten oder Geflügelstall in der Schule?
- Geburtstage und besondere Anlässe
- Kochunterricht
- Veröffentlichungen und nützliche Links
Mahlzeiten, die in der Schulküche zubereitet und/oder in der Schulkantine angeboten werden
Mahlzeiten, die in der Schule ausgegeben und in der Schulkantine oder einem Cateringunternehmen zubereitet werden, unterliegen der Kontrolle durch die FASNK. In diesem Fall muss die Schule der FASNK bekannt sein und über eine der folgenden Genehmigungen verfügen:
- „Großküche mit Zubereitung von Speisen“, wenn die Schule die Mahlzeiten oder Suppen selbst vor Ort zubereitet, oder
- „Großküche nur mit Speisenausgabe“, wenn die Mahlzeiten von einem Lieferanten zubereitet werden und sich die Schulkantine auf die Essensausgabe beschränkt.
(siehe: Themen > Meine Aktivitäten der FASNK melden > Registrierung und/oder Änderung Ihrer Aktivitäten)
Die Genehmigung muss an einem für die Öffentlichkeit sichtbaren Ort angebracht werden.
Da die Schulküche oder -kantine der FASNK bekannt ist, kann die Agentur im Fall eines Problems wie einer Lebensmittelvergiftung schnell und angemessen eingreifen. So kann ermittelt werden, ob die Ursache für das Problem auf der Ebene der Schule oder eines vorherigen Glieds in der Nahrungsmittelkette (beispielsweise auf der Ebene eines Lieferanten) liegt.
Als Großküche müssen Sie sich an die Hygienevorschriften halten (siehe: Accueil (Startseite) > Législation en matière d'hygiène (Hygienevorschriften)) und sind zudem verpflichtet, über ein Eigenkontrollsystem zu verfügen. Hierfür können Sie den generischen Eigenkontroll-Leitfaden für den B2C-Sektor (G-044) zurate ziehen (siehe: Themen > Kontrollen > Die internen Kontrollen der Unternehmen > Generischer Eigenkontroll-Leitfaden).
Die FASNK wird auch eine Kontrolle vornehmen, um zu überprüfen, ob alles in Ordnung ist und im Einklang mit den Normen betreffend die Nahrungsmittelsicherheit steht. Die gesetzlichen Anforderungen, die ein Kontrolleur/Inspektor der FASNK kontrollieren wird, finden Sie in den Checklisten: Themen > Kontrollen > Kontrollen durch die FASNK > Checklisten „Inspektionen“ > Recherchen.
Von Freiwilligen zubereitete Mahlzeiten
Sobald Eltern oder Freiwillige geregelt und systematisch, d. h. auf regelmäßiger Basis, Mahlzeiten bei sich zu Hause zubereiten (z. B. eine Suppe), um sie anschließend in der Schule zu verteilen, gilt diese Tätigkeit gemäß den Rechtsvorschriften als eine berufliche Tätigkeit, und die Eltern oder Freiwilligen müssen der FASNK bekannt sein. In einer privaten Küche, die keinen Kontrollen durch die FASNK unterliegt, ist dies nicht erlaubt.
Mögliche Alternativen sind:
- Die Schule kann die Freiwilligen bitten, die Suppe oder Mahlzeit in der Schulküche zuzubereiten, sofern diese über eine entsprechende Genehmigung der FASNK verfügt.
- Die Schule kann bei der FASNK eine Genehmigung für eine andere Adresse als ihren eigenen Standort beantragen, wo die Zubereitung der Gerichte erfolgen würde.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Situationen, in denen Sie der FASNK je nach Fall bekannt sein müssen oder nicht. Im Nachstehenden geben wir einige Beispiele von Situationen, in denen es nicht nötig ist, der FASNK bekannt zu sein. Die Nahrungsmittelagentur ist der Auffassung, dass diese Tätigkeiten im schulischen Kontext gang und gäbe sind und keine Risiken bergen, die zusätzliche Regeln oder Kontrollen erfordern.
Nichtsdestotrotz raten wir Ihnen an, auch unsere Internetseite „FAQ - Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen“ zu besuchen (Themen > Meine Aktivitäten der FASNK melden > Registrierung und/oder Änderung Ihrer Aktivitäten > FAQ „Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen“) und sich insbesondere die Antworten auf die Fragen 20, 34, 46 und 60 durchzulesen.
Bei Zweifeln oder Fragen können Sie sich an die Lokale Kontrolleinheit Ihrer Region wenden (siehe: Themen > Starters > Unsere lokalen Niederlassungen (Lokale Kontrolleinheiten)).
