Situation in Belgien
Im Hinblick auf die europäischen Anforderungen ist Belgien nicht frei von BVD.
Seit dem 1. Januar 2015 gibt es in Belgien ein nationales Tilgungsprogramm, allerdings kein von der Europäischen Union genehmigtes Tilgungsprogramm. Das nationale Programm umfasst die Ermittlung von immuntoleranten Kälbern, die persistent infiziert sind (IPI-Kälbern), und die obligatorischen Analysen im Falle eines Abortus.
Auf den nachstehenden Seiten finden Sie nützliche Informationen zu dem nationalen Bekämpfungsplan und der epidemiologischen Situation in Belgien:
- ARSIA : BVD
- DGZ : BVD-programma
Die Zuteilung des Gesundheitsstatus im Hinblick auf die BVD fällt in den Zuständigkeitsbereich der Vereinigungen ARSIA und DGZ.
Rechtlicher Rahmen
Seit dem 1. Januar 2015 verfügt Belgien über ein nationales Tilgungsprogramm, allerdings nicht über ein von der Europäischen Union genehmigtes Tilgungsprogramm. Je nach Vorhaben müssen daher die belgischen und/oder europäischen Rechtsvorschriften zu Rate gezogen werden: nationaler Handel, innergemeinschaftliche Verbringungen, Einfuhr/Ausfuhr in/aus Drittländern.
Zum Beispiel: Derzeit ist es so, dass ein Bestand, der gemäß den nationalen Kriterien als frei von BVD gilt, nicht zwangsläufig als frei von BVD gemäß den europäischen Kriterien erachtet werden kann.
- Auf belgischer Ebene bildet der Königliche Erlass vom 18. September 2017 über die Bekämpfung der bovinen Virusdiarrhö die Rechtsgrundlage, der durch den Königlichen Erlass vom 18. April 2024 mit dem Titel l’Arrêté royal relatif aux règles générales en matière de prévention et de lutte contre certaines maladies animales de 18 avril 2024 ergänzt wird.
- Auf europäischer Ebene stellt das Tiergesundheitsrecht die Rechtsgrundlage dar, das durch die nachstehenden Rechtsvorschriften ergänzt wird:
- die Delegierte Verordnung 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen.
In dieser Verordnung sind die Bedingungen für den Erhalt und die Aufrechterhaltung eines Status „frei von BVD“ für Europa beschrieben. - die Delegierte Verordnung 2020/688 hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union.
In dieser Verordnung sind die einzuhaltenden Bedingungen für die Verbringung von Tieren innerhalb der Europäischen Union festgelegt, welche auch in den Veterinärbescheinigungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403aufgeführt sind.
- die Delegierte Verordnung 2020/689 hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status „seuchenfrei“ für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen.
Rundschreiben
- Rundschreiben über die Zulassung eines Quarantänebetriebs für Rinder im Rahmen der Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten (PCCB/S2/1766011)
- Rundschreiben über die Bedingungen für die Isolierung vor der Aufnahme von Rindern in einen konventionellen Bestand (PCCB/S2/1786874)
- Rundschreiben über die zusätzlichen Garantien für die Bescheinigung bei Verbringungen von Rindern aus und in Mitgliedstaaten oder Regionen, die über ein genehmigtes Tilgungsprogramm oder einen Status „seuchenfrei“ in Bezug auf die IBR und die BVD verfügen (oder nicht) (PCCB/S2/1258456)