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Die Lockerungen auf Ebene der Rückverfolgbarkeit

Eine Niederlassung kann nur von Lockerungen auf Ebene der Rückverfolgbarkeit profitieren, falls sie eine der folgenden Bedingungen einhält:

  1. sie beliefert ausschließlich den Endverbraucher (Business to Consumer oder B to C oder B2C), oder
  2. neben der Belieferung an den Endverbraucher, beliefert sie andere Niederlassungen (B to B), jedoch innerhalb folgender Grenzen: die Belieferung B to B stellt maximal 30% des Umsatzes innerhalb eines Umkreises von 80 km* dar.

    * Für Niederlassungen, die sich in einer geographischen Zone mit natürlichen oder spezifischen Beschränkungen, wie in der regionalen Gesetzgebung festgelegt, befinden, wird der Radius von 80 km auf 200 km ausgeweitet.
    Ministerieller Erlas (PDF)


Die Lockerungen für die Rückverfolgbarkeit sind:

  • die Aufzeichnung der Daten für die Produkte, die in das Unternehmen gelangen und die nicht direkt verarbeitet oder verkauft werden, kann innerhalb von 7 Tagen stattfinden und spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder des Verkaufs erfolgen;
  • die Aufbewahrungsfrist von Rückverfolgbarkeitsdokumenten wird auf 6 Monate nach dem Mindesthaltbarkeitsdatum oder dem Verfallsdatum oder andernfalls auf mindestens 6 Monate verkürzt.