Unabhängig davon, ob Sie bei der FASNK registriert sind oder nicht, ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Personen, die bei der Zubereitung der Mahlzeiten mitwirken, ob es sich um Freiwillige, Eltern, Großeltern, Lehrkräfte oder Schüler handelt, über die gute Hygienepraxis informiert sind, um eventuelle Risiken in Verbindung mit der Nahrungsmittelsicherheit, wie eine allergische Reaktion oder eine Lebensmittelvergiftung, auszuschließen.
In diesem Zusammenhang empfehlen wir Ihnen, unsere Internetseite „Zehn Tipps für sichere Lebensmittel daheim“ zu besuchen (siehe: Themen > Ernährung > Kauf und Verzehr von Lebensmitteln > Zehn Tipps für sichere Lebensmittel daheim).
- Und was, wenn nur „Snacks“ verteilt werden?
Was, wenn Obst, eine Waffel oder ein Keks (kostenlos oder nicht) in der Schule verteilt werden? Was, wenn eine Lehrkraft oder eine andere Person des Schulpersonals den Kindern dabei hilft, Früchte zu schälen oder zu schneiden? Das ist erlaubt, ohne dafür der FASNK bekannt sein zu müssen.
- Ein Gemüsegarten, Obstgarten oder Geflügelstall in der Schule?
Es ist keine Registrierung bei der FASNK erforderlich, wenn Schulen im Rahmen ihres pädagogischen Projektes über einen Gemüsegarten, einen Obstbaum oder einen Geflügelstall verfügen und dessen Erträge gelegentlich für die Zubereitung einer Suppe oder von Pfannkuchen in der Schule verwenden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass Hühner nicht der Müllentsorgung dienen. Um Krankheiten vorzubeugen, ist es gemäß dem europäischen Tiergesundheitsrecht nicht erlaubt, Küchenabfälle und Speisereste an Tiere (Hühner, Schweine...) zu verfüttern.
- Geburtstage und besondere Anlässe
Sie müssen der FASNK auch nicht bekannt sein, wenn ein Kuchen für eine Geburtstagsfeier mitgebracht wird oder wenn die Schule beispielsweise hin und wieder einen Pfannkuchenverkauf mit dem Elternausschuss organisiert, um Geld für eine Schulreise zu sammeln.
- Kochunterricht
Kochen Schüler in der Schule gelegentlich oder zum Beispiel im Rahmen wöchentlicher Kochkurse allein für ihre eigene Gruppe, wird dies als eine didaktische Tätigkeit betrachtet, die nicht in die Kontrollzuständigkeit der FASNK fällt, und demnach müssen sie der FASNK nicht bekannt sein. Dies gilt unabhängig davon, wer die Zutaten kauft oder mitbringt (z. B. Lehrkraft, Dritter). Falls diese Schüler jedoch für andere Mitschüler der Schule kochen, bedarf es einer Genehmigung, außer wenn dies nur vereinzelt vorkommt.
Veröffentlichungen und nützliche Links
- Generischer Eigenkontroll-Leitfaden (die Vorschriften in Bezug auf die Nahrungsmittelsicherheit): Machen Sie stets von dem Praxishandbuch Gebrauch und vervollständigen Sie es mit den erforderlichen Merkblättern und den entsprechenden CCPs und APs. Zum Beispiel:
- Merkblatt Verwendung von (eigenem/eigenen) Gemüse, Obst und Kräutern
- Merkblatt Verwendung von (eigenen) Eiern und Eiprodukten
- usw.
- Quick Start-Blätter
- FAQ „Zulassungen, Genehmigungen und Registrierungen“ (unter anderem die Fragen 20, 34, 46 und 60)
- E-Learning
- Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
- Broschüre „En route vers la réussite d'un contrôle AFSCA“ (Auf dem Weg zu einer erfolgreichen FASNK-Kontrolle)
Pressemitteilungen der FASNK
- L’AFSCA contrôle la sécurité alimentaire dans les écoles : près de 7 cuisines scolaires sur 10 obtiennent un résultat favorable (25.08.2025) (Die FASNK kontrolliert die Nahrungsmittelsicherheit in Schulen: Beinahe 7 von 10 Schulküchen erzielen ein günstiges Ergebnis)
- Projets pédagogiques à l’école : autorisés par la législation, encouragés par l’AFSCA (20.02.2020) (Pädagogische Schulprojekte: von Gesetzes wegen erlaubt, von der FASNK gefördert)
- Assises de la sécurité alimentaire - L’AFSCA et les acteurs du terrain se mettent autour de la table pour proposer des solutions constructives aux décideurs politiques de la future coalition (22.05.2019) (Tagung zur Nahrungsmittelsicherheit - Die FASNK und die Akteure aus den entsprechenden Bereichen kommen zusammen, um den politischen Entscheidungsträgern der zukünftigen Koalition konstruktive Lösungen zu unterbreiten)