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Rechtsvorschriften über die Pflanzengesundheit

Einleitung

Es ist von essenzieller Bedeutung, die Einschleppung von Pflanzenschädlingen (= Quarantäneschädlingen) zu verhindern, um eine nachhaltige Landwirtschaft, Forstwirtschaft sowie einen nachhaltigen Gartenbau möglich zu machen, die Lebensmittelversorgung zu sichern und unsere Umwelt zu schützen. Mit der Globalisierung des Handels ist die Wahrscheinlichkeit der Einschleppung solcher Schädlinge stark angestiegen. Aufgrund des Klimawandels können diese Schädlinge in unseren Regionen überleben, sich ansiedeln und erhebliche wirtschaftliche und ökologische Schäden verursachen.

Durch die Verordnung (EU) 2016/2031 über die Pflanzengesundheit wird ein proaktiver Ansatz eingeführt, um die Einschleppung von Quarantäneschädlingen in die EU zu verhindern. Durch Investitionen in vorbeugende Maßnahmen und eine gründliche Überwachung des Gebiets sowie die Vorbereitung auf das etwaige Auftreten von Schädlingen möchten die Mitgliedstaaten die Ertragseinbußen und die hohen Kosten im Zusammenhang mit den Bekämpfungsmaßnahmen in Grenzen halten. Diese Verordnung bildet die Grundlage der in der Europäischen Union (EU) geführten Politik in Bezug auf die Pflanzengesundheit.

Die wichtigsten Aspekte der Rechtsvorschriften betreffen:

Die Verordnung (EU) 2016/2031 wird durch ausführlichere Bestimmungen ergänzt, damit in allen EU-Mitgliedstaaten einheitliche und transparente Regeln in Bezug auf die Pflanzengesundheit gelten.

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind die Listen der Unionsquarantäneschädlinge, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge (ZP (zona protecta) oder PZ (protected zone)), der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) sowie Einfuhrverbote, besondere pflanzengesundheitliche Bestimmungen für die Einfuhr und für den innergemeinschaftlichen Handel und die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen geregelten Gegenstände im Rahmen der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Handels festgelegt.
Un premier changement important a eu lieu le 11 avril 2022 : vous trouverez plus d'informations ici.
Le 15 août 2024, une autre série de changements importants entrera en vigueur : vous trouverez plus d’informations ici.

Die Liste der prioritären Schädlinge in der Union ist in der delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 festgelegt. Prioritäre Schädlinge erfüllen alle der folgenden Bedingungen:

  1. Sie treten — soweit bekannt — nicht auf dem Gebiet der EU oder nur in einem begrenzten Teil dieses Gebiets, oder nur selten, unregelmäßig, isoliert und sporadisch auf;
  2. ihre potenziellen wirtschaftlichen, ökologischen oder sozialen Folgen sind für das Gebiet der EU am schwerwiegendsten;
  3. sie sind als prioritäre Schädlinge aufgeführt, d.h. dass sie nur als prioritär angesehen werden können, wenn sie auf der entsprechenden Liste stehen.

Alle Listen der Quarantäneschädlinge mit ihren möglichen Wirtspflanzen sind in dem Dokument „Meldepflicht und Meldegrenzen“ der FASNK enthalten. Informationen zu diesen Schädlingen, ihren Symptomen, ihren Wirtspflanzen und ihrer geographischen Verbreitung finden Sie auf der Website EPPO Global Database. Für manche Schädlinge hat die EFSA Plant Pest Story Maps, die interessante Informationen enthalten, erstellt. Einschlägige Informationen über Schädlinge in Belgien finden Sie hier.

Für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese beziehungsweise Züchtungsvorhaben sind Ausnahmen für das Einführen von Quarantäneschädlingen in der delegierten Verordnung (EU) 2019/829 und der Durchführungsverordnung(EU) 2019/2148 vorgesehen.

Die Häufigkeit der Inspektionen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 festgesetz.

