Als Betreiber im Lebensmittelsektor sind Sie dazu verpflichtet, Eigenkontrollen vorzunehmen. Hierbei können Sie auf einen Leitfaden für die Eigenkontrolle zurückgreifen. Der „Generische Eigenkontroll-Leitfaden für den B2C-Sektor“ gilt für alle Betreiber, die im Vertrieb tätig sind.
Dieser generische Leitfaden zur Eigenkontrolle besteht aus:
- Einem generischen Praxishandbuch, das sich aus vier Kapiteln zusammensetzt. Dieses Handbuch gilt für alle Betreiber im B2C-Bereich (auch Vertriebssektor genannt). Zum Praxishandbuch stehen Anhänge mit ergänzenden Informationen zur Verfügung, die Sie einsehen können, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
- Verschiedenen spezifischen Modulen, die nur in dem Fall anzuwenden sind, dass Ihre Tätigkeiten in den Anwendungsbereich des jeweiligen Moduls fallen.
Dieser Leitfaden liegt nur in elektronischer Version vor.
Der Leitfaden enthält verschiedene Formulare, mit denen Sie bestimmte Registrierungen vornehmen können. Um Ihnen diese Aufgabe so einfach wie möglich zu machen, stellen wir Ihnen diese Formulare im Word-Format zur Verfügung :
- Wareneingang
- Eingangsregister
- Ausgangsregister
- Rezeptur
- retouren
- Rücknahme aus dem Handel und Rückruf
- Meldepflicht
- Schädlingsbekämpfungsplan
- Reinigungs- und Desinfektionsplan
- Nichtkonforme Produkte/Abweichungen, Korrekturhandlungen und -maßnahmen
- Register der transportierten tierischen Nebenprodukte
Dieser generische Leitfaden ist gleichrangig mit den sieben spezifischen Leitfäden, die Sie hier finden. Als Betreiber können Sie wahlweise den spezifischen Leitfaden (oder die spezifischen Leitfäden) für Ihre Tätigkeiten anwenden oder sich auf den generischen Leitfaden stützen. Der Vorteil des generischen Leitfadens liegt darin, dass er alle Informationen bündelt, die für Ihre Tätigkeiten relevant sind.
Praxishandbuch für die Eigenkontrolle in den B2C-Sektoren
Praxishandbuch für die Eigenkontrolle in den B2C-Sektoren (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 101 Seiten)
- Anhang - Validierung des Systems zur Eigenkontrolle (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 8 Seiten)
- Anhang - Glossar und Liste der Abkürzungen (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 7 Seiten)
- Anhang - Mikroorganismen (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 5 Seiten)
- Anhang - HACCP-Grundlagen (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 14 Seiten)
Spezifischen Modulen
Derzeit stehen 16 Module zur Verfügung. Je nach Ihren Tätigkeiten sind Sie entweder davon entbunden, sich auf ergänzende Module zu stützen, oder verpflichtet, ein oder mehrere Module zum generischen Praxishandbuch hinzuzufügen, um Ihren Eigenkontroll-Leitfaden zu ergänzen. Die nachstehende Tabelle vermittelt einen Überblick über die verfügbaren Module und ihren jeweiligen Anwendungsbereich.
Ambulanter und temporärer Verkauf (AT) (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 17 Seiten)
Dieses Modul gilt für Betreiber, die ein Geschäft für den ambulanten oder temporären Verkauf im B2C-Sektor betreiben. Es wendet sich somit an Betreiber, die in einem Bereich ambulanter oder temporärer Natur (z. B. Marktstand, Verkaufsfahrzeug, Jahrmarktsbude usw.) für den Endverbraucher bestimmte Lebensmittel in Verkehr bringen, die an einem anderen Ort zubereitet wurden.
In diesem ambulanten oder temporären Bereich können die Lebensmittel einer weiteren einfachen Verarbeitung unterzogen werden (wie etwa einer Zubereitung, Verpackung oder haltbarmachenden Verarbeitung), die nicht in den festen Räumlichkeiten des Betreibers durchgeführt werden kann, und die Lebensmittel können, müssen aber nicht vor Ort verzehrt werden.
Beispiele sind das Schneiden von Käse oder Fleischerzeugnissen, die Garung und Zubereitung von Hamburgern usw
Zubereitung und Verarbeitung von Obst und Gemüse (GL) (version 1 dd 12/01/2021 – PDF – 40 Seiten)
Dieses Modul gilt für Anbieter, die Obst und Gemüse zubereiten und verarbeiten und es im Anschluss verpacken (falls zutreffend) und verkaufen. Es gilt auch, wenn diese Erzeugnisse hergestellt werden, um als Zutat in anderen Enderzeugnissen verwendet zu werden.
Brot, Backwaren und Schokolade (BP) (version 2 dd 12/01/2021 - PDF - 44 Seiten)
Dieses Modul richtet sich an Betreiber, die Backwaren, Feingebäck und/oder Schokoladenprodukte (z. B. Pralinen, Hohlfiguren oder Tortenbelag) herstellen und verkaufen.
