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Verkauf von in der freien Natur gepflückten oder in privaten Gärten geernteten Pflanzenerzeugnissen an Anbieter

Einleitung

Unsere Natur bringt essbare Köstlichkeiten in Hülle und Fülle hervor. Während eines entspannten Spaziergangs in der Natur stößt man nicht selten auf Kräuter, die den Gerichten zu Hause einen neuen Geschmack verleihen, pflückt man Beeren als kleine Zwischenmahlzeit, und die richtigen Abenteurer unter uns wagen es mitunter auch, einen essbaren Pilz zu kosten. Wer einen grünen Daumen hat, kann sich sogar an einem eigenen Gemüsegarten versuchen. Aber was macht man, wenn die Ernte im Gemüsegarten oder bei der Wildsammlung größer ausfällt als erwartet? Darf man diese Erzeugnisse an Anbieter verkaufen? Um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen, gibt es eine Reihe von Vorschriften zur Gewährleistung der Nahrungsmittelsicherheit. Die FASNK hilft Ihnen dabei, sich zurechtzufinden, und listet im Folgenden alle Vorschriften und Punkte auf, auf die Sie achten sollten.

Ich bin eine Privatperson und möchte Pflanzenerzeugnisse an Anbieter verkaufen. Wie muss ich vorgehen, damit alles vorschriftsgemäß ist?

Muss ich bei der FASNK registriert sein?

Als Privatperson müssen Sie nicht bei der FASNK registriert sein, wenn Sie eine Fläche von weniger als 50 Ar mit Kartoffeln und Hochstamm-Obst oder eine Fläche von weniger als 25 Ar mit Niederstamm-Obst oder eine Fläche von weniger als 10 Ar mit anderen für den Verzehr bestimmten Pflanzenerzeugnissen bebauen.

Sofern die lokalen und regionalen Rechtsvorschriften dies gestatten, dürfen Sie Pflanzenerzeugnisse (mit Ausnahme von Sprossen) aus Ihrem eigenen Garten (Obst, Gemüse, Nüsse usw.), aber auch Erzeugnisse, die Sie in der freien Natur gepflückt haben (Kräuter, Beeren, Pilze usw.), an Anbieter (Hersteller, Horeca-Sektor, Einzelhandelsgeschäfte usw.) verkaufen, ohne bei der FASNK registriert zu sein, vorausgesetzt, dass es sich nicht um mehr als 20 kg pro Tag handelt. Anders ausgedrückt: Sie dürfen maximal 20 Kilo (alle Pflanzenerzeugnisse zusammengenommen) pro Tag an einen einzigen Anbieter oder verteilt auf mehrere Anbieter verkaufen, ohne diese Tätigkeit bei der FASNK anzumelden.

Achtung: Beachten Sie stets die lokalen und regionalen Rechtsvorschriften, aufgrund derer Beschränkungen gelten können.

Bebauen Sie eine Fläche von mehr als 50 Ar mit Kartoffeln und Hochstamm-Obst oder 25 Ar mit Niederstamm-Obst oder 10 Ar mit sonstigen Pflanzenerzeugnissen ODER verkaufen Sie mehr als die oben genannte Höchstgrenze von 20 Kilo/Tag, müssen Sie Ihre Tätigkeiten bei der FASNK anmelden.

Achtung! Sobald Sie beabsichtigen, die Erzeugnisse zu behandeln oder zu verarbeiten (Nüsse hacken, Kräuter mahlen, Kräuter trocknen, Marmelade kochen, Gemüse einlegen, Nussöl pressen usw.), müssen Sie sich bei der FASNK registrieren.

Zur Information: Lesen Sie sich auch die Broschüre „Questions fréquentes : Maraîchers" (Häufig gestellte Fragen: Gemüsebauer).

Worauf muss ich achten?

Wenn Sie wilde oder zu Hause angebaute Pflanzenerzeugnisse an Anbieter verkaufen, müssen Sie sich dessen bewusst sein, dass diese Erzeugnisse auf vielfältige Weise kontaminiert sein können, z. B. durch Schmutz, Insekten und Bakterien, aber auch durch von Tieren übertragene Krankheitserreger, Rückstände von Pflanzenschutzmitteln und sonstige chemische Kontaminanten usw. Das kann ein Gesundheitsrisiko darstellen. Behalten Sie das stets im Hinterkopf!