 

Gesetzesbestimmungen

Verordnung (EU) 2016/2031 über die Pflanzengesundheit
(CELEX-Nummer - 32016R2031 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 über das Muster des Pflanzenpasses (CELEX-Nummer - 32017R2313 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 über das Verfahren zum Erhalt einer Ausnahmegenehmigung (CELEX-Nummer - 32018R2018 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 über die Liste der Erzeugnisse mit hohem Risiko, für die ein Einfuhrverbot gilt, und die Liste der Erzeugnisse, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird (CELEX-Nummer - 32018R2019 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/66 über die Häufigkeit der Inspektionen für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (CELEX-Nummer -32019R0066 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/827 über die Kriterien, die von Unternehmern bei den Untersuchungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Pflanzenpässen zu erfüllen sind

(CELEX-Nummer - 32019R0827 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

(CELEX-Nummer - 32019R0829 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 über die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge
(CELEX-Nummer - 32019R1702 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031

(CELEX-Nummer - 32019R2072 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2148 über besondere Vorschriften für die Freigabe von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus den Quarantänestationen und geschlossenen Anlagen

(CELEX-Nummer - 32019R2148 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770 über Typen und Arten von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Anforderung der Angabe des Rückverfolgbarkeitscodes in Pflanzenpässen gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 nicht gilt

(CELEX-Nummer - 32020R1770 - zur Einsicht der konsolidierten Fassung)

 

Pflanzengesundheit: Zuständige föderale und/oder regionale Behörden, an wen können Sie sich wenden?

In der neuen Pflanzengesundheitsverordnung ((EU) 2016/2031) sind Pflanzenschutzmaßnahmen und Pflanzengesundheitsanforderungen im weiteren Sinne vorgeschrieben, d.h. für Quarantäneschädlinge (Quarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge) und die geregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs).

Die föderale Behörde ist für Anforderungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Quarantäneschädlingen und Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Materialien zuständig, während die Anforderungen und Maßnahmen in Bezug auf RNQPs auf Pflanzenvermehrungsmaterial in den Zuständigkeitsbereich der regionalen Behörden fallen.

Da Anforderungen in Bezug auf Quarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge sowie RNQPs für ein und dieselbe Pflanze gelten können und durch den Pflanzenpass die Einhaltung dieser Anforderungen gewährleistet wird, haben Sie als Unternehmer mit den beiden zuständigen Behörden zu tun. Zur Vereinfachung haben die föderalen und regionalen Behörden diesbezüglich ein Zusammenarbeitsabkommen abgeschlossen. So wird das Prinzip der einzigen Anlaufstelle angestrebt. Das bedeutet, dass im Rahmen des Möglichen vereinbart wird, dass eine Verwaltung die Kontaktstelle ist und für so viele Anforderungen und Maßnahmen wie möglich in demselben Sektor Sorge trägt, d.h. sowohl für Quarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge als auch RNQPs.

Ab dem 15. April 2021 werden die Bestimmungen des Zusammenarbeitsabkommens zwischen den föderalen und regionalen Behörden im Rahmen der Ausstellung von Pflanzenpässen schrittweise Anwendung finden. Dies bedeutet, dass Sie je nach Sektor, in dem Sie tätig sind, überprüfen müssen, an welche Stelle Sie sich wenden müssen.

Ab dem 1. Mai 2021 gelten die Bestimmungen aus dem Zusammenarbeitsabkommen zwischen den föderalen und regionalen Behörden über die Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen von Aus- und Einfuhren.

Sie finden im Nachstehenden die Aufgabenverteilung je Sektor, wie sie zwischen den föderalen und regionalen Behörden vereinbart wurde.

Allgemeines für alle Sektoren in Verbindung mit Pflanzenvermehrungsmaterial:

Registrierung:

  • bei der FASNK, wenn Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit jeglichem Pflanzenmaterial stehen (Erzeugung, Vermarktung usw.), was das Pflanzenvermehrungsmaterial einschließt (https://www.favv-afsca.be/berufssektoren/zulassungen/ )
  • und wenn Ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringung von Pflanzenvermehrungsmaterial (Erzeugung, Vermarktung) stehen, auch bei der zuständigen regionalen Behörde (agriculture.wallonie.be/vegetaux).

Achtung: Die Vorschriften bezüglich der Vermarktung von Vermehrungsmaterial gelten weiterhin. Wenden Sie sich hierfür an die zuständigen regionalen Stellen.

Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen: Wenden Sie sich an den zuständigen Dienst, wenn dies auf Sie zutrifft:

  • für die Anforderungen in Bezug auf Quarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge an die FASNK;
  • für die Anforderungen in Bezug auf RNQPs auf Pflanzenvermehrungsmaterial an die zuständigen regionalen Stellen;
  • an beide Behörden, wenn die Anforderungen sowohl für Quarantäneschädlinge und Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge als auch RNQPs gelten.