Es ist nicht anwendbar für:
- Die Herstellung von Brot, Backwaren und Schokolade für den sofortigen Verzehr, d. h. im Rahmen von Horeca-Tätigkeiten (Hotel- und Gaststättengewerbe) oder im Großküchensektor.
- Das abschließende Backen von Backwaren und Feinbackwaren, die der Betreiber nicht selbst hergestellt hat, abgesehen von abschließenden Verarbeitungsschritten (z. B. dem Hinzufügen von Füllungen oder Überzügen).
Vor-Ort-Verzehr: Cook & Chill bzw. Cook & Serve, Speiseausgabe in den Einheiten und auf Büffets (CP) (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 19 Seiten)
Dieses Modul ist für Horeca-Betreiber und Großküchen anwendbar, die:
- Ein Cook-and-Chill-System bei der Speisezubereitung einsetzen und bei denen die Portionierung somit nicht unmittelbar nach der Zubereitung erfolgt.
- Mahlzeiten in Einheiten (etwa Krankenhäuser, Institute usw.) ausgeben.
- Mahlzeiten auf Büffets zur Fremd- oder Selbstbedienung ausgeben.
Tierische Nebenprodukte (DA) (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 9 Seiten)
Dieses Modul ist für alle Betreiber anwendbar, die Tätigkeiten ausüben, die die Herstellung von tierischen Nebenprodukten beinhalten. Als tierische Nebenprodukte gelten Produkte tierischen Ursprungs (z. B. Fleisch, Fisch, Milch, Eier usw. sowie alle Lebensmittel, in denen diese Produkte enthalten sind, z. B. Lasagne Bolognese, Fischsuppe, Pudding, Biskuits usw.), die nicht (mehr) für den menschlichen Verzehr bestimmt sind. Es handelt sich in erster Linie um Abfallprodukte tierischen Ursprungs, aber auch um ehemalige Lebensmittel.
Tierische Nebenprodukte, Abfallprodukte, die bei Tätigkeiten im Horeca- und im Großküchensektor anfallen (= Küchenabfälle) sowie Speiseabfälle fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Moduls, sofern sie als Restmüll entsorgt werden. Sie fallen jedoch dann in den Anwendungsbereich dieses Moduls, wenn sie einem anderen Zweck zugeführt werden, z. B. der Umwandlung in Biogas oder der Kompostierung.
Betreuungsstätten für Kleinkinder (KM) (version 2 dd 05/07/2022 - PDF - 14 Seiten)
Dieses Modul gilt für Betreiber, die Mahlzeiten für Säuglinge und Kleinkinder in Kinderbetreuungsstätten zubereiten und/oder ausgeben.
Folgende Betreuungsstätten für Kinder im Alter von 0 bis 3 Jahren, die unter die Zuständigkeit von Kind en Gezin, dem Office de la Naissance et de l’Enfance (ONE) oder des Dienstes für Kind und Familie fallen, sind zur Anwendung dieses Moduls verpflichtet:
- Groepsopvang van baby’s en peuters vanaf 9 opvangplaatsen (Kind en Gezin)
- Centra voor kinderzorg en gezinsondersteuning vanaf 9 opvangplaatsen (Kind en Gezin)
- Milieux d'accueil collectif de la petite enfance (crèches, prégardiennats, maisons communales de la petite enfance (MCAE), maisons d’enfants, haltes garderies, services spécialisés de la petite enfance (SASPE)) ab neun Betreuungsplätzen (ONE)
Frittierte Speisen (FR) (version 2 dd 12/01/2021 - PDF - 26 Seiten)
Dieses Modul richtet sich an Anbieter, die einen Schnellimbiss betreiben, sowie an Gaststätten- und Hotelbetriebe und Großküche (Krankenhäuser, Pflegeheime, Schulen, …) die frittierte Speisen servieren.
Milchküchen (BM) (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 17 Seiten)
Ce module est d'application pour les opérateurs qui produisent et/ou distribuent des biberons pour bébés dans les biberonneries.
Une biberonnerie est l'endroit où les préparations pour nourrissons sont préparées et conservées dans les maternités et autres services des hôpitaux (par ex. pédiatrie, néonatologie).
Pita (PT) (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 15 Seiten)
Dieses Modul ist für Betreiber anwendbar, die Pita-Fladenbrote (einschließlich Döner Kebabs, Falafel usw.) zubereiten und verkaufen.
Herstellung von belegten Broten (SA) (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 13 Seiten)
Dieses Modul gilt für die Herstellung belegter Brote. Die Tätigkeit besteht darin, Brötchen, Pistolets, Sandwich-Brot, Baguette-Brot usw. mit Butter zu bestreichen und zu belegen, und zwar mit einfachen Zutaten wie Butter, Streichfett, Gemüse, Obst, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Fleischzubereitungen, Fisch oder Fischereierzeugnissen, vorbereitetem oder Fertigsalat, Eiern usw.