Im Nachstehenden sind einige wichtige Punkte (nicht erschöpfende Liste) aufgeführt, die es bei der Wildsammlung zu beachten gilt:

  • Lokale und regionale Rechtsvorschriften: Erkundigen Sie sich nach den in Ihrer Region geltenden Regeln für die Wildsammlung. In manchen Regionen ist das Pflücken bestimmter Pflanzen nur unter Einschränkungen erlaubt oder ganz und gar verboten.
  • Pflücken Sie nur essbare und ungiftige Pflanzen beziehungsweise Pflanzenteile.
    • Eine (nicht erschöpfende) Liste mit giftigen Kräutern und Pflanzen, Pilzen usw. finden Sie auf der Website des FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt:
      www.health.belgium.be > Lebensmittel > Spezifische Lebensmittel > Nahrungsergänzungsmittel und angereicherte Lebensmittel > Pflanzen; es handelt sich um die Liste 1 des K.E. vom 31.08.2021.
    • Besuchen Sie auch die Website des Antigiftzentrums:
      https://www.centreantipoisons.be/nature/plantes/les-plantes-toxiques
  • Pflücken Sie ausschließlich Arten, die Ihnen gut bekannt sind, und begeben Sie sich in der jeweiligen Saison auf die Suche, sodass diese am einfachsten zu erkennen sind (Aussehen, Standort, Farbe, Geruch usw.). Im Zweifelsfall nicht pflücken! Ein Irrtum kann gefährlich sein und mit schweren Gesundheitsrisiken einhergehen.
  • Überprüfen Sie, ob die Pflanzen keine Anzeichen von Beschädigungen, Krankheiten oder einem Insektenbefall aufweisen, bevor sie diese pflücken.
  • Pflücken Sie an Orten, die frei von chemischen Kontaminanten wie Pestiziden, Schwermetallen und industrieller Verschmutzung sind, und meiden Sie Gebiete in der Nähe von Straßen, landwirtschaftlichen Flächen, Industriegeländen usw.
  • Pflücken Sie keine Früchte, Kräuter oder Pflanzen in Bodennähe, um zu vermeiden, dass sie durch Tierkot kontaminiert wurden, z. B. Kot von Hunden und Füchsen, die Krankheiten übertragen können (z. B.: Fuchsbandwurm).
  • Waschen Sie sich vor dem Pflücken sorgfältig die Hände und reinigen und desinfizieren Sie regelmäßig die Gegenstände, die zum Pflücken genutzt werden (Messer, Gartenschere usw.).
  • Verwenden Sie während der Ernte, des Transports und der Lagerung saubere und erforderlichenfalls desinfizierte Behälter (Eimer, Dosen usw.). Schmutzige Behälter können Ihre Ernteerträge kontaminieren.
  • Trennen Sie die unterschiedlichen Pflanzenarten während des Transports und der Lagerung voneinander, um jegliche Kreuzkontamination zu verhüten.
  • Insofern nötig, halten Sie die geernteten Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung kühl (verwenden Sie beispielsweise Kühlelemente oder Kühltaschen), um dem Verderb und dem Wachstum von schädlichen Organismen vorzubeugen.
  • Beschränken Sie die Zeit, die zwischen dem Pflücken und der Lieferung verstreicht. Je kürzer diese Zeitspanne ist, desto frischer bleiben Ihre Erzeugnisse.
  • Führen Sie Aufzeichnungen über den Ort und das Datum der Ernte. Im Fall eines Problems im Zusammenhang mit der Nahrungsmittelsicherheit ist dies erforderlich, um die Herkunft Ihrer Erzeugnisse zurückzuverfolgen.

Achten Sie auch auf die folgenden Punkte (nicht erschöpfende Liste), wenn Sie Erzeugnisse in Ihrem eigenen Garten anbauen und ernten:

  • Versuchen Sie, so wenig wie möglich auf Pflanzenschutzmittel zurückzugreifen. Wenn Sie diese benutzen, nehmen Sie nur zugelassene „Pflanzenschutzmittel für nicht gewerbliche Anwender“. Die Liste der zugelassenen Pflanzenschutzmittel und mehr Informationen zu deren Anwendung finden Sie unter https://fytoweb.be/de > Produits phytopharmaceutiques (Pflanzenschutzmittel) > Consulter les autorisations des produits phytopharmaceutiques (Einsicht der Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln). Befolgen Sie stets die Anweisungen des Herstellers bezüglich der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Art der Kultur, Dosis usw.) und halten Sie die vorgeschriebene Wartezeit vor der Ernte ein. Führen Sie ein Verwendungsregister über die von Ihnen benutzten Pflanzenschutzmittel (Kultur, Handelsbezeichnung des Produkts, Datum der Anwendung, Dosis pro Hektar, behandelte Fläche).
  • Verwenden Sie ausschließlich zugelassene Biozide (http://www.health.belgium.be > Umwelt > Chemische Stoffe > Biozidprodukte (Pestizidprodukte) > Welche Biozidprodukte sind zugelassen?).
  • Halten Sie sich bei der Verwendung von Düngemitteln an die auf dem Etikett angeführten Dosen und sonstigen Anweisungen.
  • Halten Sie Ausschau nach schädlichen Unkräutern (wie Datura sp.), die Giftstoffe (z. B.: Alkaloide) bilden und folglich die (landwirtschaftlichen) Kulturen kontaminieren können.
  • Sortieren Sie die Ernteerträge und verkaufen Sie nur Erzeugnisse, die keine potenziell schädlichen Anomalien aufweisen:
    • Faule oder verschimmelte Äpfel können das Mykotoxin Patulin enthalten: Schauen Sie sich die Äpfel genau an und überprüfen Sie sie auf Schimmel (auch im Kerngehäuse, indem Sie manche Äpfel halbieren). Werfen Sie die schimmeligen Äpfel weg.
    • Verkaufen Sie keine grün gewordenen Kartoffeln, da diese Solanin, einen giftigen Stoff, enthalten.
    • Verkaufen Sie kein Gemüse oder Obst, das verschimmelt, faul, vertrocknet usw. ist.

Ich bin ein in der Nahrungsmittelkette tätiger Anbieter und möchte Pflanzenerzeugnisse von Privatpersonen kaufen. Worauf muss ich achten?

Kaufen Sie einer Privatperson Pflanzenerzeugnisse ab, müssen Sie auf die Hygiene, die Sicherheit und die Qualität dieser Erzeugnisse achten. Sie sind für die Erzeugnisse, die Sie in Ihre Niederlassung hineinbringen, verantwortlich!

Stellen Sie sicher, dass alle potenziellen Gefahren, die die Sicherheit dieser Erzeugnisse beeinträchtigen können, im Rahmen Ihres Eigenkontrollsystems ermittelt, bewertet und kontrolliert wurden.

Kaufen Sie nur von Privatpersonen, von denen Sie wissen, dass sie gut über die Vorschriften bezüglich der Wildsammlung, der Pflanzenschutzmittel usw. informiert sind und dass sie die Pflanzenarten korrekt bestimmen können, wobei sie diese Kenntnisse vorzugsweise im Rahmen einer Schulung erworben haben.

Überprüfen Sie während der Eingangskontrolle mindestens die folgenden Punkte (nicht erschöpfende Liste):

  • Vergewissern Sie sich, dass die Erzeugnisse nicht auf der Liste der verbotenen Erzeugnisse stehen, z. B. giftige Kräuter und Pflanzen, Pilze usw. Sehen Sie sich die Liste des FÖD an (siehe im Nachfolgenden). Diese verbotenen Erzeugnisse dürfen nicht in Ihre Niederlassung gebracht werden!
  • Erkundigen Sie sich nach dem Ort, an dem die Erzeugnisse gepflückt wurden; überprüfen Sie, ob die Erzeugnisse nicht in der Nähe von Industriegeländen, Straßen oder anderen potenziell verschmutzten Gebieten gepflückt wurden.
  • Kontrollieren Sie die Erzeugnisse auf Schäden, Krankheiten und Insektenbefall.
  • Trennen Sie die gekauften Erzeugnisse während der Lagerung von Ihren restlichen Erzeugnissen, um jeglicher Kreuzkontamination vorzubeugen.
  • Halten Sie sich gegebenenfalls im Rahmen des Inverkehrbringens an die Vermarktungsnormen (Durchführungsverordnung 543/2011*) für Obst und Gemüse.

*Wird ab 2025 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2429 und die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2430 ersetzt.

Nehmen Sie die Erzeugnisse im Zweifelsfall nicht an!

Registrierung und Rückverfolgbarkeit

Tragen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben in Ihr Register IN ein und fügen Sie ergänzende Informationen hinzu, z. B. den Ort und/oder die Parzellen der Ernte usw. Stellen Sie sicher, dass Sie die Herkunft Ihrer Erzeugnisse immer zurückverfolgen können. Für die Nahrungsmittelsicherheit ist das von essenzieller Bedeutung.