Wie können Sie in Erfahrung bringen, ob die Anforderungen in Bezug auf Quarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder RNQPs für die Gattungen oder Arten in Ihrem Betrieb gelten? Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.

Der erste Kontrollbesuch für den Erhalt der Zulassung wird immer von der zuständigen Stelle selbst durchgeführt, d.h. beide Behörden, wenn Anforderungen in Bezug auf Quarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs gelten.

Kontrollen im Rahmen der Ausstellung von Pflanzenpässen

Diese Kontrollen betreffen Quarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs im Hinblick auf:

  • die Bedingungen für die Beibehaltung der Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen;
  • die visuelle Kontrolle der Parzellen und der Partien;
  • die Probenahme;
  • die Ausstellung von Pflanzenpässen oder die Kontrolle der Ausstellung von Pflanzenpässen.

1. Die REGIONALEN BEHÖRDEN nehmen die Kontrollen - mit Ausnahme der Bodenprobenahme vor dem Anbau - in den folgenden Sektoren vor:

  • zertifiziertes Kartoffelpflanzgut;
  • zertifiziertes landwirtschaftliches Saatgut und Standardgemüsesaatgut;
  • Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten für spezialisierte Obstbaumschulen und die Erzeuger von Unterlagen und Edelreisern, wenn die zuständige Behörde der Region eine amtliche Zertifizierung im Rahmen der Handelsrichtlinien vornimmt;
  • Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut;
  • vegetatives Vermehrungsgut der Reben.

Achtung: Die regionalen Behörden führen die Kontrollen für die oben genannten Sektoren bei den Betreibern durch, die Arten und Gattungen anbauen, die durch die regionale Regelung über Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sind. Bitte wenden Sie sich an die FASNK zu Arten und Gattungen, die nicht durch die regionalen Vorschriften zu Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sind und keine RNQP-Wirtspflanzen sind.

2. Die FASNK führt die Kontrollen in den folgenden Sektoren durch:

  • Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenkulturen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken;
  • Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten, mit Ausnahme von spezialisierten Obstbaumschulen und Erzeugern von Unterlagen und Edelreisern, wenn die zuständige Behörde der Region eine amtliche Zertifizierung im Rahmen der Handelsrichtlinien vornimmt;
  • forstliches Vermehrungsgut;
  • und die obligatorische Bodenprobenahme vor dem Anbau in allen Sektoren.
  • Bei Betreibern, die ausschließlich Pflanzen haben, die nicht durch die regionalen Vorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sind und keine Wirtspflanzen der RNQP sind.

Achtung: Die Verordnung über die Vermarktung von pflanzlichem Fortpflanzungsmaterial gilt für diesen Zweck weiterhin. Wenden Sie sich hierfür immer an die zuständigen regionalen Stellen (agriculture.wallonie.be/vegetaux).

Einfuhr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten:

Die FASNK ist Ihr Ansprechpartner für das Einführen aus einem Nicht-EU-Land für alle Sektoren im Zusammenhang mit Pflanzenvermehrungsmaterial (www.favv-afsca.be/importation).

Ausfuhr aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten:

Die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr, Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr und Vorausfuhrzeugnissen fällt in den Zuständigkeitsbereich:

1. der REGIONALEN BEHÖRDEN für:

  • zertifiziertes Kartoffelpflanzgut;
  • zertifiziertes landwirtschaftliches Saatgut und Standardgemüsesaatgut;
  • Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten in spezialisierten Obstbaumschulen und bei Erzeugern von Unterlagen und Edelreisern von Pflanzen von Obstarten, bei denen die zuständige regionale Behörde die amtliche Zertifizierung im Rahmen der Handelsrichtlinien vornimmt;
  • Gemüsevermehrungsmaterial und Gemüsepflanzgut außer Saatgut und
  • vegetatives Vermehrungsgut der Reben.

Achtung: Die regionalen Behörden führen die Kontrollen für die oben genannten Sektoren bei den Betreibern durch, die Arten und Gattungen anbauen, die durch die regionale Regelung über Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sind.

