Rundschreiben über die Regeln und Bedingungen, die für die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr gelten.
Rundschreiben in Übersetzung über die Ausstellung von Pflanzengesundheits-zeugnissen für die Ausfuhr und Wiederausfuhr (PCCB/S4/1604537)
- Anwendbar ab dem 15.09.2025
- Version mit hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version
Anlage 1: Vorlage des Pflanzengesundheits-zeugnisses für die Ausfuhr - Anlage 2: Vorlage des Pflanzengesundheitszeugnisses für die Wiederausfuhr
- Anlage 3: Anweisungen für den Anbieter, um das PGZ auszufüllen
Dieses Dokument enthält allgemeine Informationen über die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen (PGZ) für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr und über die Bedingungen, die der Anbieter erfüllen muss, um sie zu erhalten.
Rundschreiben über Pflanzengesundheitszeugnisse für die Vorausfuhr (PCCB/S4/673795)
- Anwendbar ab dem 12.01.2022
- Version mit hervorgehobenen Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version
- Anlage 1: Muster des Vorausfuhrzeugnisses auf Englisch
- Anlage 2: Muster des Vorausfuhrzeugnisses auf Französisch
- Anlage 3: Muster des Vorausfuhrzeugnisses auf Niederländisch
Innerhalb der Europäischen Union (EU) besteht freier Warenverkehr, was demnach auch für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gilt. Bei gewissen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen liegt das Risiko, dass sie Träger von Schädlingen sind, höher als bei anderen. Aus diesem Grund muss bestimmten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen ein Pflanzenpass beigelegt werden, sobald sie innerhalb der EU verbracht werden.
Müssen diese Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse jedoch innerhalb der EU zwecks Ausfuhr in ein Drittland verbracht werden, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats (MS), aus dem das Erzeugnis stammt, mithilfe des Vorausfuhrzeugnisses erklären, dass das jeweilige Erzeugnis mit den spezifischen Anforderungen des Drittlandes im Einklang steht (z.B. Anforderung in Bezug auf die Produktionsorte sowie die Anzahl der Feldbesichtigungen). Dieses Zeugnis ersetzt das frühere Dokument "Intra-EU Phytosanitary Communication Document (IPCD)"und ist ein offizielles Dokument, das in Artikel 102 der Verordnung 2016/2031 erwähnt wird.
Rundschreiben über das Inverkehrbringen von Reptilienfleisch (PCCB/S3/1535520)
- Anwendbar ab dem 04.11.2021
Dieses Rundschreiben legt die Bedingungen für das Inverkehrbringen dieses Fleisches im Inland fest.
Rundschreiben über die Einfuhr von für den menschlichen Verzehr bestimmten zusammengesetzten Erzeugnissen aus Drittländern in belgisches Hoheitsgebiet (PCCB/S4/1684487)
- Anwendbar ab dem 27.04.2021
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, die betroffenen Anbieter über diese Bedingungen zu informieren.
Rundschreiben über die Ausfuhr von Schnittblumen und Topfpflanzen in die Russische Föderation und die Erforderlichkeit eines Vorausfuhrzeugnisses im Falle von Topfpflanzen (PCCB/S4/1095724)
- Anwendbar ab dem 15.04.2020
- Anhänge: Liste der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse aus der EU, für die die Russische Föderation ein vorübergehendes und seit dem 1. Juli 2013 geltendes Einfuhrverbot verhängt hat.
Die Russische Föderation hat ein vorübergehendes Einfuhrverbot für Kartoffeln und Pflanzgut aus der EU verhängt, welches seit dem 1. Juli 2013 in Kraft ist. Im Anhang des vorliegenden Rundschreibens befindet sich eine Liste der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Angabe des KN-Codes, für die das Einfuhrverbot gilt. Für diese Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse kann kein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt werden. Grund für das Einfuhrverbot ist die Unzufriedenheit Russlands über das Pflanzenschutzsystem der EU und der Nachweis von für Pflanzen schädlichen Organismen in den Sendungen aus der EU.
Circulaire relative à la notification préalable d'animaux vivants et de produits importés depuis des pays tiers vers le territoire belge (PCCB/S4/782550)
- Anwendbar ab dem 17.07.2018
La circulaire attire l'attention des opérateurs sur leur responsabilité de notification préalable afin de permettre un contrôle par l'AFSCA à la frontière.
Circulaire relative aux autorisations d'importation sur le territoire belge d'animaux vivants et de produits d'origine animale en provenance de pays tiers (PCCB/S4/JVS/973640)
- Anwendbar ab dem 19.12.2012
- Annexe 1 : Liste des animaux et produits harmonisés pour lesquels aucune autorisation préalable d'importation n'est exigée par l'AFSCA
- Annexe 2A : Formulaire de demande d'une autorisation d'importation d'animaux
- Annexe 2B : Formulaire de demande d'une autorisation d'importation de produits d'origine animale
Cette circulaire a pour but d'informer les opérateurs à propos des cas où une autorisation d'importation est requise lors de l'importation d'animaux et de produits d'origine animale en provenance des pays tiers.
Circulaire relative à la délivrance de certificats d'origine (PCCB/S0/586306)
- Anwendbar ab dem 24.12.2010
La circulaire informe qu'à partir du 01/01/2011, l'AFSCA met un terme à la délivrance de certificats d'origine exigés à l'exportation de certains produits.