Herstellung von Milchprodukten (ZL) (version 2 dd 05/07/2022 - PDF - 62 Seiten)
In den Anwendungsbereich dieses Moduls fallen Erzeuger, die Milchprodukte wie unter anderem Käse (Hart-, halbfesten und Weichkäse, Frischkäse usw.), Joghurt, Milchgetränke, Sahne, Butter usw. herstellen . Die Produktion von Milchprodukten für den Verzehr vor Ort wird ebenfalls durch dieses Modul abgedeckt.
Nicht in den Anwendungsbereich dieses Moduls fällt hingegen die Produktion von Speiseeis.
Der Begriff „Herstellung“ ist weit gefasst und umfasst sowohl die Herstellung auf Grundlage von (roher) Milch als auch die Reifung von Käse z. B. im Einzelhandel.
Soft- und Speiseeis (GI) (version 2 dd 05/07/2022 - PDF - 32 Seiten)
Dieses Modul gilt für Produzenten, die Soft- und Speiseeis herstellen. Die Herstellung von solchen Produkten zum Verzehr vor Ort wird ebenfalls durch dieses Modul abgedeckt. Obgleich Sorbet definitionsgemäß zum Speiseeis zählt, wird dessen Herstellung in der aktuellen Version dieses Moduls nicht abgedeckt.
Schankanlage (TD) (version 1 dd 26/04/2016 - PDF - 7 Seiten)
Dieses Modul richtet sich an Betreiber, die über eine Schankanlage zur Bedienung ihrer Kunden verfügen. In den Anwendungsbereich des Moduls fallen Schankanlagen sowohl für die Ausgabe von Bier als auch von Fruchtsäften und sonstigen Getränken. Diese Tätigkeiten sind mit den Horeca-Tätigkeiten des Betreibers verbunden.
Verkauf von Non-Food (NF) (version 2 dd 12/01/2021 - PDF - 17 Seiten)
Dieses Modul ist für Betreiber anwendbar, die neben Lebensmitteln im Rahmen einer Zweittätigkeit auch Nicht-Food-Produkte wie vorverpacktes Tierfutter, vorverpackte Pflanzenschutzmittel, vorverpackte Düngemittel und/oder vorverpacktes Saatgut, Pflanzen, die mit einem Pflanzenpass versehen sein müssen, Vermehrungsmaterial und als Futtermittel bestimmte ehemalige Lebensmittel vertreiben, die nicht mehr für die menschliche Ernährung zugelassen sind.
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur für nichtgewerbliche Zwecke verkauft werden. Der Verkauf von Pflanzenschutzmitteln für gewerbliche Zwecke fällt nicht in den Anwendungsbereich des generischen Leitfadens für B2C-Sektoren.
- Der Verkauf von Pflanzkartoffeln fällt ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des generischen Leitfadens für B2C-Sektoren.
- Tierfutter darf nur an Privatleute verkauft werden. Der lose Verkauf und der Verkauf für den gewerblichen Verbrauch fallen nicht in den Anwendungsbereich des generischen Leitfadens für B2C-Sektoren.
Frischfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse (VE) (version 2 dd 04/09/2017 - PDF - 51 Seiten)
Dieses Modul richtet sich an Betreiber, die unverpacktes Frischfleisch handhaben (ausbeinen, zerlegen, in Portionen aufteilen und/oder für das Ladengeschäft vorbereiten) und die Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse herstellen und gegebenenfalls verpacken und anschließend in einem Geschäft verkaufen.
Die Handhabung von Frischfleisch und die Herstellung von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen für den sofortigen Verzehr, d. h. im Rahmen von Horeca-Tätigkeiten (Hotel- und Gaststättengewerbe) oder im Großküchensektor, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Moduls.
Ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich dieses Moduls fällt die Tätigkeit, die sich auf das Aufteilen in Portionen und das Schneiden von vorverpackt gelieferten Fleischerzeugnissen beschränkt. Dasselbe gilt für die Tätigkeit des Verkaufs von vorverpacktem (frischem) Fleisch und Hackfleisch sowie von vorverpackten Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen.
Frische, zubereitete und verarbeitete Fischereierzeugnisse (VP) (version 1 dd 12/01/2021 – PDF – 42 Seiten)
Dieses Modul gilt für Anbieter, die mit unverpackten frischen Fischereierzeugnissen umgehen und diese verkaufen (zerlegen, portionieren und/oder die frischen Fischereierzeugnisse für die Auslage im Geschäft vorbereiten) und/oder die zubereitete und/oder verarbeitete Fischereierzeugnisse herstellen, diese eventuell verpacken und anschließend an den Endverbraucher verkaufen.
Der Umgang mit frischen Fischereierzeugnissen und die Herstellung von zubereiteten und/oder verarbeiteten Fischereierzeugnissen für den unmittelbaren Verzehr, d.h. im Rahmen der Tätigkeiten der Horeca-Betriebe oder Großküchen, fallen nicht in den Anwendungsbereich dieses Moduls.
Die Tätigkeit, die sich auf das Portionieren und Zerlegen von vorverpackt gelieferten Fischereierzeugnissen beschränkt, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Moduls. Dies trifft auch auf den Wiederverkauf von vorverpackten (frischen), zubereiteten und verarbeiteten Fischereierzeugnissen zu.
Weitere Informationen (Check-list, FAQ, etc...)