2. der FASNK für:

  • Vermehrungsmaterial von Zierpflanzenkulturen und anderen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen zu Zierzwecken;
  • Vermehrungsmaterial von Pflanzen von Obstarten, mit Ausnahme von spezialisierten Obstbaumschulen und Erzeugern von Unterlagen und Edelreisern, wenn die zuständige Behörde der Region eine amtliche Zertifizierung im Rahmen der Handelsrichtlinien vornimmt;
  • forstliches Vermehrungsgut;
  • sowie für die obligatorische Bodenbeprobung vor dem Anbau in allen Sektoren.
  • Bei Betreibern, die ausschließlich Pflanzen haben, die nicht durch die regionalen Vorschriften über Pflanzenvermehrungsmaterial geregelt sind und keine Wirtspflanzen der RNQP sind.

3. Ausnahmen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen für die Ausfuhr und Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr:

  • auf Sicherheitspapier für die Russische Föderation wird immer noch von der FASNK durchgeführt;
  • Für Sendungen, die pflanzliches Vermehrungsmaterial gemäß Punkt 1 in Kombination mit Vermehrungsmaterial gemäß Punkt 2 enthalten, wird die FASNK weiterhin durchführen.

Die FASNK verhandelt mit den zuständigen Behörden von Nicht-EU-Mitgliedstaaten über die Pflanzengesundheitsanforderungen und die Pflanzenschutzmaßnahmen für die Ausfuhr

 

Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr

Allen Pflanzen, die aus Drittländern eingeführt werden, muss ein von dem Ursprungsland ausgefertigtes Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen.

Einfuhrverbot für Erzeugnisse mit hohem Risiko und Ausnahmen

Bis eine Risikobewertung vorliegt, ist die Einfuhr einer Reihe von Erzeugnissen mit hohem Risiko verboten. Die Liste der Pflanzen, für die dieses Einfuhrverbot gilt, befindet sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019. In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 ist das Verfahren dargelegt, welches befolgt werden muss, um eine Ausnahmegenehmigung von diesem Einfuhrverbot zu erhalten.

Pflanzenerzeugnisse, für die kein Pflanzengesundheitszeugnis benötigt wird

Auf der Grundlage der Erfahrung im Bereich des Handels und der Daten über die Risiken im Zusammenhang mit der Einschleppung von Schädlingen kann beschlossen werden, dass ein Pflanzengesundheitszeugnis für die Einfuhr von bestimmten Pflanzenerzeugnissen nicht benötigt wird. Die Liste der Pflanzenerzeugnisse, denen während der Einfuhr kein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegen muss, befindet sich in Anhang XI Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072.

Meldung von Sendungen

Die Meldung und die Abwicklung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen bei der Einfuhr erfolgt über die Datenbank IMSOC der EU (derzeit TRACES-NT).

Informationen für Reisende

Für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die Reisende in ihrem Gepäck mitführen, gelten dieselben Regeln wie für kommerzielle Sendungen. Konkret bedeutet dies, dass sich zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen (Saatgut, Zwiebeln, Knollen, Stecklinge, Edelreiser, Pflanzen mit Wurzeln usw.) nicht in dem Gepäck von Reisenden befinden dürfen. Gemüse, Obst und Schnittblumen dürfen nur mitgebracht werden, wenn ihnen ein Pflanzengesundheitszeugnis beiliegt. Ananas, Kokosnuss, Durian, Banane und Dattel sind die einzigen Früchte, die noch ohne Pflanzengesundheitszeugnis im Gepäck mitgeführt werden dürfen.

 

Verwendung von Pflanzenpässen

Pflanzen, die der Pflanzenpasspflicht unterliegen, und Ausnahmen

Die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Verbringung innerhalb des Gebiets der EU ein Pflanzenpass benötigt wird, ist in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 enthalten.  

Die Liste der Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, für deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete und Verbringung innerhalb dieser Gebiete ein Pflanzenpass mit der Kennzeichnung „PZ“ benötigt wird, befindet sich in Anhang XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072. 

Ein Pflanzenpass ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:

  • für die Verbringung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in Grenzgebieten von Drittländern, für deren Durchfuhr, für deren Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken oder das Mitbringen im Gepäck von Reisenden;
  • für die direkte Belieferung von nicht beruflichen Endnutzern - insbesondere Hobbygärtnern - mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, außer im Falle des Online-Handels (E-Commerce).

Achtung: Im Falle des Online-Handels (E-Commerce) ist für die direkte Belieferung von nicht beruflichen Endnutzern mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen ein Pflanzenpass erforderlich.

Muster von Pflanzenpässen

Die Muster von Pflanzenpässen sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2313 festgelegt.

  • In Teil A des Anhangs dieser Durchführungsverordnung sind Beispiele von Pflanzenpässen für den innergemeinschaftlichen Handel aufgeführt.
  • In Teil B des Anhangs dieser Durchführungsverordnung sind Beispiele von Pflanzenpässen für das Einführen in ein Schutzgebiet (PZ) und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets aufgeführt.
  • In Teil C des Anhangs dieser Durchführungsverordnung sind Beispiele von Pflanzenpässen für den innergemeinschaftlichen Handel, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, aufgeführt.
  • In Teil D des Anhangs dieser Durchführungsverordnung sind Beispiele von Pflanzenpässen für das Einführen in ein Schutzgebiet (PZ) und die Verbringung innerhalb dieses Gebiets, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett, aufgeführt.

Die Angaben des Pflanzenpasses müssen auf ein separates Etikett aufgedruckt werden und mit bloßem Auge lesbar sein. Sie sind deutlich von anderen etwaigen sich auf demselben Träger befindenden Informationen oder Etiketten zu trennen, damit sie gut sichtbar und lesbar sind. Sie können von einer Trennlinie umgeben sein. Die Form, die Größe, die Farbe und die Schriftart können frei gewählt werden.

Beispiel eines Pflanzenpasses für die Verbringung innerhalb des Gebiets der EU

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Voorbeeld van een plantenpaspoort voor het verkeer op het grondgebied van de Unie

Die folgenden Angaben müssen zwingend aufgeführt sein:

  • In der oberen linken Ecke: die Flagge der EU (in Farbe oder in schwarz-weiß).

Die Farbe des Textes kann frei gewählt werden; die Flagge der EU muss schwarz-weiß, weiß-schwarz oder blau mit gelben Sternen sein. Andere Kontrastfarben sind auch zulässig (z.B. die Farbe des Textes oder wenn der Hintergrund farbig ist, eine andere Kontrastfarbe). In jedem Fall muss die Form der Flagge klar erkennbar sein (rechteckige Form mit 12 Sternen in einem Kreis angeordnet).

  • In der oberen rechten Ecke: die Worte „Plant Passport“ in englischer Sprache (1).

In der Verordnung (EU) 2016/2031 ist vorgesehen, dass dies durch eine Übersetzung in einer anderen Amtssprache der EU ergänzt werden kann. Allerdings wird in Belgien von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht.

 

• Der Buchstabe „A“, gefolgt von dem botanischen Namen (2).

Der botanische Name der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons oder gegebenenfalls die Bezeichnung des Gegenstands. Neben dem Namen der Art oder des Taxons kann auch der Name des Cultivars oder der Sorte angegeben werden. Es muss zumindest der Name der Gattung und vorzugsweise auch der Name der Art angeführt werden. Bei Arrangements mit unterschiedlichen Kakteen kann beispielsweise auch der Name der Familie (Cactaceae) vermerkt werden.


• Der Buchstabe „B“, gefolgt von dem ISO-Code des Mitgliedstaats, in dem der Anbieter registriert ist (BE), einem Bindestrich und der Registriernummer (3).

Die Registriernummer, die die belgischen Anbieter angeben müssen, ist ihre Niederlassungseinheitsnummer (NEN) (Format: 2.XXX.XXX.XXX), und nicht mehr ihre Zulassungsnummer (bestehend aus 5 oder 6 Zahlen).

  • Der Buchstabe „C“, gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode.

Der Rückverfolgbarkeitscode besteht aus der Nummer der Partie oder einer anderen Angabe zur Identifizierung, mit der die Rückverfolgbarkeit gewährleistet werden kann. Dieser Rückverfolgbarkeitscode kann durch einen Strichcode, ein Hologramm, einen Chip, einen QR-Code oder jeden anderen Datenträger zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit ergänzt werden.

Ein Rückverfolgbarkeitscode ist für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, die dergestalt vorbereitet wurden, dass sie so ohne weitere Vorbereitung an den nicht beruflichen Endnutzer verkauft werden können, nicht erforderlich.

Die Europäische Kommission hat eine Liste der Kategorien oder Arten, für die diese Ausnahme nicht gilt, erstellt (Durchführungsverordnung (EU) 2020/1770).

In der Praxis bedeutet dies, dass ab dem 31.12.2021 immer ein Rückverfolgbarkeitscode auf dem Pflanzenpass von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen (ausgenommen Samen), die zu den folgenden Arten und Typen gehören, angebracht sein muss:  CitrusCoffeaLavandula dentata L., Nerium oleander L., Olea europea L., Polygala myrtifolia L., Prunus dulcis (Mill.) D.A.Webb, Solanum tuberosum L.

Achtung: Auch wenn kein Rückverfolgbarkeitscode erforderlich ist, muss der Buchstabe „C“ auf dem Pflanzenpass stehen.

  • Der Buchstabe „D“, gefolgt von dem ISO-Code des Ursprungslandes oder des Landes der Erzeugung, auch wenn es sich dabei um Belgien handelt (5).

Je nach Exposition gegenüber Pflanzengesundheitsrisiken kann sich der Ursprung ändern. Die folgenden Fristen finden Anwendung:

    • Stecklinge, perennierende krautige Pflanzen, Topfpflanzen: nach 4 Wochen;
    • Holzpflanzen, Zwiebeln, Knollen: nach einem vollständigen Vegetationszyklus (Wachstumssaison);
    • Bonsais und Pflanzen aus der Gruppe der Zitrusfrüchte - Citrus: nach 2 Monaten.

Dies bedeutet, dass der Anbieter das Kürzel „BE“ als Ursprungsland nach Ablauf dieser Frist angeben kann.

Achtung: Die Buchstaben „A“, „B“, „C“ und „D“ müssen immer angeführt werden, gefolgt von den relevanten Informationen.

Beispiel des Pflanzenpasses für Schutzgebiete (PZ)

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Voorbeeld van een plantenpaspoort bestemd voor beschermde gebieden

Neben den Angaben, die auf dem Pflanzenpass für die Verbringung innerhalb des Gebiets der EU stehen müssen, muss auch die wissenschaftliche Bezeichnung des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings (9) auf den Pflanzenpässen für Schutzgebiete angeführt sein. Die ausgeschriebene Bezeichnung kann durch den EPPO-Code des Schutzgebiet-Quarantäneschädlings ersetzt werden. Der EPPO-Code eines Schädlings setzt sich aus 6 Buchstaben zusammen und kann in der EPPO Global Database mithilfe der Bezeichnung des betreffenden Schädlings recherchiert werden.

Beispiel: Der EPPO-Code für Erwinia amylovora ist ERWIAM.

Pflanzenpässe, kombiniert mit einem Zertifizierungsetikett

Im Falle von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, die als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material oder als Saatgut oder Pflanzkartoffeln als Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material erzeugt oder auf den Markt gebracht werden, wird der Pflanzenpass in das Zertifizierungsetikett aufgenommen.

Achtung: Der Pflanzenpass ist nicht in dem Dokument des Lieferanten enthalten.    

Vorschriften für die Ausstellung des Pflanzenpasses

Ein Pflanzenpass kann nur ausgestellt werden, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

  • Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände sind frei von Unionsquarantäneschädlingen und gegebenenfalls von Schutzgebiet-Quarantäneschädlingen.
  • Sie erfüllen die Bestimmungen in Bezug auf die RNQPs (geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge).
  • Sie erfüllen die relevanten Pflanzengesundheitsanforderungen.

   

Anbringung des Pflanzenpasses

Der Pflanzenpass wird von einem zu diesem Zweck zugelassenen Anbieter auf der kleinsten Handelseinheit oder einer anderen verwendbaren Einheit für die betreffende Vermarktungsstufe angebracht, wobei diese eine Teilmenge einer Partie oder eine ganze Partie darstellen kann. Werden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände in einer Verpackung, als Bündel oder in einem Behälter transportiert, wird der Pflanzenpass auf dieser Verpackung, diesem Bündel oder diesem Behälter angebracht.

Der Lieferant und der Käufer legen gemeinsam die kleinste Handelseinheit fest, auf der ein Pflanzenpass angebracht werden soll. Die Etikettierung der einzelnen Töpfe ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Handelseinheit größer ist; allerdings kann der Kunde dies verlangen.    

Ersetzen von Pflanzenpässen

Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen ersetzt werden, wenn die Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausstellung für die betreffenden Erzeugnisse erfüllt sind. Nur zugelassene Anbieter sind dazu berechtigt, Pflanzenpässe zu ersetzen. Nach dem Ersetzen eines Pflanzenpasses bewahrt der zugelassene Anbieter den ersetzten Pass oder seine Angaben für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren auf.

Ist die kleinste Handelseinheit bei der Aufteilung der Partien bereits mit einem Pflanzenpass versehen, muss dieser Pass nicht ersetzt werden, aber man kann ihn ersetzen.    

Zulassungsbedingungen

In der Verordnung (EU) 2016/2031 und der delegierten Verordnung (EU) 2019/827 sind die Kriterien und Verfahren festgelegt, um eine Zulassung „Pflanzenpässe“ erhalten zu können. Der betreffende Anbieter muss die folgenden Bedingungen erfüllen: 

  • über Systeme und Verfahren verfügen, um die Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse gewährleisten zu können (Register IN, Register OUT und Verbindung zwischen den beiden; schriftliche Verfahren sind nicht erforderlich); 
  • über die notwendigen Kenntnisse der geltenden Vorschriften für die Untersuchungen, die bei ihren Pflanzen bezüglich der Unionsquarantäneschädlinge, der Schädlinge, für die es Notfallmaßnahmen gibt, der Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und der RNQPs (geregelte Nicht-Quarantäneschädlinge), die die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände befallen könnten, durchzuführen sind, verfügen; 
  • über die notwendigen Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchungen im Hinblick auf Anzeichen für das Auftreten von Schädlingen und die von ihnen ausgelösten Symptome verfügen;  
  • die notwendigen Kenntnisse hinsichtlich der bewährten Verfahren, Maßnahmen und anderen Aktionen, die erforderlich sind, um das Auftreten und die Ausbreitung der Schädlinge zu verhindern, nachweisen; 
  • über die Ausrüstung und die Anlagen für die Durchführung der erforderlichen Untersuchungen und die Einleitung der zu ergreifenden Maßnahmen verfügen; 
  • eine Kontaktperson, die für die Kommunikation mit der FASNK zuständig ist, benennen und die entsprechenden Kontaktdaten mitteilen; 
  • die Kontaktdaten der FASNK zum Zwecke der Meldepflicht für den Fall, dass ein Verdacht auf Quarantäneschädlinge besteht oder deren Vorkommen festgestellt wird, kennen.

   

Verpflichtungen für zugelassene Anbieter

Anbieter, die im Besitz einer Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen sind, müssen:

  • Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gründlichen Untersuchungen unterziehen, um zu überprüfen, dass die Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Pflanzenpässen erfüllt sind. Diese Untersuchungen werden bei einzelnen Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen oder anhand von repräsentativen Proben durchgeführt. Sie betreffen auch die Verpackungsmaterialien. Diese Untersuchungen werden unter Berücksichtigung der bestehenden Risiken zu geeigneten Zeitpunkten vorgenommen und umfassen zumindest eine visuelle Untersuchung;
  • die Ergebnisse dieser Untersuchungen registrieren und mindestens 3 Jahre lang aufbewahren;
  • die FASNK unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Verdacht in Bezug auf das Auftreten von einem oder mehreren Unionsquarantäneschädlingen besteht;
  • die Punkte des Erzeugungsverfahrens und die Vermarktungsstufen, die für die Einhaltung der relevanten Pflanzengesundheitsanforderungen von Belang sind, bestimmen und für deren Überwachung Sorge tragen;
  • die Daten bezüglich der Bestimmung und der Überwachung dieser Punkte mindestens 3 Jahre lang aufbewahren;
  • erforderlichenfalls eine entsprechende Schulung für die Personalmitglieder, die bei den im Rahmen der Ausstellung von Pflanzenpässen erforderlichen visuellen Untersuchungen mitwirken, vorsehen, sodass sie über die nötigen Kenntnisse verfügen, um diese Aufgabe sachgemäß zu verrichten;
  • die relevanten Informationen über die ausgestellten Pflanzenpässe mindestens 3 Jahre lang aufbewahren;
  • die Gattungen oder Arten, die im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten stehen, sowie gegebenenfalls die Parzellen, auf denen sie angebaut werden, jedes Jahr spätestens am 30 . April mitteilen.
    Jährliche Meldung der Gattungen/Arten und Parzellen

   

Übergangszeitraum

Die alten Pflanzenpassmuster, die vor dem 14.12.2019 ausgestellt wurden, bleiben bis zum 14.12.2023 gültig. Seit dem 14.12.2019 werden die neuen Pflanzenpassmuster ausgestellt.     

Technische Anhaltspunkte für die Anbieter

Um sicherzustellen, dass die Unternehmer über die notwendigen Kenntnisse der Vorschriften in Bezug auf Quarantäneschädlinge, die bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände befallen könnten, sowie der Maßnahmen zur Vorbeugung des Vorkommens und der Ausbreitung dieser Schädlinge auf dem belgischen Staatsgebiet und in der EU verfügen, hat die FASNK für die zugelassenen Unternehmer technische Anhaltspunkte für die während der Untersuchungen bezüglich der Ausstellung von Pflanzenpässen einzuhaltenden Kriterien ausgearbeitet. Diese technischen Anhaltspunkte werden gemäß der delegierten Verordnung (EU) 2019/827 erstellt.

 

Rückverfolgbarkeit

Jeder Unternehmer, der der Pflanzenpasspflicht unterliegende Pflanzen vermarktet, muss die Rückverfolgbarkeit dieser Pflanzen gewährleisten können. Dies bedeutet, dass er ein Register führen und fortwährend aktualisieren muss, sodass für jede erhaltene Handelseinheit überprüft werden kann, an welchen Unternehmer diese Einheit geliefert wurde, und für jede verkaufte Handelseinheit nachgeschaut werden kann, an welchen Unternehmer er sie verkauft hat.

Anbieter, die eine Zulassung für die Ausstellung von Pflanzenpässen haben, müssen darüber hinaus alle relevanten Informationen über den Pflanzenpass aufbewahren.

Die Daten zur Rückverfolgbarkeit müssen sowohl von zugelassenen als auch nicht zugelassenen Anbietern mindestens 3 Jahre lang aufbewahrt werden.

 

Jährliche Meldung der Gattungen/Arten und Parzellen

Anbieter, die im Besitz einer Zulassung der FASNK für die Ausstellung von Pflanzenpässen sind, müssen in Anwendung der Verordnung (EU) 2016/2031 jedes Jahr die Parzellen und Gattungen oder Arten von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen, die im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten stehen, melden.

In der Flämischen Region und der Brüsseler Region ansässige Anbieter

Mittels der Flächenerklärung (e-guichet-verzamelaanvraag) informieren bereits jedes Jahr viele der betreffenden Anbieter das Departement für Landwirtschaft und Fischerei (Departement Landbouw en Visserij (DLV)) der flämischen Behörden über ihre Parzellen und teilen ihr den entsprechenden Code der Kultur mit. Um den administrativen Aufwand in Grenzen zu halten, hat das DLV seit 2009 auf Wunsch der FASNK die Möglichkeit vorgesehen, dort auch die Daten bezüglich der Arten und Gattungen von Pflanzen, die der Pflanzenpasspflicht unterliegen, einzutragen. Die Mitteilung der Gattungen oder Arten erfolgt einmal pro Jahr für die Gesamtheit des Unternehmens und ist nicht parzellenspezifisch. Die in der Region Brüssel-Hauptstadt ansässigen Anbieter können auch von diesem System Gebrauch machen.

Anbieter, die im Besitz einer Zulassung für Pflanzenpässe sein müssen, die jedoch keine Flächenerklärung (keine Unterstützungsmaßnahmen, keine Erklärung bei der Mestbank usw.) einreichen und die in der Flämischen Region oder der Region Brüssel-Hauptstadt angesiedelt sind, können die jährliche Erklärung bezüglich ihrer Pflanzengattungen oder -arten, die der Pflanzenpasspflicht unterliegen, auch über e-guichet (www.landbouwvlaanderen.be) des DLV einreichen. Sie müssen keine Parzellen angeben; sie müssen lediglich die Liste der Gattungen oder Arten, die der Pflanzenpasspflicht unterliegen, vervollständigen.
Sie finden mehr Informationen zu diesem Thema auf der Website: www.vlaanderen.be/landbouw.

Anbieter, die keine Flächenerklärung einreichen und über Parzellen verfügen, auf denen pflanzenpasspflichtige Pflanzen angebaut werden, müssen ihrer LKE den Standort ihrer Parzellen schriftlich mitteilen.

In der Wallonischen Region ansässige Anbieter

In der Wallonischen Region ansässige Anbieter müssen ihre pflanzenpasspflichtigen Gattungen und Arten angeben, indem Sie das Formular „type de déclaration“ ausfüllen.

Die ausgefüllte Erklärung muss an die folgende Adresse gesendet werden: declaration.plant@afsca.be.

Anbieter, die keine Flächenerklärung einreichen und über Parzellen verfügen, auf denen pflanzenpasspflichtige Pflanzen angebaut werden, müssen ihrer LKE den Standort ihrer Parzellen schriftlich mitteilen.